Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 74 Verfahren bei Abwesenheit

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

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16/10/2017 11:42

Zu den Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verkehrsrecht Berlin
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Die Entscheidung über einen gestellten Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts.
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23/07/2012 15:06

wenn Fahrereigenschaft eingeräumt wurde und keine weitere Äußerung in der Hauptverhandlung erfolgen würde-OLG Frankfurt a.M., 2 Ss OWi 181/12
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19/04/2012 14:21

Zur Frage, ob dies als Entschuldigung für die Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin des Bußgeldverfahrens ausreicht-OLG Hamm vom 21.02.12-Az:III-3 RBs 365/11
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(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfristim Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sac

(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwal
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published on 18/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/11 vom 18. Juli 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ OWiG § 74 Abs. 2 Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in de
published on 29/10/2018 00:00

Tenor Mit Bußgeldbescheid vom 28.11.2017 setzte die Vw-Behörde gegen den Betr. wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (§ 23 Ia & b StVO) eine Geldbuße von 100 Euro fest. Seinen Einspruch hat das AG mit Urteil vom 01.08.201
published on 07/09/2017 00:00

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published on 23/05/2017 00:00

Tenor Tatbestand Die Bußgeldstelle setzte gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid vom 26.10.2016 wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Ia StVO) eine Geldbuße von 60 Euro fest. Seinen hiergegen
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(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern...
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