Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses vom 3. Oktober 2011 als Dienstunfall sowie die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen.

Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des Beklagten und versieht seinen Dienst als Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalpolizei A.

Am 3. Oktober 2011 befuhr der Kläger auf dem Weg von der Dienststelle zu seiner Wohnung mit dem Fahrrad die U.-Straße in H. in östlicher Richtung. Dabei trug er zivile Kleidung. Der andere Verkehrsteilnehmer W. bog mit dem von ihm geführten Pkw von der R.-Straße kommend vor dem Kläger nach links in die U.-Straße ein. Um einen Unfall mit diesem Pkw zu vermeiden, musste der Kläger sein Fahrrad abbremsen. Der Pkw fuhr anschließend vor dem Kläger hinter zwei anderen langsameren Fahrradfahrern, weshalb sich der Kläger entschloss, den Pkw links zu überholen. Als sich der Kläger mit seinem Fahrrad während des Überholvorgangs auf Höhe der hinteren linken Fahrzeugtür befand, kam der Pkw immer weiter nach links, so dass der Kläger nur noch wenig Abstand zu dem am linken Fahrbahnrand befindlichen Zaun hatte. Die U.-Straße hat an dieser Stelle eine Breite vom 3,20 m, es sind weder Gehwege noch Fahrbahn- oder Fahrstreifenmarkierungen vorhanden. Direkt an dem in Fahrtrichtung des Klägers linken Fahrbahnrand befindet sich ein Drahtzaun, am rechten Fahrbahnrand ist Busch- und Strauchwerk vorhanden. Der von Herrn W. geführte Pkw hat eine Gesamtbreite (einschließlich Außenspiegel) von 2,19 m.

Um auf sich aufmerksam zu machen, schlug der Kläger mit seiner rechten Hand gegen die hintere linke Seitenwand des Pkw. Hierbei entstand eine deutlich sichtbare Eindellung. Der Pkw fuhr daraufhin wieder weiter nach rechts, so dass der Kläger den Pkw überholen konnte. Nach ca. 60 m, auf Höhe der B.-Straße legte der Kläger dann sein Fahrrad auf der linken Fahrbahnseite ab und ging auf das Fahrzeug zu, um dieses anzuhalten. Der Pkw hielt daraufhin an, der Kläger ging zur Fahrertür und öffnete diese. Der Fahrer des Pkw stieg aus seinem Fahrzeug aus, fasste den Kläger am Kragen, schob ihn quer über den Weg bis zu einer Hecke und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger erlitt durch den Schlag eine HWS-Distorsion, eine Schädelprellung und eine Prellung des Kehlkopfgerüstes.

Mit Dienstunfallmeldung vom 12. Februar 2012 beantragte der Kläger, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2012 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall und die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes geschehen sei. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht im Dienst befunden. Zwar könne er sich als Polizeibeamter selbst in den Dienst versetzen, allerdings nicht, um seine eigenen Rechtsgüter zu schützen oder seine eigenen Interessen zu vertreten. In diesem Fall sei der Kläger tätig geworden, um seine eigenen Interessen zu vertreten.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2012, eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Widerspruch erheben, den er wie folgt begründete: Er habe sich vor dem Schadensereignis wirksam in den Dienst versetzt, um den Fahrzeugführer wegen der aufgrund des Sachverhalts im Raum stehenden Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände anzuhalten und polizeilich einzuschreiten. Das Sich-In-Den-Dienst-Versetzen habe spätestens mit dem Öffnen der Fahrzeugtür und dem eindeutigen Hinweis darauf, dass er Polizeibeamter sei, stattgefunden. Zudem habe die Handlung auch in engem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben gestanden, da der Kläger Polizeibeamter und auch mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. Es hätten zudem auch besondere Umstände vorgelegen, die den Schluss rechtfertigten, die Tätigkeit des Klägers sei nicht seiner Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzuordnen. Denn der Fahrzeugführer habe den Kläger durch seine Fahrweise erheblich gefährdet, indem er neben dem Rechtsfahrgebot auch gegen die Grundregel im Straßenverkehr, sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird, verstoßen habe. Daneben hätten auch Straftatbestände im Raum gestanden.

Die Kriminalpolizeiinspektion A. nahm unter dem 3. Januar 2013 gegenüber dem Beklagten zu dem Vorfall Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen (Bl. 52/53 der Behördenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013, zugestellt am 27. März 2013, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde neben der Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides noch ausgeführt, dass der Kläger sich nicht wirksam in den Dienst versetzt habe, da er nicht im Rahmen derjenigen Dienstaufgaben gehandelt habe, die er, wenn er im Dienst wäre, wahrzunehmen hätte. Ein Wegeunfall liege nicht vor, weil der Kläger keiner außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahr des allgemeinen Verkehrs erlegen sei.

II.

Mit am 26. April 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung verwies er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führte weiter aus, die Nichtanerkennung des Schadensereignisses sei schon deshalb rechtswidrig, weil er sich auf dem Nachhauseweg von seiner Dienststelle zu seiner Familienwohnung befunden habe und auch dieser Weg geschützt sei. Zudem habe er sich aber auch wirksam in den Dienst versetzt und genieße daher dienstunfallrechtlichen Schutz, da aufgrund des Geschehens der Verdacht von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten im Raum gestanden habe. Diese Handlung habe auch im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Klägers gestanden, der als Polizeibeamter mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sei. Dies habe auch der Dienstvorgesetzte, Kriminaloberrat Sch. in einer Stellungnahme vom 3. Januar 2013 bestätigt. Zu dem Aufgabenbereich des Klägers gehöre in der Regel der erste Angriff bei Sachverhalten, die im Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizeiinspektion A. lägen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2013, zugegangen am 27. März 2013 verpflichtet, das Schadensereignis vom 3. Oktober 2011 als Dienstunfall i. S. d. Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen und beamtenrechtliche Unfallfürsorge zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid vom 26. April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Anhalten und der Aufforderung zur Angabe von Personalien eines Kraftfahrzeugführers wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat nicht um eine Tätigkeit im Rahmen der Dienstaufgaben des Klägers als Polizeibeamter bei der Kriminalpolizeiinspektion in A. handele.

Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 Stellung. Er habe bei dem Schadensereignis im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben gehandelt, da der Dienst im Kriminaldauerdienst neben den üblichen Tätigkeiten eines Kriminalbeamten auch Vollzugsmaßnahmen wie Anhaltungen, Personenfeststellungen, Festnahmen und dergleichen umfasse. Bei auftretenden Straftaten sei jeder Polizeibeamte nach dem Legalitätsprinzip gem. § 163 StPO grundsätzlich verpflichtet, diese im und außerhalb des Dienstes zu erforschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. Oktober 2011 als Dienstunfall. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 26. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Danach ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Im vorliegenden Falle fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“.

Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Geschehens auf dem Nachhauseweg von der Dienststelle zu seiner Privatwohnung und somit nicht im Dienst, was sich aus einem Rückschluss aus der für Wegeunfälle maßgeblichen Anspruchsgrundlage des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergibt. Entgegen seiner Auffassung hat sich der Kläger auch nicht wirksam in den Dienst versetzt. Dienstunfallrechtliche Ansprüche vermag nur ein rechtlich anzuerkennendes, d. h. wirksames Sich-In-Den-Dienst-Versetzen auszulösen, denn sonst hätte es der konkret handelnde Beamte in der Hand, ein ausschließlich oder zumindest überwiegend privat motiviertes Verhalten in den unfallrechtlichen Schutzbereich einzubeziehen und auf diese Weise die mit seinem Handeln verbundenen Risiken auf den Dienstherrn abzuwälzen. Ein wirksames Sich-In-Den-Dienst-Versetzen setzt deshalb voraus, dass das Verhalten im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrags des Beamten liegt, d. h. dass es nach objektiver Betrachtungsweise maßgeblich durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt und in diesem Sinne „in den Bann des Dienstes einbezogen“ ist (BVerwG, U. v. 12.2.1971 - VI C 36.66 - juris Rn. 19; VG Bayreuth, U. v. 19.4.2013 - B 5 K 11.632 - juris Rn. 19). Dies ist nicht der Fall, wenn die für das Verhalten maßgeblichen privaten Gründe überwiegen, d. h. wenn der Beamte überwiegend zum Schutz eigener Rechtsgüter oder in der Vertretung eigener Interessen tätig geworden ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.2.1971 a. a. O.; VG Bayreuth, U. v. 19.4.2013 a. a. O.).

