Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

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§ 32 FamFG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 32 FamFG zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32 FamFG.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2015 - 10 K 1132/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. März 2015 - L 3 R 623/12

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestan

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2014 - 19 A 2579/10

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Okt. 2013 - 10 K 1055/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - 1 C 16/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Aufhebung der ihm gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohung.

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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,2...