Patentgesetz - PatG | § 68

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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis

Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:

1.
In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
2.
Über die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern.
3.
Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

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(1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens dr
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published on 30/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 8/04 vom 30. März 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertikallibelle PatG § 100 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG § 18 Abs. 4 Satz 2 Zur Begründung der Rüge der fehlerhaften B
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