Einheiten- und Zeitgesetz - MeßEinhG | § 4 Gesetzliche Zeit

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(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

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published on 19/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/15 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZB14.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. G
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