Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Okt. 2016 - 20 K 8814/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Die Parteien streiten um die Rückforderung von Witwenrente.
4Am 14. November 1964 heiratete die am 00.00.1946 geborene Klägerin den Zahnarzt M. G. in Sankt Q. . Sie nahm den Namen ihres Mannes an. Herr G. war bis zu seinem Tode Mitglied des Beklagten.
5Nachdem Herr G. am 14. April 1980 verstorben war, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Mai 1980 eine Witwenrente in Höhe von seinerzeit 1.256,- DM monatlich. Die Witwenrente wurde weitergezahlt bis einschließlich Oktober 2015, zuletzt in Höhe von 1.381,62 EUR monatlich.
6Durch Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidenten E. vom 10. Dezember 1992 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit.
7Am 22. Mai 2003 nahm die Klägerin gemeinsam mit dem deutschen Staatsangehörigen C. G1. an einer religiösen Trauungszeremonie in M1. W. , Nevada, Vereinigte Staaten von Amerika teil. Ausweislich des vom amerikanischen Bundesstaat Nevada ausgestellten „Marriage Certificate“ erfolgte die Zeremonie vor dem jüdischen Rabbi H. M. H1. .
8Herr G1. hatte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidenten E. vom 18. August 1982.
9Seit Mai 2005 bemühten sich die Klägerin und Herr C. G1. beim Standesamt der Stadt E. um die Anlegung eines Familienbuches nach früherem Personenstandsrecht. Dies scheiterte zunächst an einem fehlenden Beglaubigungsvermerk (sog. Apostille) auf der Eheschließungsurkunde des Bundesstaates Nevada sowie an weiteren Dokumenten, welche die Eheleute aus ihren ehemaligen Heimatländern beizubringen hatten.
10Nach einer Änderung des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 beantragten Herr C. G1. und die Klägerin am 18. Juni 2015 bei dem Standesamt der Stadt E. die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. Die Nachbeurkundung der Eheschließung nahm das Standesamt der Stadt E. schließlich am 22. Juni 2015 vor. Im Heiratsregister wurde als Tag der Eheschließung der 22. Mai 2003 eingetragen, als Ort der Eheschließung M1. W. , Nevada, Vereinigte Staaten von Amerika.
11Die Klägerin nahm anschließend den Namen ihres zweiten Ehegatten an.
12In den Jahren 2009 - 2014 legte die Klägerin dem Beklagten jeweils Rentenberechtigungsbescheinigungen vor, in denen sie ihren Familienstand als „verwitwet“ oder „ledig“ bezeichnete.
13Am 15. Oktober 2015 erreichte den Beklagten eine Rentenberechtigungsbescheinigung der Klägerin, in der sie als Familienstand „verheiratet“ angegeben hatte. Auf wiederholte Aufforderungen des Beklagten, ihm eine Heiratsurkunde vorzulegen, reagierte die Klägerin nicht. Der Beklagte erhielt daraufhin vom Standesamt der Stadt E. eine Eheurkunde vom 23. November 2015. Der Urkunde ist zu entnehmen, dass die Klägerin und Herr G1. am 22. Mai 2003 in M1. W. die Ehe geschlossen haben.
14Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte seinen Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 mit Wirkung zum 1. Juni 2003 zurück. Zur Begründung wies er in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2015 darauf hin, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Witwenrente durch die erneute Eheschließung am 22. Mai 2003 verloren. Anstelle der zu diesem Zeitpunkt erloschenen Witwenrente stehe der Klägerin eine Abfindung in Höhe des 36-fachen Betrages der zuletzt bezogenen Monatswitwenrente zu. Der Beklagte ermittelte unter Verrechnung mit der Abfindung i.H.v. 46.486,08 Euro eine Rückforderung in Höhe von 154.584,08 Euro und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages auf.
