Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV | § 3 Gebührenerhebung
Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV | § 3 Gebührenerhebung
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Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
- 1.
Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung, - 2.
sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung, - 3.
Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder - 4.
Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
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(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest ei
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden: 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Ko
Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Mess
(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die n
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published on 18/07/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Eichung einer Waage.
2
Er ist Inhaber eines Betriebs, der u.a. Waagen repariert und eichen lässt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 beantragte er beim Beklagten die Eich
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