Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
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Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen Inhaltsverzeichnis
Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
- 1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, - 2.
Teilgeräte.
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(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebühre
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