Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 77b Absehen von Urteilsgründen

(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist.

(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 74 Verfahren bei Abwesenheit


(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils


(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hau

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2013 - 4 StR 336/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 336/12 vom 8. Mai 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 77b Im Bußgeldverfahren dürfen die Urteilsgründe auch dann innerhalb d

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 02. Mai 2018 - 3 Ss OWi 490/18

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Gründe Mit Bußgeldbescheid vom 29.08.2017 setzte die Bußgeldstelle gegen den Betr. wegen einer am 26.06.2017 als Fahrer eines Pkw auf einer Bundesstraße vorsätzlich begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h e

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 Ss OWi 646/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Gründe I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 19.02.2016 wegen einer am 25.07.2015 als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Aug. 2016 - 2 Ss OWi 1105/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts X. vom 30.05.2016 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 RBs 85/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). 1Gründe 2I. 3Das Amtsgericht hat den Betroffenen  wegen „Wendens in der Ein

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Apr. 2014 - IV-2 RBs 2/14

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen. 1

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Jan. 2014 - 1 RBs 8/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen. 1Gründe 2Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2012 - 6 Ss 54/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2012

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25. Februar 2010 a u f g e h o b e n . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

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(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung...