Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 1

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 1
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 des Masseur
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigke

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an

(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die in § 1 Nr. 1

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder als "Masseur und medizinischer Bademeister" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 19/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in
published on 23/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die
published on 08/09/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Oktober 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig volls
published on 19/03/2015 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2013 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.