15Am 30. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie tritt dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch des Beklagten entgegen und verlangt darüber hinaus eine höhere Abfindung. Zur Begründung weist die Klägerin darauf hin, sie genieße gegenüber einer Aufhebung des Rentenbescheides Vertrauensschutz. Sie habe die Rente nicht durch arglistige Täuschung erschlichen. An der religiösen Trauungszeremonie vor einem Rabbi in M1. W. hätten beide Partner während eines Urlaubsaufenthaltes teilgenommen. Die Zeremonie sei nicht in einer Synagoge durchgeführt worden, sondern in einem äußerst lockeren Rahmen. Beide Beteiligten seien der Annahme gewesen, dass dieses religiös geprägte Ritual zu keiner in der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchenden Eheschließung geführt habe. Es sei auch fraglich, ob die für eine wirksame Eheschließung gültigen Erfordernisse des amerikanischen Ortsrechts eingehalten worden seien. Vor der Erteilung der Apostille durch die amerikanischen Behörden könne auf keinen Fall von einer wirksamen Ehe ausgegangen werden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten sich Herr G1. und sie dafür entschieden, eine rechtswirksame Ehe für die Zukunft einzugehen. Dies sei zunächst an fehlenden Unterlagen gescheitert und es habe Jahre gedauert, bis die Ehe am 22. Juni 2015 bei dem Standesamt E. habe eingetragen werden können. Dementsprechend habe sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Namen G. fortgeführt. Auch durch das Finanzamt seien sie nicht als Ehegatten behandelt und veranlagt worden. Der Steuerberater habe Herrn G1. bestätigt, dass eine steuerliche Veranlagung als Eheleute aufgrund der in M1. W. durchgeführten Zeremonie nicht in Betracht komme. Demgemäß sei sie davon ausgegangen, dass die Eheschließung erst mit Eintragung in das deutsche Heiratsregister für ihren Anspruch auf Witwenrente relevant geworden sei. Sie beherrsche die deutsche Sprache nur in Grundzügen und verfüge über keinerlei juristische Vorkenntnisse. Da sie Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW genieße, könne der Beklagte den Rentenbescheid nicht zurück nehmen. Der Rentenbescheid sei auch nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung nachträglich unwirksam geworden. Der gesetzliche Vertrauensschutz werde unterlaufen, erlaubte man es der Behörde, den Bestand eines Witwenrentenbescheides von Anfang an von einer erneuten Eheschließung abhängig zu machen. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten erhebe sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung sowie den Entreicherungseinwand. Sie habe die von dem Beklagten gezahlten Witwenrenten vollständig für ihre Lebensführung verbraucht. Da ihre Wiederverheiratung erst am 22. Juni 2015 erfolgt sei, habe der Beklagte ihr nach dem aktuell gültigen Satzungsrecht eine Abfindung i.H.v. 60 Monatsrenten zu bewilligen. Die bisher errechnete Abfindung sei zu niedrig. Der Beklagte habe die Zahlung einer von ihr am 22. April 2016 beantragten höheren Abfindung unter Hinweis auf das laufende gerichtliche Verfahren aber abgelehnt. Sie könne ihren Anspruch daher im Wege der Untätigkeitsklage weiter verfolgen.
16Die Klägerin beantragt,
17- 1.18
den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 aufzuheben,
- 2.19
den Beklagten zu verpflichten, ihre Abfindung wegen Erlöschens der Witwenrente bezogen auf das Datum der Wiederverheiratung am 22. Juni 2015 gemäß § 13 der Satzung des Beklagten vom 27. November 2004 in der zum 22. Juni 2015 geltenden Fassung festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und meint, die Klägerin könne Vertrauensschutz nicht genießen. Ihr habe klar sein müssen, dass es sich bei der Zeremonie in M1. W. vom 22. Mai 2003 um eine rechtswirksame Eheschließung gehandelt habe. Indem sich die Klägerin in den von ihr vorgelegten Rentenberechtigungsbescheinigungen gleichwohl als „verwitwet“, bzw. als „ledig“ bezeichnet habe, habe sie die Witwenrente erschlichen. Da die Klägerin habe wissen müssen, dass ihr die Witwenrente nicht zustehe, könne sie sich auf Entreicherung nicht berufen. Der Verjährungseinwand hindere ihn nicht daran, seinen Rückforderungsanspruch mit den zum 22. Mai 2003 entstandenen Abfindungsansprüchen zu verrechnen. Da es sich bei dem Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt habe, sei dieser durch die erneute Eheschließung nachträglich rechtswidrig geworden und habe deshalb nach § 48 VwVfG NRW zurück genommen werden können. Die Klage der Klägerin auf eine höhere Abfindung sei unzulässig, weil er über den behaupteten Anspruch nicht entscheiden könne, bevor rechtskräftig über die Frage entschieden sei, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin nach der Satzung des Beklagten als wieder verheiratet zu gelten habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Standesamtes der Stadt E. .
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
26Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung, § 113 Abs. 5 VwGO.
27Das Rückforderungsbegehren des Beklagten in Höhe von 154.584,08 Euro findet seine Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen nicht nur dann zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, sondern auch dann, wenn der Verwaltungsakt infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die letzte Alternative greift hier ein.
28Der Rentenbescheid des Beklagten an die Klägerin vom 7. Mai 1980 ist durch die erneute Eheschließung der Klägerin am 22. Mai 2003 nachträglich unwirksam geworden, weil er von Anfang an mit der auflösenden Bedingung verknüpft war, dass die Klägerin erneut heiratet.
29Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Um ein solches ungewisses Ereignis der Zukunft handelt es sich bei der erneuten Eheschließung der Klägerin. Der Beklagte hat die Klägerin in seinem Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 dazu aufgefordert, ihm jede Veränderung ihres Personenstandes mitzuteilen. Der Beklagte hat mit dieser Aufforderung konkludent auf die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 seiner Satzung Bezug genommen, in der es heißt, dass die Witwenrente bei Wiederverheiratung erlischt. Die Rentenbewilligung war dadurch von Anfang an mit der auflösenden Bedingung einer erneuten Eheschließung der Klägerin verbunden. Der Eintritt dieser auflösenden Bedingung hatte zur Folge, dass der Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 nachträglich unwirksam geworden ist.
30Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung in anderer Weise tritt bei auflösend bedingten Verwaltungsakten mit dem Eintritt der Bedingung ein,
31vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 2010 – 17 A 2827/07 –, zitiert nach juris.
32Einer Aufhebung des Rentenbescheides durch den Beklagten für die Vergangenheit bedurfte es damit nicht mehr. Durch die erneute Eheschließung der Klägerin hat der Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 ohne weiteres seine Wirksamkeit verloren. Die von dem Beklagten verfügte Rücknahme des Rentenbescheides nach § 48 VwVfG NRW geht ins Leere.
33Der Beklagte war auch berechtigt, seine Rentenbescheide kraft Satzungsrechts unter eine auflösende Bedingung zu stellen. Eines gesonderten Hinweises auf die Folgen einer Wiederverheiratung für den Anspruch auf Witwenrente bedurfte es in dem Rentenbescheid selbst nicht mehr, da die Satzung für die Klägerin jederzeit einsehbar war.
34Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 der Satzung des Beklagten in der bei Erlass des Rentenbescheides vom 7. Mai 1980 gültigen Fassung wird die Versorgungsleistung der Witwenrente bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs entfallen. Die Witwenrente entfällt nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der seinerzeit gültigen Satzung, wenn die Witwe wieder heiratet. Es handelt sich bei der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 3 der Satzung um eine Vorschrift, durch die Rentenbewilligungsbescheide des Beklagten kraft Satzungsrechts einer auflösenden Bedingung unterworfen werden, ohne dass diese Rechtsfolgenanordnung ausdrücklich selbst in den jeweiligen Rentenbewilligungsbescheid aufgenommen werden muss,
35vgl. zur Satzung des Beklagten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 2010 – 17 A 2827/07 –, zitiert nach juris.
36Es liegt im Rahmen der dem berufsständischen Versorgungswerk durch § 6 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 HeilBerG eingeräumten Satzungsautonomie, nicht nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen bzw. den Fortfall des Rentenanspruchs zu bestimmen, sondern auch die Rechtsfolgen in Bezug auf den Zeitraum der Leistungsgewährung für den Fall des Fortfalls des Rentenanspruchs festzulegen,
37vgl. zur Satzung des Beklagten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 2010 – 17 A 2827/07 –, zitiert nach juris.
38Dem steht die von der Klägerin bemühte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 – 6 C 3/11 – nicht entgegen. Dort heißt es:
39„Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten.“
40Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Der Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 ist nicht deshalb nachträglich unwirksam geworden, weil eine Behördenentscheidung das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nachträglich umgestaltet hätte, sondern weil mit der Wiederheirat die Anspruchsvoraussetzungen der Witwenrente entfallen sind. Ursächlich für die Unwirksamkeit des Rentenbescheides war allein die erneute Eheschließung der Klägerin. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, ihre Eheschließung in M1. W. dem Beklagten sogleich zu offenbaren, um diesem die Möglichkeit zu geben, daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Dies ist pflichtwidrig unterblieben. Ob die Klägerin unter dieser Voraussetzung überhaupt Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW genießen könnte, darf bezweifelt werden. Es kommt auf diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil der Rentenbescheid vom 7. Mai 1980 durch die erneute Eheschließung der Klägerin unmittelbar seine Wirkung verloren hat, ohne dass es einer Aufhebung durch den Beklagten bedurfte.
41Die auflösende Bedingung einer erneuten Eheschließung der Klägerin ist am 22. Mai 2003 eingetreten. An diesem Tag hat die Klägerin in M1. W. den deutschen Staatsangehörigen C. G1. geheiratet.
42Die Eheschließung am 22. Mai 2003 steht fest aufgrund der Eheurkunde vom 23. November 2015, die das Standesamt der Stadt E. unter der Registernummer E 1123/2015 ausgestellt und dem Beklagten in Kopie übermittelt hat.
43In eine Eheurkunde sind nach § 57 Satz 1 Nr. 3 PStG unter anderem Ort und Tag der Eheschließung aufzunehmen. Die Eheurkunde ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 PStG eine Personenstandsurkunde, die gemäß § 54 Abs. 2 PStG dieselbe Beweiskraft hat wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. Zur Beweiskraft der Personenstandsregister bestimmt § 54 Abs. 1 PStG, dass sie nicht nur die Eheschließung selbst beweisen, sondern auch die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Zu den näheren Angaben in diesem Sinne gehören alle über den abstrakten Tatbestand des Personenstandsfalls hinausgehenden Daten wie z.B. Ort und Zeit des Ereignisses,
44vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Auflage 2014, § 54 Rdn. 15.
45Die Beweiskraft der Eheurkunde erstreckt sich daher auch auf Ort und Tag der geschlossenen Ehe. Es gilt als bewiesen, dass die Klägerin am 22. Mai 2003 in Nevada erneut geheiratet hat.
46Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Eheschließung greifen nicht durch.
47Die Beurkundung der Ehe im Eheregister ist auf Antrag der Klägerin und ihres Ehegatten gemäß § 34 Abs. 1 PStG erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen hat. Die Nachbeurkundung setzt eine im Ausland bereits wirksam geschlossene Ehe voraus. Sie ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht konstitutiv, sondern erleichtert nur den Nachweis der ausländischen Eheschließung im inländischen Rechtsverkehr.
48Das Standesamt hat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Nachbeurkundung gemäß § 34 PStG festzustellen, ob die Ehe nach dem Recht des Ortes, an dem die Eheschließung erfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB), formell und materiell wirksam geschlossen worden ist. Hält es das Standesamt für erwiesen, dass eine Ehe zwischen den im Antrag als Ehegatten genannten Personen geschlossen worden ist, erfolgt die Beurkundung im Eheregister, anderenfalls wird sie abgelehnt,
49vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Auflage 2014, § 34 Rdn. 16, 17.
