(1) Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.

(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, daß er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Die Anhörung einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt.

(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht aus.

(5) Im Übrigen sind § 43 Absatz 3 Satz 2 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 12 Prüfung erteilter Patente


(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Patentgesetz - PatG | § 123


(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorig

Patentgesetz - PatG | § 61


(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin entscheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch zurück, so wird

Patentgesetz - PatG | § 132


(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prüfen,
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 169


(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 171b


(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Patentgesetz - PatG | § 21


(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der w

Patentgesetz - PatG | § 43


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindun

Patentgesetz - PatG | § 47


(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform

Patentgesetz - PatG | § 46


(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnun

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - I ZR 46/07

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2007 - X ZB 18/06

bei uns veröffentlicht am 30.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/06 vom 30. Oktober 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kornfeinung PatG § 59 Abs. 1; IntPatÜG Art. II § 8 Für den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf e

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - X ZB 3/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/15 vom 29. August 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ratschenschlüssel PatG § 59 Abs. 2 Satz 1 Dem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch der

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2005 - X ZR 29/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 29/05 Verkündet am: 12. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : j

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2011 - X ZR 124/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/10 Verkündet am: 19. April 2011 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - Berichtigter Leitsatz - Nachschlage

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2011 - X ZB 33/08

bei uns veröffentlicht am 24.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 33/08 vom 24. Januar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deformationsfelder PatG § 59 Abs. 1; BGB §§ 242 Cd, 328, 334 Ist aus einem zwischen dem alleinigen P

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2004 - X ZB 2/04

bei uns veröffentlicht am 11.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/04 vom 11. Oktober 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 198 56 649 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr PatG §§ 59 Abs. 1, 123 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2001 - X ZB 18/00

bei uns veröffentlicht am 11.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/00 vom 11. September 2001 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das deutsche Patent 34 47 925 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Drehmomentenübertragungseinrichtung PatG 1981 §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 Werden i

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2011 - X ZB 43/08

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 43/08 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schweißheizung PatG § 21 Abs. 1 Nr. 3 Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu wi

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2003 - X ZB 4/02

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/02 vom 13. März 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG § 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Automatisches Fahrzeuggetriebe Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrer

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2012 - X ZB 4/11

bei uns veröffentlicht am 26.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/11 vom 26. Juni 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sondensystem PatG § 101 Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2017 - X ZB 19/16

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 19/16 vom 28. März 2017 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 62 507.7 ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZB19.16.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - X ZB 11/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 11/14 vom 22. September 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bac

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2015 - X ZB 4/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 4 / 1 4 vom 7. Juli 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das europäische Patent 682 094 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verdickerpolymer II PatG § 123 An einem einseitigen .

Referenzen

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,3. der wesentliche...
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind...
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§...
(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. § 128a der Zivilprozessordnung ist...
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am...