Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

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07/03/2017 19:29

Die Entscheidung über einen gestellten Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts.
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23/07/2012 15:06

wenn Fahrereigenschaft eingeräumt wurde und keine weitere Äußerung in der Hauptverhandlung erfolgen würde-OLG Frankfurt a.M., 2 Ss OWi 181/12
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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellsch

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen
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published on 18/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/11 vom 18. Juli 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ OWiG § 74 Abs. 2 Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in de
published on 07/09/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.09.2017 wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins am 23.08.2017 wird als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Betroffen
published on 30/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 3 Ss OWi 1502/15 Beschluss vom 30. 3. 2016 Zum Sachverhalt: Das AG hat den in der Hauptverhandlung nicht anwesenden und auch nicht durch einen Verteidiger vertretenen Betr. wegen e
published on 15/09/2016 00:00

Tatbestand Wegen einer Abstandsunterschreitung setzte die Verfolgungsbehörde gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße fest und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot an. Nach Einspruchseinlegung beantragte der Betr. zuletzt am 10.12.2015
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