Eintragung einer Lizenz
(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll, 2. der Name des Markeninhabers, 3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5, 4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt, 5. Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt, 6. Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.
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