Amtsgericht Aichach Urteil, 25. Juni 2014 - 3 OWi 606 Js 130832/13

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Amtsgericht Aichach

Gründe

I.

(Persönliche Verhältnisse)

II.

(Festgestellter Sachverhalt)

Am 25.06.2013 um 19.30 Uhr befand sich der Betroffene in der L-Straße in D. in einem Fahrzeug der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Auto ist unter der Privatadresse des Betroffenen zugelassen. Dabei führte der Betroffene weder den vorgeschriebenen Führerschein noch die Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug mit. Des Weiteren war innen an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs ein technisches Gerät montiert, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Die Anlage vom Typ „Valentine One“ war in die Buchse des Zigarettenanzünders eingesteckt.

Als das Gerät von den aufnehmenden Polizeibeamten, den Zeugen A. und S., sichergestellt wurde, fehlte lediglich eine einfache kleine Sicherung in dem Gerät, so dass dieses augenscheinlich nicht funktionierte. Diese Sicherung von wenigen Zentimetern Größe wird in das Gerät eingeschoben und dient keinem anderen technischen Zweck als dem, das Radarwarngerät mit einem einzigen kurzen Fingergriff außer Betrieb zu setzen. Bei Bedarf - wenn eine polizeiliche Kontrolle erfolgt - wird die Sicherung durch eine kurze Bewegung mit wenigen Fingern einer Hand binnen Bruchteilen einer Sekunde aus dem Gerät entfernt.

III.

(Rechtliche Würdigung)

1. Der Betroffene hat damit zum einen den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt und zum anderen für das Fahrzeug die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht bei sich gehabt. Damit sind die Tatbestände der §§ 4 Abs. 2, 75 FeV, §§ 11 Abs. 5, 48 FZV, § 24 StVG, § 174 BKat, § 19 OWiG erfüllt.

2. Zum anderen hat der Betroffene aber auch den Tatbestand der §§ 23 Abs. 1b, 49 StVO, 24 StVG, 247 BKat, § 19 OWiG verwirklicht, weil er als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betriebsbereit mitgeführt hat. Dabei ist Betriebsbereitschaft schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Inbetriebsein des Gerätes. Betriebsbereitschaft setzt gerade nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Feststellung durch Polizeibeamte das Gerät auch tatsächlich funktioniert. Betriebsbereitschaft liegt bereits dann vor, wenn das Gerät während der Fahrt binnen weniger Sekunden und mit wenigen Handgriffen tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vorrichtung an die Stromversorgung angeschlossen und durch einen einfachen Handgriff kurzfristig auch tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Insofern schließt sich das Amtsgericht den rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts Lüdinghausen im Urteil vom 14.03.2008, 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08, sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 13.11.2007, 24 ZB 07.1970 (jeweils in juris abrufbar), an.

IV.

(Beweiswürdigung)

Der unter II festgestellte Sachverhalt ist erwiesen aufgrund der am 25.06.2014 durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des erholten Sachverständigengutachtens, das schriftlich unter dem 07.04.2014 (Bl. 22 ff. der Akten) und mündlich im Termin erstattet wurde. Das Gerät wurde in Augenschein genommen. Im Übrigen wird der Betroffene überführt durch die Angaben der Zeugen S. und A.

1. Fehlende Papiere

Die Zeugen A. und S. bestätigten in der Hauptverhandlung, dass der Betroffene die erforderlichen Papiere nicht bei sich hatte.

2. Radarwarngerät

a) Objektiver Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVO

aa) Sachverständigengutachten

Der Sachverständige hat im Termin vom 25.06.2014 sein schriftliches Gutachten vollumfänglich aufrechterhalten. Er hat insbesondere anhand des asservierten Gerätes in der Verhandlung vorgeführt, wie dieses funktioniert.

(1) Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen

Das beim Betroffenen sichergestellte Gerät dient nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2014 und in der Hauptverhandlung vom 25.06.2014 zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Es „besitzt eine nach vorne ausgerichtete Radarantenne und einen nach vorne gerichteten Lasersensor sowie eine nach hinten gerichtete Radarantenne, die auf verschiedenen Frequenzbändern empfangen können, die für Radar- respektive Lasermessungen verwendet werden. Hierfür gibt es eine separate Anzeige“ (Gutachten Seite 6, Bl. 27 d. A.). Das Gerät verfügt ferner über eine Digitalanzeige, die die Anzahl der empfangenen Laser- und Radarsignale anzeigt. Des weiteren wird mittels einer Empfangsrichtungsanzeige dargestellt, aus welcher Richtung die Signale empfangen werden (Gutachten a. a. O).

