Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Dez. 2014 - 3 Ss OWi 1446/14

bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG hat den Betr. am 18.09.2014 wegen einer innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung (§§ 3 III Nr. 1, 41 I StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 [Z. 295] Spalte 3 Nummer 1a, § 19 OWiG) zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, beanstandet der Betr. die „Verletzung des sachlichen Rechts“; außerdem wendet er sich gegen die Kostenentscheidung des Urteils mit der sofortigen Beschwerde. Beide Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Gründe

I. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag vom 18.09.2014, den der Verteidiger des Betr. mit am 29.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 28.10.2014 mit der (unausgeführten) Sachrüge begründet hat, ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betr. ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 €, nämlich in Höhe von 105 € festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 I 1 Nr. 1 i. V. m. II 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach § 80 I OWiG darf die Rechtsbeschwerde auf Antrag nur zugelassen werden, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 I Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 I Nr. 2 OWiG). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Zur weiteren Begründung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Stellungnahme der GenStA in ihrer Antragsschrift Bezug genommen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher nach § 80 IV S. 1 und 3 OWiG zu verwerfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i. V. m. IV 4 OWiG).

II. Soweit der Betr. daneben mit gesondertem Schriftsatz vom 19.09.2014 auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils beanstandet, war die insoweit erhobene sofortige (Kosten-) Beschwerde durch den Senat gemäß § 46 I OWiG i. V. m. § 464 III 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. Da die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 46 I OWiG i. V. m. § 464 III 1 2. Hs. StPO nicht weiter anfechtbar ist als die Hauptentscheidung, kann die Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden, wenn die Anfechtung in der Hauptsache erfolglos bleibt, d. h. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entweder als unzulässig oder - wie hier - als unbegründet verworfen wird, womit zugleich das angefochtene Urteil unanfechtbar geworden ist. Denn mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird nach zutreffender Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Anfechtung der Hauptentscheidung, die nur nach vorheriger Zulassung möglich gewesen wäre, ‚unstatthaft‘ bleibt. Dies ist hier, nachdem die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG nicht vorliegen, der Fall (vgl. u. a. OLG Bamberg, Beschl. v. 15.07.2011 - 3 Ss OWi 834/11 [unveröffentlicht]; OLG Köln StraFo 2003, 218 = NZV 2003, 437 = DAR 2003, 148 und schon OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; BayObLGSt 1988, 53 = MDR 1988, 885 = NStZ 1988, 427 und BayObLG zfs 1992, 312 = VRS 83, 200 [1992]; vgl. im gleichen Sinne auch Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 80 Rn. 47; KK/Gieg StPO 7. Aufl. § 464 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 464 Rn. 17 a.E.; KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 80 Rn. 64 und Burhoff/Gübner, Hdb. für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 2869, jeweils m. w. N.).

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 I 1 StPO i. V. m. § 46 I OWiG.

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 19 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach

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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.