Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2008 - III ZR 228/07
published on 21/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2008 - III ZR 228/07
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 228/07
vom
21. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller Klageansprüche entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag vom 12. August 2003 für wirksam halten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949 unter II. 1., insoweit nicht in BGHZ 157, 159 abgedruckt). Das Berufungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an § 297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Managers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13. Juni 1993 - VIII ZR 112/92 - NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 540.575 € Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 540.575 € Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 308 O 826/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Unwirksam sind1.Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder en

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published on 02/12/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 349/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB
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Annotations
Unwirksam sind
- 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und - 1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, - 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, - 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und - 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)