(1) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
2.
oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.

(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der fehlenden Teile beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Patentgesetz - PatG | § 31


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in da

Patentgesetz - PatG | § 39


(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden i
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Patentgesetz - PatG | § 34


(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. (2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums d

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2007 045 086.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2011 - X ZB 10/10

bei uns veröffentlicht am 18.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 10/10 vom 18. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2008 032 908.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Polierendpunktbestimmung PatG § 35; PatV § 14 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - X ZB 8/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Telefonsystem PatG §§ 34, 102 Abs. 5, §§ 80, 109; ZPO § 269 Abs. 3 a) Die Rücknahme einer Patentanm

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - I ZR 46/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/01 vom 30. September 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Sammelhefter PatG 1981 § 60 Abs. 1 Die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, daß durch die Teilungserklärung ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2007 - X ZR 167/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/05 Verkündet am: 18. September 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2000 - X ZB 36/98

bei uns veröffentlicht am 28.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 36/98 vom 28. März 2000 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 44 36 678 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981 § 39 - Graustufenbild - Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die

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