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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Anspruchsschuldner

Zeitreise: 12.08.2005

Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.

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