Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Patentgesetz - PatG | § 44


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritte

Patentgesetz - PatG | § 42


(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über

Patentgesetz - PatG | § 45


(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1

Patentgesetz - PatG | § 49


(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Patentgesetz - PatG | § 44


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritte

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2013 - X ZR 129/10

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 129/10 Verkündet am: 19. März 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2011 - X ZR 75/08

bei uns veröffentlicht am 12.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 75/08 Verkündet am: 12. Juli 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2011 - X ZB 11/10

bei uns veröffentlicht am 18.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 086.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2011 - X ZB 10/10

bei uns veröffentlicht am 18.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2008 032 908.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Polierendpunktbestimmung PatG § 35; PatV § 14 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - I ZR 46/07

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2007 - X ZR 226/02

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkün in der Patentnichtigkeitssache X ZR 226/02 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sammelhefter II PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 38; ZPO § 69 a) Wird von mehreren, ein Ausführungsbeispiel der

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2001 - X ZB 18/00

bei uns veröffentlicht am 11.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/00 vom 11. September 2001 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 34 47 925 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Drehmomentenübertragungseinrichtung PatG 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 Werden i

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2000 - X ZB 5/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/99 vom 20. Juni 2000 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das deutsche Patent 37 19 728 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melu

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2000 - X ZR 184/98

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 184/98 Verkündet am: 5. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Zeittelegramm

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - X ZB 5/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/16 vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Phosphatidylcholin PatG § 38 a) Eine Patentanmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Gegenstand des Ansp

Landgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 4a O 40/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor I.               Die Beklagte wird verurteilt, 1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Dezember 2015 - 10 Ta 337/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2015 - X ZR 101/13

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 0 1 / 1 3 Verkündet am: 9. Juni 2015 Wermes, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: j

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist. (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und jedem Dritten, der jedoch...