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Amtlich · § 5 UrhG

§ 8 SchaEVZG

Zeitreise: 14.12.1988

(1) Eine staatliche Vorauszahlung wird nicht gewährt, soweit ein Ersatz des Schadens durch Versicherungsleistungen oder auf andere Weise erlangt wurde oder erlangt werden kann. Das gilt nicht für Leistungen aus einer Personenversicherung.

(2) Eine staatliche Vorauszahlung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Bürger durch sein Verhalten Anlaß zur Straftat, durch die er geschädigt wurde, gegeben hat.

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