Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2014 - L 7 AS 217/14 B ER

published on 24/03/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. März 2014 - L 7 AS 217/14 B ER
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Gericht

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Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg).

Der Bf, der zusammen mit seiner 2003 geborenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet, erhält laut Bescheid vom 10.02.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.02.2014 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.

Nachdem der Bf am 19.02.2014 eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und stattdessen um den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes gebeten hatte, erließ der Bg einen Eingliederungsverwaltungsakt mit einer Gültigkeitsdauer vom 19.02.2014 bis einschließlich 18.08.2014. Hiergegen legte der Bf am 22.02.2014 Widerspruch mit der Begründung ein, der Verwaltungsakt enthalte rechtswidrige Inhalte. Über diesen Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 25.02.2014 stellte der Bf beim Sozialgericht München Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei aus zahlreichen Gründen rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 6. März 2014 wies das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II müsse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine mit gewichtigen Argumenten zur begründenden Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme sei hier nicht gegeben, da der Eingliederungsverwaltungsakt nicht offenbar rechtswidrig sei: Der BG habe durch Eingliederungsverwaltungsakt entscheiden dürfen. Denn nach beiden beim BSG vertretenen Rechtsauffassungen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R einerseits und BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az.: B 14 AS 195/11 R andererseits) sei ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt jedenfalls dann zulässig, wenn der Grundsicherungsträger - wie hier - zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen. Die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes von 6 Monaten entspreche im Übrigen dem Regelfall des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die einzelnen im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Regelungen seien nicht offenbar rechtswidrig:

- Soweit der Bg sich im Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet habe, auf vorherigen Antrag des Bf Bewerbungsbemühungen durch Erstattung der Kosten für das Erstellen und Versenden schriftlicher Bewerbungen zu fördern, sei diese Verpflichtung nicht zu unbestimmt. Zwar bestünden bei dieser Formulierung grundsätzlich Bedenken bezüglich der Bestimmtheit, da für den Leistungsberechtigten nicht eindeutig erkennbar sei, in welcher Höhe genau Bewerbungskosten erstattungsfähig seien. Allerdings sei auch hier zu berücksichtigen, dass zum einen der Bg mit der gewählten Formulierung bereits das ihm zustehende Ermessen bezüglich einer Kostenübernahme zugunsten des Bf ausgeübt sowie zumindest keine Obergrenze für die Kostenerstattung festgelegt habe und zum anderen im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 19.02.2014 dem Bf sowohl das Antragsformular für die Erstattung der Bewerbungskosten ausgehändigt als auch erläutert wurde, dass Bewerbungskosten in Höhe von 5,- EUR pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung erstattet würden. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Bg zur Abhilfeprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens.

- Soweit der Bg sich im Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet habe zur Unterbreitung geeigneter Vermittlungsvorschläge, handelt es sich zwar um eine Pflichtleistung des Leistungsträgers und nicht um eine Ermessensleistung. Entgegen der Ansicht des Bf könnten aber Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung auch in zulässiger Weise Pflichtleistungen sein. Pflichtleistungen, auf die ein Anspruch bestünde, hätten bei Aufnahme in den Eingliederungsverwaltungsakt dabei nur klarstellenden Charakter, weil die Eingliederungsvereinbarung Rechte eines Betroffenen nicht verkürzen könne.

- Auch sei es zulässig, im Eingliederungsverwaltungsakt gesetzlich bereits normierte Regelungen zum Leistungswegfall bei Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II), zu den Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit (§ 56 SGB II) und zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten nach § 60 SGB I aufzunehmen; dies stelle keine zusätzliche Belastung eines Leistungsberechtigten dar und sei unschädlich. Zudem seien hier im Eingliederungsverwaltungsakt keine weitergehenden Aktionsmöglichkeiten des Bg an die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten geknüpft.

- Die Verpflichtung des Bf zur Bewerbung auf durch den Bg ihm vorgelegte Vermittlungsvorschläge binnen 3 Tagen und mit einer entsprechenden Rückantwort an den Bg zu reagieren, sei ebenfalls möglich. Die Aufzählung möglicher Verpflichtungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergebe, nicht abschließend. Eine unzumutbare Belastung des Bf entstehe durch diese konkrete Verpflichtung nicht. Vielmehr sei eine zeitnahe Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge eine Selbstverständlichkeit.

- Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltene Verpflichtung des Bf zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme bei der Kolpingakademie betreffend eine Schulung zur besseren Bewerbung, sei zulässig. Insbesondere sei hierbei die familiäre Situation des Bf - nämlich die derzeit nicht vorhandene Betreuungsmöglichkeit seiner schulpflichtigen Tochter am Nachmittag und in den Schulferien - vom Bg ausreichend berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Bf zur Abhilfeprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Hiernach erfolgte die Zuweisung zu der Maßnahme anstelle der möglichen 8 Wochen in Hinblick auf die Faschings- und Osterferien nur für 4 Wochen und dies lediglich vormittags und für Zeiten außerhalb der Ferien. Zudem habe der vom Bf vorgelegte Lebenslauf Optimierungspotential für Bewerbungen erkennen lassen, so dass insoweit trotz Absolvierung einer ähnlichen Maßnahme vor Jahren durch den Bf von einem gewissen Mindesterfolg der Maßnahme bezüglich der Verbesserung seiner Bewerbungschancen auf freie Stellen im Bürobereich auszugehen sei. Soweit er eine entsprechende Verlängerung der Maßnahme bei der Kolpingakademie um Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehen sei, sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahme ohnehin auf 4 Wochen verkürzt worden sei und die Verlängerung im Hinblick auf den angestrebten Maßnahmeerfolg sinnvoll sei.

- Auch sei es nicht zu beanstanden, dass dem Bf im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegt worden sei, sich grundsätzlich um die Ausweitung der werktäglichen Kinderbetreuung für seine schulpflichtige Tochter zu bemühen. Nach der gesetzlichen Regelung habe der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung der Kinder angeboten wird. Ein Leistungsberechtigter könne sich also nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass er aufgrund der Erziehung seiner Kinder nicht arbeiten könne. Dementsprechend sehe § 16a Nr. 1 SGB II Leistungen zur Übernahme der Kosten für eine Kinderbetreuung vor, wenn dies zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sei. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II schließe weder die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten aus, die Regelannahme in Hinblick auf die Gefährdung der Erziehung des Kindes im Einzelfall zu entkräften, noch werde der Bf durch den Eingliederungsverwaltungsakt unmittelbar verpflichtet, seine Tochter nachmittags betreuen zu lassen. Trotz der ihm auferlegten Bemühungen der Ausweitung des Nachmittags- und Ferienbetreuung seiner Tochter werde ihm nicht die Möglichkeit abgeschnitten darzulegen und nachzuweisen, dass hierdurch im Einzelfall eine Kindeswohlbeeinträchtigung eintrete. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Bg dem Bf keine Verpflichtung zum Nachweis seiner Bemühungen nach einer Ausweitung der Kinderbetreuung auferlegt habe, an deren Nichtvorlage Sanktionen geknüpft würden.

- Ob die Rechtsfolgenbelehrung teilweise unzutreffend bzw. ungenügend sei, wie der Bf darlegt, könne dahingestellt bleiben. Soweit Rechtsfolgenbelehrungen fehlerhaft wären, wäre dies allein für die Frage der Rechtmäßigkeit etwaiger Sanktionen, die wegen des Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ausgesprochen würden, erheblich und würden zu deren Rechtswidrigkeit führen (BayLSG, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: L 11 AS 272/13 B ER).

- Soweit der Bf vortrage, der Anspruch einer leistungsberechtigten Person gegenüber dem Leistungsträger auf Nacherfüllung mit Fristsetzung sei fehlerhaft nicht im Eingliederungsverwaltungsakt enthalten, sei dieses Vorbringen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Für ein derartiges generelles Nacherfüllungsrecht des Leistungsträgers und einen damit korrespondierenden Anspruch eines Leistungsberechtigten fehle es bereits an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage im SGB II. Jedenfalls sei die Vereinbarung bzw. Begründung eines Anspruchs auf Nacherfüllung weder Wirksamkeits- noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einen Eingliederungsverwaltungsakt. Auch würden damit nicht die Rechte des Bf, sondern jene des Bg gestärkt bzw. erweitert.