Das Anhalten des Kraftfahrzeugführers W. lag im dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers. Es kann offen bleiben, ob das Anhalten von Kraftfahrzeugführern zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr zu den dem Dienstposten des Klägers bei der Kriminalpolizeiinspektion A. zuzurechnenden Aufgaben gehörte bzw. ob der Kläger im Sinne der Stellungnahme der KPI A. vom 3. Januar 2013 im „ersten Angriff“ tätig geworden ist (Bl. 52/53 der Behördenakte). Denn diese auf den konkret wahrgenommenen Dienstposten abstellende Betrachtungsweise erweist sich bei im Vollzugsdienst tätigen Polizeibeamten als zu eng und ist auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die konkret vorgenommene Handlung zum dienstlichen Aufgabenbereich im Sinne des konkret-funktionellen Amtes gehört, sondern dass sie „durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt“ ist (BVerwG, U. v. 12.2.1971 a. a. O.). Für Polizeibeamte im Vollzugsdienst i. S. d. Art. 124 Abs. 2 BayBG (vgl. dazu Honnacker/Beinhofer/Hauser, PAG, 20. A. 2014, Art. 1 Rn. 5) wie den Kläger ist aber typisch, dass sie gemäß Art. 3 Abs. 1 POG zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei nach Art. 2 PAG im gesamten Staatsgebiet befugt sind. Art. 3 Abs. 1 POG normiert eine örtliche, sachliche und funktionelle Allgemeinzuständigkeit jedes Polizeibeamten im gesamten Staatsgebiet Bayerns (BayObLG, U. v. 19.11.2002 - 2 St RR 103/02 u. a. - BayVBl. 2003, 284, juris Rn. 21; Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayer. Polizeiaufgabengesetz und Bayer. Polizeiorganisationsgesetz, Art. 3 POG Rn. 2, 3). Dazu gehört nach Art. 2 Abs. 4 PAG, § 163 StPO und § 53 OWiG auch, als „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Erforschung und Verhinderung der Verdunkelung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten zu treffen (vgl. § 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der „Polizeibehörden“ durch die Polizei v. 20.1.2010 - PolAufgV, BayRS 2012-1-1-1-I; Meyer-Goßner, StPO, 52. A. 2009, § 163 Rn. 1; KK-StPO/Griesbaum § 163 Rn. 1). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben durfte der Kläger sich daher grundsätzlich selbst in den Dienst versetzen (vgl. VG Wiesbaden, U. v. 19.1.2005 - 8 E 499/03 - juris Rn. 30; VG Lüneburg, U. v. 22.10.2003 - 1 A 39/03 - juris; Honnacker/Beinhofer/Hauser, PAG, 20. A. 2014, Art. 1 Rn. 6), weil aufgrund des vorausgegangenen Geschehens zumindest nicht auszuschließen war, dass der Fahrzeugführer W. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hatte, indem sein Fahrzeug während des Überholvorgangs nach links kam und den Bewegungsspielraum des Klägers einengte.

Der Kläger hat sich jedoch nicht wirksam selbst in den Dienst versetzt, weil er nach der erforderlichen objektiven Betrachtungsweise überwiegend im privaten Interesse gehandelt hat. Eine Dienstpflicht des Klägers zum Einschreiten nach § 163 StPO bzw. § 53 Abs. 1 OWiG bestand nicht. Denn zum einen war im Zeitpunkt des Öffnens der Fahrzeugtür keine Gefahr in Verzug, weil der Fahrzeugführer wegen des quer auf der Fahrbahn liegenden Fahrrads des Klägers bereits aus eigenem Entschluss angehalten hatte und aufgrund der Beschädigung seines Pkws auch ein Eigeninteresse an der Aufklärung des Vorgangs hatte. Für den Kläger bestand daher die Möglichkeit, nicht selbst einzuschreiten, sondern die zuständige Polizeistelle herbeizurufen (vgl. OVG Saarland, U. v. 2.2.2012 - 1 A 457/11 - juris Rn. 33; VG Darmstadt, U. v. 6.5.2004 - 1 E 1111/02 - juris). Es spricht auch einiges dafür, dass der Kläger aufgrund seiner eigenen Beteiligung an dem Unfallgeschehen nach Art. 20 BayVwVfG von einem dienstlichen Tätigwerden ausgeschlossen war (vgl. OVG Saarland, U. v. 2.2.2012 - 1 A 457/11 - juris Rn. 33). Zum anderen war der Kläger aufgrund seines eigenen Verhaltens während des Überholvorgangs Unfallbeteiligter i. S. d. § 142 StGB und damit selbst in seinem wohlverstandenen privaten Interesse zum Anhalten verpflichtet. Denn er hatte während des Überholvorgangs den Pkw des Herrn W. beschädigt, indem er mit der rechten Hand gegen die Verkleidung der linken hinteren Seitenwand des Pkw geschlagen hatte. Aufgrund dieser (fahrlässigen) Beschädigung des fremden Pkw, die nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen als tatsächliches Geschehen feststeht und von den Beteiligten auch nicht bestritten wird, war der Kläger zum Unfallbeteiligten i. S. d. § 142 StGB geworden (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, § 142 Rn. 6 ff., 20 ff.). Unerheblich ist insoweit, ob den Unfallbeteiligten ein Schuldvorwurf trifft. Damit bestand für den Kläger die strafbewehrte private Rechtspflicht, anzuhalten und die Feststellung seiner eigenen Personalien zu ermöglichen, um sich nicht dem Vorwurf strafbaren Verhaltens auszusetzen. Aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung war die Beachtung dieser Rechtspflicht für den Kläger auch objektiv so gewichtig, dass es in seinem überwiegenden Eigeninteresse lag, anzuhalten, mit dem Fahrzeugführer W. die Personalien auszutauschen und ggf. auch die Polizei herbeizurufen. Diesem privaten Interesse des Klägers stand somit keine zumindest annähernd gleichwertige dienstliche Pflicht gegenüber, weshalb er sich nicht wirksam in den Dienst versetzen konnte.

Der vorliegende Sachverhalt ist im Übrigen nicht vergleichbar mit dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall (U. v. 11.1.1972 - V OVG A 40/69 - ZBR 1972, 120). Denn dort war im Zeitpunkt des Eintreffens des Polizeibeamten am Unfallort Gefahr in Verzug, der Beamte war aber nicht am vorausgegangenen Unfallgeschehen beteiligt gewesen.

1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Vergeltungsangriff gem. Art. 46 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf den Beamten oder die Beamtin außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anspruchsnorm liegen nicht vor, weil der Kläger nicht wegen pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens bzw. wegen seiner Beamteneigenschaft angegriffen wurde. Zum einen hat der Kläger, wie bereits dargelegt wurde, nicht dienstlich gehandelt, als er das Fahrzeug des Herrn W. anhielt und diesen auf das vorausgegangene Geschehen ansprach. Offenbleiben kann auch, ob der Kläger sich vor dem Angriff des Herrn W. diesem gegenüber überhaupt als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hat. Insoweit widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten des Ermittlungsverfahrens. Die Anerkennung eines Angriffs als Vergeltungsangriff setzt aber voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Beamteneigenschaft bzw. der rechtmäßigen Dienstausübung und dem Angriff besteht (BVerwG, U. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris Rn. 16; Plog/Widow, BeamtVG, § 31 Rn. 202). Zu der damit vorausgesetzten Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Angreifer gerade die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will (BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 2 C 17/98 - juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall gewesen, da nach objektiver Betrachtungsweise die Motivation für den Faustschlag in das Gesicht des Klägers in der vorausgegangenen Beschädigung des Kraftfahrzeugs durch diesen und der damit einhergehenden Erregung des Herrn W. zu sehen ist. Dafür sprechen zum einen die durch die Zeugenaussage der Zeugin H. im Ermittlungsverfahren belegte verbale Reaktion des Fahrzeugführers W. auf das Verhalten des Klägers während des Überholvorgangs, zum anderen auch die durch Zeugenaussagen der Frau H. sowie der Frau A. im Ermittlungsverfahren bestätigte emotionale Erregtheit des Herrn W. Dem gegenüber steht nicht fest, dass Herr W. im Zeitpunkt seines Angriffs auf den Kläger überhaupt wahrgenommen hatte, dass dieser Polizeibeamter ist. Mit dem Angriff des Herrn W. auf den Kläger hat sich somit ein Risiko verwirklicht, das dem vorhergegangenen Verkehrsverhalten des Klägers und damit seiner privaten Sphäre zuzurechnen ist, nicht aber seiner Beamteneigenschaft (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris Rn. 27).

1.3 Der Kläger kann schließlich auch nicht die Anerkennung des Ereignisses als Wegeunfall nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienst im dienstunfallrechtlichen Sinne auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Die Gleichstellung des Weges zwischen Dienststelle und Privatwohnung mit dem Dienst im unfallrechtlichen Sinne beruht auf dem Gedanken, dass sich bei einem Wegeunfall Gefahren verwirklichen, die sich außerhalb des privaten Lebensbereichs des Beamten, aber auch außerhalb der Einflusssphäre des Dienstherren befinden. Nach der gesetzlichen Risikoverteilung soll das Risiko für derartige Gefahren des allgemeinen Verkehrs auf dem Weg zwischen der Dienststelle und der Privatwohnung des Beamten der Dienstherr tragen. Erforderlich hierfür ist jedoch ein Zusammenhang des Weges mit dem Dienst, der sich nach der Handlungsintention bzw. -tendenz des Beamten bestimmt, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert. Wird der dienstunfallrechtliche Nachhauseweg für eigenwirtschaftliche Verrichtungen bzw. zur Verfolgung privater Ansprüche unterbrochen, so ist auch der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen, so dass die betreffende Verrichtung vom Dienstunfallschutz ausgenommen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 16; U. v. 21.6.1982 - 6 C 90/78 - juris Rn. 17, 19 ff.; U. v. 30.6.1966 - II C 17/63 - juris). Dies ist hier der Fall, weil durch das Anhalten des fremden Pkw zur Ermöglichung des gegenseitigen Austausches der Personalien bzw. zur Klärung des vorangegangenen Vorfalls der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen wurde. Da der Kläger selbst, wie dargelegt, nach § 142 StGB als Unfallbeteiligter zum Anhalten verpflichtet war und ein privates Eigeninteresse am Anhalten des fremden Pkw hatte, hat sich hier keine außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschende Gefahr des allgemeinen Verkehrs verwirklicht, die nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Dienstherr tragen soll. Vielmehr lag ein Angriff durch den angehaltenen Fahrzeugführer im privaten Risikobereich des Klägers. Insofern hat sich für den Kläger nicht aufgrund seiner Beamteneigenschaft ein besonderes Risiko verwirklicht, sondern das Risiko, das jeder Verkehrsteilnehmer zu tragen hat, wenn er nach einem Unfallereignis einen anderen, ihm fremden Verkehrsteilnehmer anhält.

Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (U. v. 29.1.1976 - II C 47.73 - juris). Im dort entschiedenen Falle hatte der verletzte Beamte seinen Heimweg unterbrochen, um nach einem Unfallereignis Hilfe zu leisten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darauf abgestellt, dass der betroffene Beamte eine mit Sanktionen verknüpfte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung hatte (vgl. § 323c StGB) und deshalb den Zusammenhang mit dem Dienst bejaht. Im vorliegenden Falle bestand aber die Besonderheit des vorhergehenden eigenen Beitrags des Klägers zur Entstehung der erst zu seiner Verletzung führenden Konfliktsituation. Hätte nämlich der Kläger das fremde Fahrzeug nicht vorher beschädigt, so wäre es wohl nicht zu dieser Zuspitzung der Situation gekommen, d. h. der Fahrzeugführer hätte keinen Anlass gehabt, den Kläger tätlich anzugreifen.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Strafgesetzbuch - StGB | § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung d

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen


(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 53 Aufgaben der Polizei


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung vo

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 C 41/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tatbestand 1 Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklag

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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Tatbestand

1

Der 1948 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Richter am Amtsgericht im Dienst des Beklagten.

2

Am 13. November 2007 wurde der Kläger nach einer Verhandlung von einem Verfahrensbeteiligten im Gerichtsgebäude beschimpft. Dritte hielten den Beteiligten von einem körperlichen Angriff auf den Kläger ab. Wegen dieses Vorfalls konnte der Kläger ab Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten. Mit seinem Einverständnis wurde er mit Ablauf des 30. September 2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Beklagte erkannte den Vorfall vom 13. November 2007 als Dienstunfall an.

3

Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Unfallausgleich stellte der Beklagte beim Kläger aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltag an von 35 vom Hundert und ab dem 13. Juni 2008 von 40 vom Hundert fest. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 6 K 1358/09.KO -) ab.

4

Den Antrag des Klägers, den Vorfall vom 13. November 2007 wegen seiner Schwere als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gebotenen strengen Anforderungen an das Merkmal des rechtswidrigen Angriffs seien nicht erfüllt. Es müsse sich um einen massiven Angriff gehandelt haben. Eine einfache Körperverletzung müsse unmittelbare Folge des zielgerichteten Handelns des Schädigers gewesen sein. Ferner müsse die objektive Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden haben.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls anzuerkennen und ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu bewilligen,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. August 2010 sowie den Bescheid des Ministeriums der Justiz vom 7. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Juni 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

äußerst hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 aufzuheben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), der hier nach § 1 des am 1. September 2006 in Kraft getretenen Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Art. 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007, GVBl S. 283) anwendbar ist. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5 und vom 6. Januar 1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2).

9

Nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird einem Richter im Landesdienst das erhöhte Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Richter in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Aufgrund der nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig angegriffen worden ist.

10

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht voraussetzt, dass der rechtswidrige Angriff für den Beamten oder Richter eine besondere Lebensgefahr begründet hat. Wortlaut und Systematik der Regelungen schließen es aus, die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannte Voraussetzung als ungeschriebenes Merkmal der Tatbestände des Absatzes 2 anzusehen.

11

Mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG unvereinbar sind dagegen die Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs.

12

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Demnach muss es sich bei dem rechtswidrigen Angriff um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handeln. Dies setzt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Dienstunfalls unter anderem voraus, dass der Angriff einen Körperschaden des Beamten, d.h. eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit verursacht hat. Er muss bei wertender Betrachtungsweise zumindest eine wesentliche Mitursache für den Körperschaden darstellen (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 f.; Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4; vgl. zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22).

13

Bei Berücksichtigung des systematischen Regelungszusammenhangs mit dem Dienstunfallbegriff des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vor, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 1 f.; vgl. zum inhaltsgleichen Angriffsbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ).

14

Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat (zu § 31 Abs. 4 BeamtVG: Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. ). Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte oder Richter aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt.

