Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV | § 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV | § 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
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(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.

(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.

(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

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published on 18/07/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Eichung einer Waage. 2 Er ist Inhaber eines Betriebs, der u.a. Waagen repariert und eichen lässt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 beantragte er beim Beklagten die Eich
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