Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 7

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 7
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Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4),2. durch Erklärung (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),5. durch Einbürger
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 20/06/2016 00:00

Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 2016, Aktenzeichen 14 Ns 457 Js 49798/15 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache
published on 20/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 177/16 vom 20. Dezember 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StAG § 42, § 12a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, w
published on 28/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
published on 28/05/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
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