Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV | § 1 Zuständigkeit

(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

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Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 37 Eichung und Eichfrist


(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.Für Messgeräte, die nach den Vorschr

Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 39 Befundprüfung


(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 A

Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden kei

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Juli 2016 - 4 A 147/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Eichung einer Waage. 2 Er ist Inhaber eines Betriebs, der u.a. Waagen repariert und eichen lässt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 beantragte er beim Beklagten die Eich

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(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren...