Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 8
Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 8
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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Inhaltsverzeichnis
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
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published on 23/03/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Kläger
published on 23/03/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die
published on 03/03/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urt
published on 19/03/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2013 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zu
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