Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 42

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 42
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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

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published on 27/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 27/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2016 (M 25 K 15.4003) wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einz
published on 20/06/2016 00:00

Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 2016, Aktenzeichen 14 Ns 457 Js 49798/15 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache
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