50Das Standesamt der Stadt E. hatte demgemäß vor der Beurkundung der Ehe der Klägerin insbesondere zu prüfen, ob die Eheschließung am 22. Mai 2003 nach dem Ortsrecht des Staates Nevada der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam war oder nicht. Dies hat das Standesamt der Stadt E. bejaht und die Ehe beurkundet.
51Die Eheurkunde des Standesamtes der Stadt E. begründet deshalb als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass die Klägerin am 22. Mai 2003 in M1. W. eine wirksame Ehe geschlossen hat. Die Eheschließung ist nicht etwa erst im Juni 2015 erfolgt, als die Ehe in E. nachbeurkundet wurde.
52Zwar erlaubt § 54 Abs. 3 PStG den Nachweis der Unrichtigkeit der in der Eheurkunde beurkundeten Tatsachen. Hierfür sieht das Personenstandsrecht aber ein eigenständiges Verfahren der Registerberichtigung (§§ 47 ff. PStG) vor, das die Klägerin nicht eingeleitet hat. Gegebenenfalls käme auch ein Verfahren auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe nach § 121 Nr. 3 FamFG in Betracht, das die Klägerin gleichfalls nicht geführt hat. Die Klägerin setzt sich außerdem in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie nunmehr behauptet, die Eheschließung in Nevada habe dem dortigen Ortsrecht nicht entsprochen. In der Zeit von 2005 bis 2015 hat die Klägerin über zehn Jahre lang die Nachbeurkundung ihrer in Nevada geschlossenen Ehe betrieben und damit letztlich auch Erfolg gehabt. Bei dieser Sachlage kann sie nunmehr nicht behaupten, die Ehe sei nicht wirksam.
53Selbst wenn der Nachweis der Unrichtigkeit der in der Eheurkunde beurkundeten Tatsachen auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt werden könnte, sind die Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Eheschließung am 22. Mai 2003 in der Sache nicht tragfähig. Die Einlassung der Klägerin, die Anforderungen des Ortsrechts des Bundesstaates Nevada seien bei der Zeremonie am 22. Mai 2003 nicht erfüllt worden, weil die Trauung nicht vor einem Standesbeamten oder einer mit einer vergleichbaren Ermächtigung ausgestatteten Person stattgefunden habe, sondern vor einem Rabbi außerhalb einer Synagoge, ist kein Beweis dafür, dass dem Standesamt der Stadt E. bei der Prüfung des Ortsrechts ein Fehler unterlaufen ist. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Vorschriften des Ortsrechts von Nevada zu benennen, gegen die bei der Trauung vom 22. Mai 2003 verstoßen worden sein soll. Daran fehlt es bereits. Überdies sind nach Chapter 122.062 Nr. 1 des Nevada Revised Statutes (NRS),
54vgl. die Fassung in englischer Sprache unter: www.leg.state.nv.us/nrs/NRS-122.html,
55nicht nur Standesbeamte, sondern auch zugelassene und ordinierte Priester der religiösen Gemeinschaften ermächtigt, in Nevada Trauungen vorzunehmen. Religiöse Trauungen sind den staatlichen gleichgestellt,
56vgl. Bundesverwaltungsamt, Deutsche heiraten in Nevada (USA), Auskunftserteilung über ausländisches Recht, Stand: Februar 2012; Beiakte Heft 2, Anlage 2.
57Zur Durchführung der Trauung ist es nach Chapter 122.110 NRS erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Eheleute unter Anwesenheit eines Zeugen erklären, die Ehe eingehen zu wollen. Eine bestimmte Form der Trauungszeremonie ist nicht vorgeschrieben,
58vgl. Rieck, Ausländisches Familienrecht, Loseblattausgabe, Nebraska/Nevada, Stand: April 2009.
