Amtsgericht Bamberg Beschluss, 07. Sept. 2017 - 23 OWi 2311 Js 9332/17

bei uns veröffentlicht am07.09.2017

Gericht

Amtsgericht Bamberg

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.09.2017 wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins am 23.08.2017 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Der Betroffene, dem ein Geschwindigkeitsverstoß unter Ahnung mit der Regelgeldbuße in Höhe von 70 EUR zur Last gelegt wurde, hatte rechtzeitig Einspruch gegen den zugrundeliegenden Bußgeldbescheid vom 31.05.2017 erhoben. Termin zur Hauptverhandlung vom 23.08.2017 wurde am 21.07.2017 anberaumt. Die diesbezügliche Terminladung wurde dem Betroffenen am 12.08.2017 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis betreffend die Ladung des Verteidigers kam nicht in den Rücklauf.

Mit am 17.08.2017 eingegangenen Schreiben vom 15.08.2017 beantragte der Verteidiger unter Hinweis auf ein beim Amtsgericht Straubing anhängiges Verfahren auf gerichtliche Entscheidung, den Termin vom 23.08.2017 abzusetzen und die Neuterminierung bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszusetzen. Das Gericht lehnte mit Verfügung vom 17.08.2017 den Antrag auf Absetzung des Termins vom 23.08.2017 ab unter Hinweis auf den Beschleunigungsgrundsatz und darauf, dass nichts dafür ersichtlich sei, weshalb es einer Aussetzung bis zur Entscheidung des vor dem Amtsgericht Straubing nach § 62 OWiG anhängigen Verfahrens bedürfe, zumal etwaige Einwendungen gegen die Messung im hiesigen Verfahren gleichermaßen geltend gemacht werden könnten. Die Ablehnungsentscheidung wurde dem Verteidiger noch am 17.08.2017 per Fax übermittelt.

Mit am 21.08.2017 eingegangenen Schreiben vom selbigen Tage beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 zu entbinden, da dessen persönliches Erscheinen in der Verhandlung nicht erforderlich sei. Der Betroffene räume ein, der Fahrer gewesen zu sein und werde in der Verhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen. Die bloße Anwesenheit des Betroffenen werde nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Im Übrigen sei der Verteidiger auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert, so dass er als Aussagevermittler ergänzend vortragen könnte. Mit Beschluss vom 22.08.2017 entband das Gericht daraufhin den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin vom 23.08.2017. Der Beschluss wurde am 22.08.2017 formlos an den Betroffenen hinausgegeben und noch am 22.08.2017 dem Verteidiger zugefaxt.

Der Betroffene und der Verteidiger blieben der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 fern. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Betroffene nach umfassender Beweisaufnahme durch Urteil vom 23.08.2017 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße in Höhe von 140 EUR verurteilt. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 26.08.2017 und dem Verteidiger am 29.08.2017 jeweils nebst Rechtsbehelfsbelehrung:zugestellt.

Gegen das Urteil vom 23.08.2017 beantragte der Verteidiger mit am 05.09.2017 eingegangen Schriftsatz vom selbigen Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie für den Fall der Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung zugleich Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird ausgeführt, dass der Verteidiger dem Betroffenen aufgrund des gestellten Terminverlegungsantrags mitgeteilt habe, dass die Hauptverhandlung am 23.08.2017 nicht stattfinden würde und er daher nicht zu erscheinen brauche. Der Betroffene habe daher an der Verhandlung vom 23.08.2017 unverschuldet nicht teilnehmen können, da er auf die Mitteilung des Verteidigers selbst dann vertrauen dürfe, wenn diese rechtsirrig gewesen wäre. Der Betroffen habe die Teilnahme an der Hauptverhandlung beabsichtigt, da er umfangreich dazu vorgetragen hätte, dass die Geschwindigkeit von ihm nicht überschritten worden sei.

II.