Das Gerät funktioniert dergestalt, dass es an die Bordspannungssteckdose angeschlossen und so mit Strom versorgt wird. Dabei kann der Nutzer zwischen den beiden Modi „U“ und „u“ wählen, je nachdem, ob der Nutzer eine Filterung für Fehlalarme nutzen oder bei jedem empfangenen Radarsignal gewarnt werden möchte. Der ausgewählte Arbeitsmodus wird in der digitalen Anzeige dargestellt.

Die Anbringung des Gerätes erfolgt idealerweise an der Frontscheibe direkt hinter der Sonnenblende, da so ein optimaler Signalempfang gewährleistet ist.

(2) Funktion und Bedeutung der Sicherung

Bei dem leeren Schacht oben im Gerät handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um einen Sicherungsschacht. Um die Sicherung schnell und einfach aus dem Stecker zu entfernen, muss lediglich das verschiebbare Plastikteil mit der Aufschrift „V1“ nach vorne in Richtung der Öffnung des Sicherungsschachtes geschoben werden. Dann fällt die im Sicherungsschacht befindliche Sicherung heraus. Wenn man diesen Vorgang schwungvoll durchführt, springt die Sicherung regelrecht heraus. Ohne diese Sicherung ist der Betrieb des Gerätes „Valentine One“ nicht möglich.

Dabei dient die Sicherung einzig und allein dem Zweck, das Radarwarngerät bei Bedarf - also im Fall einer polizeilichen Kontrolle - unverzüglich außer Betrieb zu setzen, so dass es für die kontrollierenden Beamten offensichtlich funktionsuntüchtig ist. Einem anderen technisch nachvollziehbaren Zweck dient diese Sicherung gerade nicht. Im Übrigen kann die Sicherung selbst, bei der es sich um ein kleines Bauteil von wenigen Zentimetern Größe handelt, unproblematisch einfach wieder in das Gerät hineingesteckt werden, so dass das Radarwarngerät umgehend wieder in Betrieb genommen werden kann.

Die Sicherung hat keinerlei technische Bedeutung für den Betrieb des Gerätes als solches oder seine Sicherheit. Dabei werden Zigarettenanzündersteckverbindungen grundsätzlich auch für andere Geräte, etwa für die Aufladung von Handys oder Laptops, genutzt. All diese Geräte verfügen nicht über eine separate Sicherung.

In der Betriebsanleitung des Gerätes „ValentineOne“ wird die Sicherung nur en passant erwähnt, nämlich auf Seite 3 (Bl. 40 d. A.). So wird darauf hingewiesen, dass bei Totalausfall die „eingebaute Glassicherung“ zu überprüfen ist. Eine Reservesicherung liege bei. Weitere explizite Erwähnung findet die Sicherung in der ganzen Anleitung nicht.

Der vom Hersteller intendierte Zweck der Sicherung -Vermeidung des verwirkten Bußgeldes- wurde auch eindrucksvoll deutlich bei der Schilderung des Sachverständigen über die Mühen, eine Ersatzsicherung zu beschaffen, da sich in dem sichergestellten Gerät gerade keine Sicherung (mehr) befand. Als er die Sicherung unter der Anschrift seines Instituts bestellte, bekam er die Antwort, dass diese Sicherung nicht lieferbar sei. Erst als einer seiner Mitarbeiter unter einer privaten Mailadresse die Sicherung anforderte, traf diese kommentarlos nach wenigen Tagen ein.

