(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Patentgesetz - PatG | § 31


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in da
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Patentgesetz - PatG | § 30


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anme

Patentgesetz - PatG | § 58


(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. (2) Wird die Anmeldung nach der Veröf

Patentgesetz - PatG | § 32


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften,2. die Patentschriften und3. das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinf

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - X ZR 53/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2007 - X ZR 167/05

bei uns veröffentlicht am 18.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/05 Verkündet am: 18. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2003 - X ZR 64/03

bei uns veröffentlicht am 09.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 64/03 vom 9. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und

Landgericht München I Endurteil, 13. Okt. 2016 - 7 O 13002/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Das Verfahren wird in Richtung gegen den Beklagten zu 2) abgetrennt. Insoweit erklärt sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Berlin. II.

Landgericht München I Endurteil, 14. Apr. 2016 - 7 O 4170/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. III. Das Urte

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Okt. 2016 - 4a O 23/16

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer. 1T a t b e s t a n d 2Der Verfügungskläg

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - X ZR 149/12

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/12 Verkündet am: 20. Oktober 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kfz-Stahlbauteil

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2003 - 6 U 81/02

bei uns veröffentlicht am 26.03.2003

Tenor I.      Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03. Mai 2002 - 7 O 379/01 - wird zurückgewiesen. II.     Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last. III.    Das Urteil ist vorläu

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