Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 39

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 39
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Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.

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(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzu
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 09/04/2013 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 1 Feststellungen zum Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit getroffen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist
published on 16/10/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. November 2007 - 11 K 4416/07 - geändert, soweit das Verwaltungsgericht über die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und eine Bescheidungspflic
published on 25/07/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 423/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
published on 23/07/2008 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Juni 2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsange
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(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen...