Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Dez. 2014 - 2 (6) SsBs 601/14; 2 (6) SsBs 601/14 - AK 160/14

23.12.2014

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 04. Juli 2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Durch Beschluss vom 04.07.2014 ordnete das Amtsgericht Heidelberg gegen den Inhaber einer in Polen ansässigen Transport- und Speditionsfirma als Verfallsbeteiligten wegen eines Verstoßes gegen § 22 StVO, der anlässlich eines Gütertransports von Polen in die Bundesrepublik begangen wurde, den Verfall an. Dabei setzte es den Verfallsbetrag abweichend vom Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.09.2013, in dem noch der Verfall in Höhe von 1431,56 EUR angeordnet worden war, auf 864.- EUR fest. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Höhe des Verfallsbetrags rechtsfehlerhaft zu gering bemessen sei.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat - vorläufig - Erfolg. Der Beschluss hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Amtsgericht hat vorliegend festgestellt, dass ein Frachtlohn in nicht zu ermittelnder Höhe bezahlt wurde und daher dessen Wert nach § 29a Abs. 3 OWiG geschätzt. In diesem Fall müssen die tragenden Grundlagen zur Schätzung der Höhe des Vermögensvorteils mindestens so weit nachvollziehbar angegeben werden, dass für das Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung besteht (Senat NZV 2013, 98 und NZV 2014, 326; OLG Stuttgart StraFo 2014, 26; OLG Braunschweig ZfSch 2014, 230; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl., § 29a Rn. 48). Dem genügt die angefochtene Entscheidung nicht.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Schätzung auf der Grundlage der Kostensätze Gütertransport Straße (KGS), gegen deren Heranziehung aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist (OLG Stuttgart a.a.O.), erfolgt sei. Der Inhalt der KGS im Einzelnen ist jedoch nicht allgemeinkundig. Deshalb hätte dargelegt werden müssen, auf welche Umstände es für die Entgeltberechnung nach den KGS ankommt, die Berechnungsfaktoren wären darzustellen und zu erläutern gewesen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; Senat NZV 2014, 326). Daran mangelt es hier, da lediglich hinsichtlich der Fahrtstrecke zu erkennen ist, dass es sich um einen für die Berechnung maßgeblichen Umstand handelt, aber nicht deutlich wird, ob auch die weiteren festgestellten Einzelheiten wie das Gesamtgewicht des Fahrzeuggespanns und die Art des Frachtguts von Bedeutung sind und sich daher auch nicht erschließt, wie der Faktor 1,25, der zur Berechnung des Verfallsbetrags herangezogen wurde, zustande kommt.
2. Dem Amtsgericht ist ein weiterer Rechtsfehler unterlaufen, soweit es sich aus rechtlichen Gründen daran gehindert gesehen hat, bei der Schätzung des Verfallsbetrags auch die in Polen zurückgelegte Fahrstrecke zu berücksichtigen.
Im Ansatz noch zutreffend, ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Höhe des Verfallsbetrags gemäß § 29a Abs. 2 OWiG am Wert des Erlangten ("etwas") auszurichten und nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln ist (BayObLG NStZ 2000, 537; NStZ-RR 1997, 339; OLG Celle DAR 2011, 642, 643 m.w.N.). Erfasst wird damit jeder wirtschaftliche Vorteil, der für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr erlangt wird. Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Drittbegünstigte für die Tat oder aus ihr erlangt hat, bei der Ermittlung des Verfallsbetrages in Ansatz zu bringen ist, und dass mit der Tat verbundene Aufwendungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (OLG Celle a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 339, 340; Thole, NZV 2009, 64, 65). Entscheidend ist danach der Wert des dem Drittbegünstigten gerade durch die Ordnungswidrigkeit zugeflossenen Vermögenszuwachses oder der Wert der durch die Tat ersparten Aufwendungen. Erforderlich ist dabei eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Vorteil. Aus dem Erfordernis der unmittelbaren Kausalbeziehung folgt, dass der durch die Anordnung des Verfalls abgeschöpfte Wert spiegelbildlich dem erzielten Vermögensvorteil entsprechen muss (OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart, Die Justiz 2009, 107, 108; Göhler, OWiG, 16. Aufl.,§ 29a Rn. 10 m.w.N.).
Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich nicht darauf an, ob der Fahrer den Transport teilweise rechtmäßig durchgeführt hat. Für die Bestimmung des aus der Ordnungswidrigkeit Erlangten lässt sich der Transport nicht in einen verbotenen und einen erlaubten Tatanteil aufspalten. Das Entgelt wird einheitlich für den Transport als solchen gezahlt. Die Anerkennung eines legalen Tatanteils ist mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren (OLG Celle a.a.O.).
Die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen einem rechtswidrigen und einem nicht rechtswidrigen Tatanteil ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Regelung des § 5 OWiG. Nach dieser Vorschrift kommt es alleine darauf an, dass die mit Geldbuße bedrohte Handlung, die Anknüpfungspunkt für den Verfall ist, wenigstens teilweise innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des OWiG begangen worden ist (vgl. BayObLG VRS 58, 465). Dies ist hier der Fall, so dass der bestehende Auslandsbezug ebenfalls keine Abweichung vom Bruttoprinzip rechtfertigt (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2011 - 6 Ss 793/11), das im Übrigen auch dann gilt, wenn das Erlangte nicht konkret festgestellt, sondern geschätzt wird (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 29a Rn. 18b; vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73b Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 06.08.2013 (ZfSch 2014, 230) nichts Gegenteiliges. Zwar hat das Oberlandesgericht Braunschweig dort nicht beanstandet, dass das Amtsgericht der Schätzung der Verfallshöhe lediglich die im Inland gefahrene Strecke zugrunde legte. Es bestand allerdings auch kein Anlass, auf die Problematik näher einzugehen, da nur die Verfallsbeteiligte Rechtsbeschwerde eingelegt hatte und eine Erhöhung des Verfallsbetrags wegen des Verschlechterungsverbots (§§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) nicht in Betracht kam.
Auch die Ermessensausübung des Amtsgerichts erweist sich daher als rechtsfehlerhaft.
10 
Wegen dieser Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Schätzung des Verfallsbetrags konnte die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, so dass sie mit den dazu gehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache gem. § 79 Abs. 6 OWiG an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg zurückzuverweisen war.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen


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(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn

1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.