Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 5 Verbot der Nachtarbeit

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Kündigungsrecht: Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen

27.08.2015

Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen


(1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, a) dass sie schwanger ist oderb) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Fra

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr


(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. n

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht


(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden). (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugn
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes


(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige T

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr


(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. n

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2017 - 11 TaBV 36/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München – Az. 24 BV 138/16 – vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 26. Juni 2018 - 5 U 99/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.04.2015, Az. 1 HKO 30/14, abgeändert: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 29.1.2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte zu 1

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Aug. 2017 - 10 AZR 859/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2016 - 5 Sa 271/16

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Mai 2016, Az. 7 Ca 49/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Rev

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. März 2015 - 2 AZR 237/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2014 - 3 Sa 502/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Köln Urteil, 03. Apr. 2014 - 6 Ca 8751/12

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin unter dem 16.04.2012 erteilte Arbeitszeugnis wie folgt zu berichtigen: a)      Der 2. Absatz aus dem Arbeitszeugnis vom 16.04.2012 wird ersatzlos gestrichen. b)      Der letzte Absatz aus dem

Bundessozialgericht Urteil, 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2011 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2009 geändert, soweit die Be

Bundessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2012 - B 11 AL 26/10 R

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2010 - 4 Sa 943/08 - aufgehoben, soweit es ihre Berufung gegen die Entscheidung

Referenzen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. nach ärztlichem...