Im Ergebnis kam das Sozialgericht dann bei seiner Interessenabwägung dazu, dass die Interessen des Bf nicht überwiegen und Belastungen durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht erkennbar seien. Einstweiliger Rechtsschutz habe grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun hätten (BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 862/12 B ER). Für vorbeugenden Rechtsschutz sei deshalb ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhalte, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen Sanktionen aufgrund eines Verstoßes gegen eine sich aus dem Eingliederungsveraltungsakt ergebend Pflicht möglich und ausreichend sei.

Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beschwerde begründet er u. a. mit folgenden Punkten: - Die zu erstattenden Bewerbungskosten seien im Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt benannt worden. - Die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen sei Kernaufgabe der Jobcenter und bedürfe keiner Regelung im Eingliederungsverwaltungsakt. - Nach Art. 6 GG hätten die Eltern über Pflege und Erziehung der Kinder zu entscheiden und nicht der Bg. Eine Pflicht zur Fremdbetreuung sei daraus nicht ableitbar. Ein Sanktionstatbestand „Weigerung, Kinder fremdbetreuen zu lassen“ gebe es nicht. Die dahingehende Regelung in dem Eingliederungsverwaltungsakt sei nichtig. - Die Verlängerung der Maßnahme bei K. im Krankheitsfalle widerspreche den Angaben zur Maßnahme. So sei die Dauer der Maßnahme mit einem Anfangs- und Enddatum festgelegt. - Die Sinnhaftigkeit der Maßnahme bei K. sei zu bezweifeln. Er habe bereits an ähnlichen Maßnahmen teilgenommen. - Zur Ortsabwesenheit seien keine Angaben im Eingliederungsverwaltungsakt erforderlich, da die Regelung hierüber bereits in § 7 Abs. 4a SGB II verankert sei. - Auch die Verpflichtung zur Anzeige von Veränderungen sei bereits gesetzlich vorgeschrieben in § 60 SGB I und bedürfe keiner Regelung im Eingliederungsverwaltungsakt. - Das gleiche gelte für die Meldung bei Arbeitsunfähigkeit, die in § 56 SGB II geregelt sei. - Der Anspruch einer leistungsberechtigten Person gegenüber dem Leistungsträger auf Nacherfüllung mit Fristsetzung sei nicht im Eingliederungsverwaltungsakt aufgeführt. - Der Eingliederungsverwaltungsakt enthalte formale Mängel, da dort bisweilen formuliert sei „die Eingliederungsvereinbarung“. Außerdem sei fälschlich die Rede von „Kunden“, „Vertragspartnern“ und „Vereinbarung“. Dieser achtlose Umgang mit sog. Kunden sei menschenunwürdig. - Die Rechtsfolgenbelehrung sei unzutreffend, weil die bloße Nennung einer prozentualen Minderung unter Verweis auf den maßgebenden Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung des BSG genüge.

Wenn nur eine Regelung im Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig sei, sei insgesamt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den gesamten Eingliederungsverwaltungsakt auszusprechen.

Der Bg hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Neu gegenüber dem Vorbringen in erster Instanz lediglich, dass der Bf im Beschwerdeverfahren erstmals Formulierungen im Eingliederungsverwaltungsakt wie z. B. „Kunde“, „Eingliederungsvereinbarung“, „Vereinbarung“ und „Vertragspartner“ rügt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um Formulierungen, die für den Verwaltungsakt aus dem ursprünglich als Eingliederungsvereinbarung gedachten Text übernommen worden sind. An der Verständlichkeit und Regelungswirkung des Eingliederungsverwaltungsaktes entstehen hierdurch jedoch keine Zweifel. Dies hat auch der Bf deutlich zu erkennen gegeben, indem er den Eingliederungsverwaltungsakt gerade als solchen Verwaltungsakt angreift.

Das übrige Vorbringen des Bf bei seiner Beschwerdebegründung entspricht inhaltlich seinem Vorbringen in der ersten Instanz. Die Beschwerde wird insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und es wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine weitere Begründung verzichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 14/02/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird fe
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Annotations

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,

1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,

1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.