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Amtlich · § 5 UrhG

§ 71 PatG

Zeitreise: 20.05.2026‹ § 70§ 72 ›

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

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