Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 3
Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 3
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Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Inhaltsverzeichnis
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).
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(1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und, so
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/03/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2013 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zu
published on 24/10/2011 00:00
Gründe
1
Der Kläger ist Masseur und medizinischer Bademeister. Er begehrt eine auf die selbständige Ausübung dieser Tätigkeit beschränkte Heilpraktikererlaubnis unter Fr
published on 19/03/2009 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts
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