(3) Das durch den Sachverständigen erstattete Gutachten ist in sich nachvollziehbar und verständlich. Der Sachverständige hat es in der Hauptverhandlung vollumfänglich aufrecht erhalten und weiter erläutert. An der Fachkompetenz hat das Gericht, bei dem der Sachverständige als überaus kompetenter Fachmann aufgrund zahlreicher Verfahren seit langem bekannt ist, keinerlei Zweifel. Das Gericht macht sich daher die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

bb) Zeugen

Der Zeuge S. gab in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 an, dass er zunächst gemeint habe, dass der Betroffene telefoniere. Er habe dann die Beifahrertüre aufgemacht und das Gerät an der Windschutzscheibe gesehen, das im Zigarettenanzünder eingesteckt gewesen sei. Er und sein Kollege A. hätten sich mit diesem Gerät nicht ausgekannt und es nicht zum Laufen gebracht.

cc) Augenschein

Das Gericht hat sich selber in der Hauptverhandlung ein Bild von dem sichergestellten Gerät machen können, das der Akte beiliegt. Die Sicherung lässt sich mit maximal zwei Fingern einer Hand binnen Bruchteilen einer Sekunde aus ihrer Halterung „befreien“ und genauso leicht wieder einsetzen. Das tatsächliche Inbetriebsetzen des Gerätes ist damit binnen Sekunden ohne Probleme möglich.

b) Subjektiver Tatbestand des § 23 Abs. 1b StVODas Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Betroffene um die Funktion der Sicherung sehr wohl wusste.

aa) So gab der Zeuge S. an, dass das Fahrzeug, in dem der Betroffene unterwegs war, auf dessen Privatadresse zugelassen sei. Zur Ausstellung des Dokumentes auf Blatt 4 der Akten sei es nur deshalb gekommen, weil sich der Betroffene beharrlich geweigert habe, den Beamten das Gerät zu übergeben ohne eine solche Bescheinigung zu erhalten. Im Übrigen habe der Betroffene den Beamten gesagt, dass er das Gerät vor Fahrtantritt ausprobiert und dieses nicht funktioniert habe.

Der Zeuge A. bestätigte die Angaben seines Kollegen S. und bekräftigte darüber hinaus, dass für die beiden Beamten eine endgültige Klärung der Funktionsfähigkeit nicht möglich gewesen sei, weshalb sie das Gerät sichergestellt hätten.

Die Zeugen, die am Ausgang des Verfahrens keinerlei Interesse haben, machten ihre Angaben ruhig und ohne jeden Belastungseifer. Das Gericht schenkt den Zeugen vollumfänglich Glauben.

bb) Im Übrigen ist der Betroffene ausweislich des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister vom 08.07.2013 im Hinblick auf den Umgang mit Radarwarngeräten gerade kein „heuriger Hase“: Vielmehr zeigt das Verkehrszentralregister mit der seit ... rechtskräftigen Entscheidung, dass der Betroffene mit Radarwarngeräten ganz offensichtlich Erfahrung hat.

cc) Schließlich lässt das Verhalten des Betroffenen in den „Verhandlungen“ mit den Zeugen im Rahmen der Sicherstellung des Gerätes keinen anderen vernünftigen Schluss als den zu, dass der Betroffene sehr wohl wusste, welche Bedeutung die Funktionsfähigkeit und aktuelle Betriebsbereitschaft für die Frage der Ahndung hat. Sein Insistieren auf Ausstellung der Bescheinigung über die augenscheinliche Funktionslosigkeit des Gerätes ist ansonsten nicht zu erklären. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene die technische Unkenntnis der Polizeibeamten ganz bewusst nutzen wollte, um der Ahndung zu entgehen.

V.

(Ahndung)

Die Höhe der festgesetzten Geldbuße entspricht dem Rahmen, der im Bußgeldkatalog vorgesehen ist. Gem. § 19 Abs. 1 OWiG war hinsichtlich der fehlenden Papiere nur auf eine Geldbuße zu erkennen und diese mit der weiteren Geldbuße nach § 20 OWiG zusammenzurechnen.

VI.

(Kostenentscheidung)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Aichach Urteil, 25. Juni 2014 - 3 OWi 606 Js 130832/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Aichach Urteil, 25. Juni 2014 - 3 OWi 606 Js 130832/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Aichach Urteil, 25. Juni 2014 - 3 OWi 606 Js 130832/13 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass da

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 19 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I


(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehe

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 20 Tatmehrheit


Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Referenzen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig.“ zu versehen. Die sichtbare Markierung trägt zudem eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die darunterliegende Markierung und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank oder
2.
Typdaten, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen,
zur Verfügung, damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

(5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.