Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 4 Registrierung von Anbietern

Mautsystemgesetz - MautSysG 2014 | § 4 Registrierung von Anbietern
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Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme Inhaltsverzeichnis

Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.

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(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt h

(1) Bestandteile dieses Vertrags sind – der Nachweis der Registrierung als Anbieter nach § 4 MautSysG,– die Zusatzvereinbarung (Anlage 1), soweit von den Parteien als erforderlich erachtet,– Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokume
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