Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 5 Räumliche Geltung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 5 Räumliche Geltung
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

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published on 26/09/2018 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 26. September 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Straßenverkehr – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 – Verwaltungsrechtliche Sanktion.
published on 10/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/16 vom 10. April 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja OWiG § 29a Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann – be
published on 09/03/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an
published on 23/12/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 04. Juli 2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wi
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