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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 14.12.1988

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung an Bürger, denen durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.

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