Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 33

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 41


Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesmeldegesetz - BMG | § 51 Auskunftssperren


(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, ha
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 3


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1. durch Geburt (§ 4),2. durch Erklärung (§ 5),3. durch Annahme als Kind (§ 6),4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),5. durch Einbürger

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1201

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1330

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 21 CS 17.2029

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 21 CS 17.1332

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 21 CS 17.1339

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der St

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1354

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.1202

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az. … wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfa

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Nov. 2017 - B 1 S 17.843

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. B 1 K 17.337) gegen die Nummern I. und II. des Bescheids des Landratsamts … vom 07.04.2017 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. De

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - 21 CS 17.2310

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Mä

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2015 - 11 K 3637/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Soweit die Klage teilweise zurückgenommen und soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2014 - 19 A 2579/10

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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Sept. 2014 - 1 K 2393/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils

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(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die...