Einheiten- und Zeitgesetz - MeßEinhG | § 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
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Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
- 1.
die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln, - 2.
die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten, - 3.
die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben, - 4.
die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen, - 5.
die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
- 1.
das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben, - 2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen, - 3.
den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern, - 4.
zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
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published on 19/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/15 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116BXIZB14.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. G
published on 15/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 29/08 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 15. S
published on 17/04/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 17. April 2012 beschlossen: Auf die Recht
published on 27/08/2012 00:00
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 2012 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivi
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