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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Behörden

Zeitreise: 18.07.2016

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

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