Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Jan. 2014 - 3 Ss OWi 284/13
Gericht
Principles
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen tatmehrheitlicher Ordnungswidrigkeiten nach § 8a I Nr. 2 FPersG i. V. m. Art. 6 I 1, II und III, Art. 7 S. 1, Art. 8 II 1, IV bis VII der VO [EG] Nr. 561/2006 v. 15.03.2006 und nach § 8 I Nr. 1b FPersG i. V. m. § 23 I Nr. 2 FPersV i. V. m. Art. 3 I und Art. 13 VO [EWG] Nr. 3821/85 v. 20.12.1985 i. V. m. §§ 9, 19, 20 OWiG, nämlich jeweils als verantwortlicher Unternehmer und Betriebsinhaber nicht für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung von EG-Kontrollgeräten Sorge getragen zu haben, zu Geldbußen in Höhe von 1.700 Euro und 18.000 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Betr. erwies sich als erfolgreich.
Gründe
I.
Die statthafte (§ 79 I 1 Nr. 1 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich zumindest vorläufig erfolgreich, weil jedenfalls die bisherigen Feststellungen des AG den Schuldspruch nur unzureichend tragen und schon deshalb auch als hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch nicht ausreichen.
1. Hierzu hat die GenStA in ihrer Antragsschrift ausgeführt: „Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die Urteilsgründe lückenhaft sind (§§ 267 I 1, 337 StPO i. V. m. §§ 71 I, 79 III 1 OWiG). Dem Betr. liegt hier zur Last, gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen zu haben. Dementsprechend muss der Tatrichter darlegen, dass der Anwendungsbereich für diese Vorschriften eröffnet ist (vgl. für die VO [EWG] Nr. 3820/85: BayObLGSt 1997, 119; 199, 183). Der Tatrichter teilt nicht mit, dass die gegenständlichen Fahrten im Geltungsbereich der Europäischen Union begangen worden sind (Art. 2 IIa VO [EU] Nr. 561/2006). Der Betr. war zwar in der Hauptverhandlung anwesend, hat aber die Verstöße nicht eingeräumt. Aus dem Urteil ergeben sich weder Abfahrtsort noch Zielort der Fahrten, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches der VO [EU] Nr. 561/2006 begangen worden sind. Auch soweit im Urteil ausgeführt wird, die Lkw hätten sich teilweise auf Baustellengelände bewegt, dies sei aber unschädlich, wenn diese im Zusammenhang mit Fahrten auf öffentlicher Straße stünden, fehlen Feststellungen, um welche Fahrten es sich handelt und inwieweit auch öffentliche Straßen benutzt wurden. Die Bezugnahme auf Schaublattaufzeichnungen und Datenausdrucke ändert an der Lückenhaftigkeit nichts. Zwar kann der Tatrichter gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 267 I 3 StPO in den Urteilsgründen auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, wegen der Einzelheiten verweisen. Jedoch kann eine derartige Verweisung auf Aktenbestandteile die Feststellungen nicht ersetzen. Denn die Bezugnahme ist nur wegen der Einzelheiten erlaubt. Die Schilderung des ‚Aussageinhalts‘ der Abbildung darf nicht ganz entfallen. Eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form ist erforderlich (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 267 Rn. 10). Dies ist hier nicht erfolgt.“
2. Über diese zutreffenden und mit der obergerichtlichen Rspr. im Einklang stehenden Ausführungen hinaus bemerkt der Senat:
a) Soweit das AG wegen der vorsätzlich begangenen (tateinheitlichen) Verstöße gegen § 8a I Nr. 2 und § 8 I Nr. 1b FPersG gegen den Betr. u. a. eine gesonderte (Einzel-) Geldbuße in Höhe von 18.000 Euro festgesetzt hat, hat es damit den nach § 8a IV i. V. m. § 8a I FPersG bzw. nach § 8 II i. V. m. § 8 I Nr. 1b FPersG jeweils zulässigen Höchstbetrag für die Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro überschritten.
b) Hinzu kommt, dass jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen die Annahme des AG, allein der Wechsel der dem Betr. anzulastenden Schuldform für die Zeit nach der Betriebsrevision am 02.03.2011 durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bewirke zugleich, dass ab diesem Zeitpunkt auch von einer neuen, im Verhältnis der Tatmehrheit zu dem vorangegangen Tatabschnitt stehenden Tat des Betr. auszugehen sei, nicht gerechtfertigt ist.
aa) Im Ansatz zutreffend geht das AG allerdings davon aus, dass der Tatvorwurf, als verantwortlicher Unternehmer nicht für die Einhaltung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen oder Ruhezeiten von Fahrern oder die richtige Verwendung der Kontrollgeräte an kontrollpflichtigen Fahrzeugen Sorge getragen zu haben, obwohl ihm dies z. B. durch geeignete Kontrollmaßnahmen möglich gewesen wäre, an die Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten und damit an ein rechtliches Unterlassen i. S. v. § 8 OWiG anknüpft. Aus diesem Grund ist deshalb regelmäßig von nur einem einheitlichen Verstoß auszugehen und demgemäß nur eine Geldbuße festzusetzen (OLG Düsseldorf NJW 2008, 930 ff. = StraFo 2008, 164 f. = VRS 114 [2008], 41 ff. = OLGSt FPersG § 8 Nr. 2 und BayObLG 1996, 81 ff. = wistra 1996, 356 f. = NStZ-RR 1997, 20 f. = VRS 92 [1997], 238 ff.).
bb) Allein ein Wechsel der Schuldform bei zeitlich ununterbrochener Aufrechterhaltung des bußgeldbewehrten rechtswidrigen Verhaltens vermag jedoch bei einer hier gegebenen Dauerordnungswidrigkeit an der Einheitlichkeit der Tat als solcher mangels entsprechender ‚Zäsur‘ nichts zu ändern, weshalb das AG schon im Rahmen des Schuldspruchs nur von einer Tat des Betr. hätte ausgehen dürfen (BayObLGSt 1980, 13 ff. = VRS 59 [1980], 195 ff. = DAR 1980, 279 f. = MDR 1980, 867 f. = VerkMitt. 1980, Nr. 109; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1982 - 2 Ob OWi 53/82 = MDR 1982, 781 = VRS 63 [1982], 221 f.; OLG Koblenz VRS 102 [2002], 291 ff.; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 16. Aufl. vor § 19 Rn. 18 und KK/Bohnert OWiG 3. Aufl. § 19 Rn. 39, jeweils m. w. N.).
II.
Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache wird daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen. Allerdings können die bisherigen - lediglich unvollständigen, im Übrigen aber rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen bestehen bleiben (§§ 79 III OWiG i. V. m.. § 353 II StPO). Im Rahmen der neuen Verhandlung sind deshalb ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
III.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 V 1 OWiG.
IV.
Gemäß §§ 80a II 1 i. V. m. 79 I 1 Nr. 1 OWiG entscheidet der Senat einheitlich (Göhler/Seitz § 80 a Rn. 3 m. w. N.) in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden.
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Annotations
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Unternehmer - a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - b)
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - c)
entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt, - d)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - e)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert, - f)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, - g)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation oder Datensicherung erfolgt, - h)
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder - i)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
- 2.
als Fahrer - a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - b)
einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - c)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt, - d)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - e)
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - f)
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder - g)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder
- 3.
als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder - 4.
als Werkstattinhaber oder Installateur - a)
einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - b)
einer Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März 2016 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung gegen das AETR auch dann geahndet werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.