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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Anmeldestelle

Zeitreise: 12.08.2005

Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.

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