Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Referenzen - Gesetze | § 20 SchwarzArbG 2004
§ 20 SchwarzArbG 2004 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 20 SchwarzArbG 2004 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Mindestlohngesetz - MiLoG | § 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere G
Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere G
§ 20 SchwarzArbG 2004 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.