Der nach § 74 Abs. 4 StPO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als jedenfalls unbegründet zu verwerfen (unten 1.), vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 44 S. 1 StPO, unbeschadet dessen, dass der Wiedereinsetzungsantrag weder hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei begründet noch der vermeintliche Hinderungsgrund glaubhaft gemacht wurde (unten 2.), vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen, da die Abwesenheit des Betroffenen an der am 23.08.2017 durchgeführten Hauptverhandlung in keinem Fall als unverschuldet i.S.d. §§ 44 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG anzusehen ist, selbst wenn das Vorbringen des Verteidigers als wahr unterstellt wird, dass er dem Betroffenen mit Blick auf den Terminabsetzungsantrag vom 17.08.2017 mitgeteilt habe, dass die Hauptverhandlung nicht stattfinden werde und er daher nicht zum Termin kommen brauche. Diese Einlassung zugrunde gelegt war der Betroffene nicht ohne Verschulden an der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 gehindert (vgl. zum Erfordernis der unverschuldeten Verhinderung des Betroffenen an der Terminteilnahme Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 74 Rn. 43 und 45 unter Hinweis auf die Gesetzesgründung, wonach § 74 Abs. 4 OWiG den Betroffenen in Fällen schützen soll, in denen er - obwohl von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden - „zur Hauptverhandlung kommen will, aber durch von ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert wird, ohne dass er das Gericht rechtzeitig verständigen kann, etwa wenn er in einem Verkehrsstau auf der Autobahn steckenbleibt“ (BTDrucks. 13/8655 S. 13)).

Aufgrund der dem Betroffenen am 12.08.2017 zugestellten Ladung samt Belehrung über die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer ordnungsgemäß vom Termin vom 23.08.2017 in Kenntnis gesetzt und zunächst verpflichtet, zum Termin zu erscheinen. Die Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins ebenso wie die Entscheidung über die Verlegung und Absetzung eines Termins obliegt allein dem Gericht (vgl. nur § 213 StPO). Ein anberaumter Termin kann nicht vom Verteidiger aufgehoben werden. Dies liegt auch für einen juristischen Laien auf der Hand, zumal, wenn dieser bereits eine Terminladung vom Gericht erhalten hat. Die Entscheidung über Anberaumung, Verlegung oder Durchführung eines Hauptverhandlungstermins liegt vielmehr unabhängig von etwaigen Ratschlägen oder Ansichten des Verteidigers allein in der Verantwortlichkeit des Gerichts. Solange ein Betroffener nicht positiv weiß, ob dem Verlegungsantrag seines Verteidigers entsprochen und ein anberaumter Termin aufgehoben wird, er aber gleichwohl nicht zum Termin erscheint, trifft ihn ein Mitverschulden an der Versäumnis der Hauptverhandlung. Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 1978 - 2 Ws 28/78, Rn. 10 ff., juris; LG Köln, Beschluss vom 10. August 1981 - 107 Qs Owi 761/81 -, MDR 1982, 73; LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 506 Qs 55/11 -, Rn. 10 m.w.N., juris). Dies gilt um so mehr, als vorliegend dem Betroffenen bewusst war, dass der Antrag auf Terminabsetzung relativ kurzfristig nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung gestellt worden war. Des Weiteren lag es erkennbar im Ermessen des Amtsgerichts, dem gegenständlichen - offenkundig nicht aussichtsreichen, weil pauschal und zusammenhangslos gehaltenen - Absetzungsantrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Der Betroffene war demnach in jedem Fall gehalten, sich bei dem Gericht über die beantragte Absetzung des Termins zu vergewissern (so ausdrücklich Kammergericht, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 2 Ss 80/93, 3 Ws (B) 411/93 -, beck-online = NZV 1993, 453). Auf gegenteilige Auskünfte seines Verteidigers, wie etwa über den Verlegungsantrag werde rechtzeitig entschieden werden (Kammergericht a.a.O.), der Termin sei aufgehoben (LG Köln, Beschluss vom 10. August 1981 - 107 Qs Owi 761/81 -, MDR 1982, 73) oder der Hauptverhandlungstag werde sicher nicht bestehen bleiben (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1978 - 2 Ws 206/78 -, JMBl NW 1979, 20 f., Orientierungssatz in juris), darf er sich nicht verlassen (zusammenfassend LG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 506 Qs 55/11 -, Rn. 10 m.w.N., juris; zustimmend Krenberger, jurisPR-VerkR 3/2012 Anm. 6, juris).