59Nach Abschluss der Trauungszeremonie erhalten die Eheleute zum Nachweis der Eheschließung nach Chapter 122.120 Nr. 1 NRS ein sog. „Marriage Certificate“, wie es auch die Klägerin beim Standesamt der Stadt E. vorgelegt hat.
60Bei dieser Sachlage ist der Einwand der Klägerin gegen die ordnungsgemäße Form der Eheschließung in M1. W. nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Feststellung einer rechtswirksamen Ehe durch die Eheurkunde des Standesamtes der Stadt E. zu wecken.
61Durch die Eheschließung in Nevada am 22. Mai 2003 hat die Klägerin ihren Anspruch auf Witwenrente für die Zeit danach verloren. Der Beklagte hat die daraus folgende Rückforderung zutreffend berechnet.
62Den gegenüber der Erstattungsforderung erhobenen Entreicherungseinwand hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Auf eine Entreicherung könnte sich die Klägerin gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auch nicht mit Erfolg berufen, weil sie die Umstände kannte, die zur Unwirksamkeit des Rentenbescheides geführt haben. Ihre Teilnahme an der Eheschließungszeremonie am 22. Mai 2003 in M1. W. war der Klägerin jederzeit bewusst. Ob sie daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hat, ist nach § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht maßgeblich.
63Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin gegenüber der Erstattungsforderung des Beklagten nicht berufen. Anders als die Rücknahme eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 VwVfG NRW steht das Erstattungsverlangen nach § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW nicht im Ermessen der Behörde. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht davon abhängt, ob dem Begünstigten die Unwirksamkeit des eine Leistung bewilligenden Bescheides infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung bekannt war oder nicht. Es ist für den Erstattungsanspruch des Beklagten gemäß § 49 a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW nicht von Bedeutung, ob die Klägerin aus den anspruchsvernichtenden Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Auf fehlende Sprachkenntnisse oder fehlende juristische Vorbildung der Klägerin kommt es nicht an.
64Auch der Verjährungseinwand der Klägerin greift nicht durch.
65Ob der Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW der Verjährung unterliegt und von welchen Voraussetzungen der Eintritt der Verjährung abhängt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt,
66vgl. die Revisionszulassung durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 10 B 18/15, 10 B 18/15 (10 C 1/16) -, zitiert nach juris.
67Die Frage kann letztlich offen bleiben, weil eine Verjährung selbst dann nicht eingetreten ist, wenn man von dem für die Klägerin günstigsten Fall der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB ausgeht,
68vgl. für eine regelmäßige Verjährung der Ansprüche nach § 49 a VwVfG: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. März 2015 – 2 L 268/11 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen.
69Wie § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 4 BGB (sog. Verjährungshöchstfrist). Diese zehnjährige Frist beginnt nicht mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, sondern mit der Entstehung des Anspruches.
70Die Erstattungsansprüche des Beklagten gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW sind nach der erneuten Eheschließung der Klägerin am 22. Mai 2003 Monat für Monat mit jeder zu Unrecht ausgezahlten Witwenrente neu entstanden. Ohne Rücksicht auf die fehlende Kenntnis des Beklagten von den anspruchsbegründen Tatsachen – er erfuhr erst im Oktober 2015 von der Wiederheirat – verjährten die laufend neu entstehenden Erstattungsansprüche gemäß § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre nach ihrer jeweiligen Entstehung und nicht – wovon der Beklagte ausgegangen ist - zum Jahresende. Es handelt sich bei dem Erstattungsbegehren um andere als Schadensersatzansprüche im Sinne der Vorschrift. Bei Erlass des Rückforderungsbescheides am 3. Dezember 2015 waren daher allenfalls die Erstattungsansprüche des Beklagten verjährt, die bis zum 3. Dezember 2005 entstanden waren. Die übrigen Ansprüche für die Zeit nach dem 3. Dezember 2005 waren nicht verjährt.
71Die mögliche Verjährung der Ansprüche, die vor dem 3. Dezember 2005 entstanden sind, hinderte den Beklagten jedoch nicht daran, diese Erstattungsansprüche gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung aufzurechnen.
72Da die Klägerin am 22. Mai 2003 erneut die Ehe eingegangen ist, hat der Beklagte die Abfindungsansprüche der Klägerin zutreffend nach § 13 Abs. 3 Buchstabe c) seiner Satzung in der am 22. Mai 2003 gültigen Fassung berechnet. Die am 00.00.1946 geborene Klägerin hatte am Tag der Wiederverheiratung am 22. Mai 2003 das 45. Lebensjahr bereits vollendet. Deshalb beschränkt sich der Abfindungsanspruch auf 36 Monatswitwenrenten. Die im Augenblick der Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt der Stadt E. im Juni 2015 gültige und für die Klägerin günstigere Regelung in § 13 Abs. 3 Buchstabe a) der Satzung des Beklagten – sie gewährt vor Vollendung des 70. Lebensjahres eine Abfindung in Höhe von 60 Monatswitwenrenten – greift nicht ein.
73Die in dem angefochtenen Rückforderungsbescheid des Beklagten ausgesprochene Aufrechnung der (möglicherweise) teilweise verjährten Erstattungsansprüche mit dem Abfindungsanspruch der Klägerin erlaubt § 215 BGB. Danach schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. So liegt es hier, denn in der Zeit nach der Wiederheirat am 22. Mai 2003 bis zum 3. Dezember 2005 standen sich die Erstattungsansprüche des Beklagten und der Abfindungsanspruch der Klägerin unverjährt gegenüber. Das gilt ebenso für die weiteren Erstattungsansprüche des Beklagten für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2006, die der Beklagte ebenfalls zur Aufrechnung gegen den Abfindungsanspruch der Klägerin gestellt hat.
74Der Verpflichtungsantrag der Klägerin hat ebenso keinen Erfolg wie ihr Anfechtungsbegehren. Sie hat keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung, weil der Beklagte bei der Berechnung der Abfindung zutreffend auf den Rechtszustand am 22. Mai 2003 abgestellt hat. Auf den für die Klägerin günstigeren Rechtszustand im Augenblick der Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt der Stadt E. im Jahre 2015 kommt es nicht an.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
76Beschluss:
77Der Streitwert wird auf 190.995,20 Euro festgesetzt.
78Gründe:
79Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3, 1 GKG erfolgt. Den Streitwert des Anfechtungsbegehrens bewertet die Kammer mit dem Rückforderungsbetrag in Höhe von 154.584,08 Euro. Das Verpflichtungsbegehren bemisst sich nach der Differenz zwischen der von dem Beklagten bewilligten Abfindung in Höhe von 46.486,08 Euro und der von der Klägerin für richtig gehaltenen Abfindung. Die Klägerin fordert eine Abfindung in Höhe von 60 Monatsraten bezogen auf die im Juni 2015 (Nachbeurkundung der Ehe durch das Standesamt der Stadt Düsseldorf) ausgezahlte Monatsrente. Diese betrug ausweislich der Berechnung der Rückforderung in dem angefochtenen Bescheid 1.381,62 Euro. Daraus folgte eine Abfindung in Höhe von 60 x 1.381,62 Euro gleich 82.897,20 Euro. Der Mehrbetrag gegenüber der bewilligten Abfindung in Höhe von 46.486,08 Euro lautet 36.411,12 Euro. Daraus folgt ein Gesamtstreitwert in Höhe von 190.995,20 Euro (154.584,08 Euro zuzüglich 36.411,12 Euro).
moreResultsText
Annotations
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen
- 1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, - 2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, - 3.
Ort und Tag der Eheschließung.
- 1.
die Auflösung der Ehe, - 2.
das Nichtbestehen der Ehe, - 3.
die Nichtigerklärung der Ehe, - 4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, - 5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- 1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, - 2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, - 3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), - 4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), - 5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), - 6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.
(4) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.
(5) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
Ehesachen sind Verfahren
- 1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), - 2.
auf Aufhebung der Ehe und - 3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.