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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Erlöschen von Ansprüchen

Zeitreise: 12.08.2005

Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.

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