Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden


(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf


(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pfle

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2008 - III ZR 228/07

bei uns veröffentlicht am 21.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 228/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Der III

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - III ZR 254/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb,

Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Apr. 2017 - L 2 AL 2/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und der Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Mai 2016 - L 2 AL 44/14 WA

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsve

Landgericht Mönchengladbach Urteil, 01. Okt. 2014 - 6 O 18/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.343,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sic

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Feb. 2014 - L 2 AL 88/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Juni 2013 - L 2 AS 199/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 wird bezogen auf Ziffer 1. des Tenors klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Wid

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Mai 2013 - L 2 AL 62/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. ..

Bundessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2012 - B 11 AL 25/11 R

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 10/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 11/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung über einen Betrag von 570 Eur

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(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung...
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