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§ 151Amtlich · § 5 UrhG

Ausdehnung auf weitere Betriebe

Zeitreise: 06.10.2026

Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.

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