Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 15 StAG

Zeitreise: 21.07.2026‹ § 14§ 16 ›

Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben, 2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren, 3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war, aufgegeben oder verloren haben,und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubürgern, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwendung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist nicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder aufgegeben oder verloren hat, oder nach deren Aufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist. Dem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust der nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser durch die Eheschließung mit einem Ausländer oder eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer eingetreten ist.

Passende Werkzeuge

  • Verwaltungsverfahren & BehördenEinbürgerung: welche Wartezeit gilt für mich? (§§ 9, 10 StAG)Die Verkürzung wegen besonderer Integrationsleistungen steht nicht mehr im Gesetz. Drei Jahre gibt es trotzdem — für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher (§ 9 Abs. 1 S. 1 StAG), wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht. Aber § 9 sagt „sollen“, § 10 sagt „ist einzubürgern“ — das ist nicht dasselbe.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Verwaltungsverfahren & BehördenAufenthaltstitel verlängern: ein Tag entscheidet über Anspruch oder Ermessen (§ 81 AufenthG)Wird der Antrag vor Ablauf gestellt, gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend. Einen Tag später kann die Behörde die Fortgeltung anordnen — muss aber nicht. Der Rechner zeigt den letzten Tag und die Rechtsfolge dahinter.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.