Dementsprechend durfte vorliegend der Betroffene, der am 12.08.2017 ordnungsgemäß zum Termin vom 23.08.2017 geladen worden war, ohne positive Kenntnis von einer Absetzung des Termins durch das Gericht nicht - gleichsam auf „Zuruf“ seines Verteidigers - davon ausgehen, der Termin werde nicht stattfinden. Unbeschadet der am 22.08.2017 erfolgten (antragsgemäßen) Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen war der Betroffene mithin nicht ohne Verschulden daran gehindert, von seinem Recht, an der am 23.08.2017 durchgeführten Hauptverhandlung teilzunehmen, Gebrauch zu machen.

2. Vieles spricht indessen dafür, dass der Wiedereinsetzungsantrag schon nicht hinreichend schlüssig und widerspruchsfrei begründet auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.

Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem die substantiierte Angabe des Hinderungsgrundes. Erforderlich ist eine genaue Darstellung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist. Das Gericht muss dabei in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden (Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 45, Rn. 6 ff. m.w.N.).

Dieser Darlegungspflicht genügt die vorliegende Antragsbegründung nicht im Ansatz. Die Behauptung, der Betroffen habe die Teilnahme an der Hauptverhandlung beabsichtigt, da er umfangreich dazu vorgetragen hätte, dass die Geschwindigkeit von ihm nicht überschritten worden sei, steht im diametralen Widerspruch zur Begründung des Antrags vom 21.08.2017, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinung in der Hauptverhandlung vom 23.08.2017 zu entbinden, da der Betroffene einräume, der Fahrer gewesen zu sein, in der Verhandlung keine weiteren Angaben zur Sache machen werde und die bloße Anwesenheit des Betroffenen nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen werde. Dieser offensichtliche Widerspruch wird in der Wiedereinsetzungsbegründung nicht ansatzweise aufgelöst. Auch wird in keiner Weise konkretisierend dargetan, dass, inwiefern, auf welchem Kommunikationswege und wann genau der Verteidiger den Betroffenen über den konkreten Verfahrensgang (Stellung Absetzungsantrag, Ablehnung durch das Gericht, Stellung des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen) informiert hat. Ebenso wenig wird dargelegt, ob und inwieweit das Prozessverhalten des Verteidigers im Auftrag und in Abstimmung mit dem Betroffenen erfolgte. Angaben zur Glaubhaftmachung bzw. Angaben von Mitteln zur Glaubhaftmachung betreffend die vermeintliche Absicht des Betroffenen, am Termin teilnehmen und dort umfangreich vortragen zu wollen, fehlen gleichermaßen völlig.

III.

Eine weitere Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags die durch diesen Antrag entstandenen Kosten zu den Verfahrenskosten gehören, mit denen der Antragsteller/Betroffene bereits belastet ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 473 Rn. 38).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bamberg Beschluss, 07. Sept. 2017 - 23 OWi 2311 Js 9332/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Bamberg Beschluss, 07. Sept. 2017 - 23 OWi 2311 Js 9332/17

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Bamberg Beschluss, 07. Sept. 2017 - 23 OWi 2311 Js 9332/17 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 74 Verfahren bei Abwesenheit


(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies

Strafprozeßordnung - StPO | § 74 Ablehnung des Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ab

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung


(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sac

Strafprozeßordnung - StPO | § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung


(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn T

Referenzen

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.