15

Damit sind zusätzliche Anforderungen, wie "massiver Angriff", "Vollendung einer einfachen Körperverletzung", "körperlicher Kontakt zwischen dem Angreifer und dem Amtsträger" oder "objektiv bestehende Gefahr einer schweren Körperverletzung", nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schädiger eine Waffe bei sich führt, um eine Drohung in die Tat umsetzen zu können. Denn auch ein drohender Schlag mit der Faust begründet für das Opfer die objektive Gefahr eines erheblichen Körperschadens.

16

Diese Auslegung wird auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht. Der Gesetzgeber will mit den Fallgruppen des § 37 BeamtVG einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten oder Richters zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 19 und 21). Niveaugleich mit den anderen Fallgruppen des erhöhten Unfallruhegehalts ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und sie in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteil vom 8. Oktober 1998 a.a.O. S. 2).

17

Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, ist durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Rechnung getragen.

18

Nach den nicht angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stand das Verhalten des Schädigers auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diensthandlung des Klägers. Denn der Schädiger hatte den Kläger angegriffen, weil er mit dessen Verhandlungsführung nicht einverstanden war.

19

Begründet ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Aspekte des tatsächlichen Geschehens unberücksichtigt gelassen.

20

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist das Gericht verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6 m.w.N.). Dieses Gebot hat das Oberverwaltungsgericht verletzt.

21

Bei seiner Annahme, der Schädiger habe lediglich versucht, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen, ihn zu beleidigen und auch zu bedrohen, hat das Oberverwaltungsgericht wesentliche Aspekte des Vorfalls unberücksichtigt gelassen. Denn der Schädiger hat den Kläger wegen seiner Verhandlungsführung nicht nur verbal bedroht ("Dich mach' ich kalt" und "Du bist tot"), sondern hat auch versucht, auf ihn einzuschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte sich der Schädiger dem Kläger im Vorraum des Gerichtssaals bis auf wenige Zentimeter genähert, hatte sich vor diesem aufgebaut, hatte die Faust erhoben, um auf den Kläger einzuschlagen, und konnte lediglich von umstehenden Personen hiervon abgehalten werden.

22

2. Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Erfolg des Hauptantrags und der gestaffelten Hilfsanträge des Klägers steht entgegen, dass der rechtswidrige Angriff vom 13. November 2007 beim Kläger nicht zu den Folgen geführt hat, die das Gesetz für die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts voraussetzt.

23

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG muss der Beamte oder Richter infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt sein. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 abgewiesen wurde, steht fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles um 50 vom Hundert gemindert ist.

24

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beteiligten der Verfahren sind identisch; auch die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG richtete sich gegen den Beklagten. Für die gesetzliche Rechtskraftwirkung ist ohne Bedeutung, dass der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens (erhöhtes Unfallruhegehalt) nicht mit dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Unfallausgleich) identisch ist. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> m.w.N. = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 4 f.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert (Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <258> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).

25

Streitgegenstand des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts war nicht der Anspruch auf Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG dem Grunde nach. Diesen Anspruch hat die Beklagte bereits durch den Feststellungsbescheid vom 7. Juli 2009 - allerdings nur für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert - rechtsverbindlich anerkannt. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war vielmehr der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2009 für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert, der allein vom Grad der Minderung abhängt. Damit war der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Teil des Streitgegenstandes. Mit Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils steht nach § 121 Nr. 1 VwGO auch für Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert ist.

26

Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts erfasst auch den für den Anspruch nach § 1 des Landesgesetzes i.V.m. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand. Denn das Verwaltungsgericht hat über den Anspruch auf Unfallausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 entschieden. Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand getreten.

27

Unerheblich ist der Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 erst während des Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden ist. Das Urteil kann berücksichtigt werden, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht weiter beweisbedürftig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient, die Beteiligten vom Senat hierauf hingewiesen worden sind und schließlich schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <152> = Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 15 S. 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 - BGHZ 92, 302 = NJW 1985, 1338 f., jeweils m.w.N.)

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.