Einheiten- und Zeitgesetz - MeßEinhG | § 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
- 1.
die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln, - 2.
die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten, - 3.
die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben, - 4.
die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen, - 5.
die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
- 1.
das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben, - 2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen, - 3.
den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern, - 4.
zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 AÜG.