Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 21c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a oder 21b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) Die Prüfungen nach § 21a Absatz 3 und § 21b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu § 21c PhysTh-APrV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 21c PhysTh-APrV

§ 21c PhysTh-APrV zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 21c PhysTh-APrV zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren


(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. (2) Arbeitge

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 1


(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Masseurinnen und medizinische Bade

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 2


(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigke
§ 21c PhysTh-APrV zitiert 1 andere §§ aus dem Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 2 Staatliche Prüfung


(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des

Referenzen - Urteile | § 21c PhysTh-APrV

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 21c PhysTh-APrV.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Apr. 2018 - RN 5 K 16.473

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in

Referenzen

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen...
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur...
(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. (2) Arbeitgeber und...
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur...
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes...