Landgericht Düsseldorf Urteil, 02. Aug. 2016 - 7 O 242/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Belastung seines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.
3Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von Lohhausen eingetragenen Grundstücks, Flur X, Flurstück Nr. 228 und 267, postalische Adresse: L-Straße und 54a in 40489 Düsseldorf. Das 6.800 m2 große Grundstück befindet sich im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB sowie innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und grenzt unmittelbar an den Suitbertussee in Düsseldorf Kaiserswerth.
4Die Beklagte ist die Betreibergesellschaft des Flughafens Düsseldorf. Als solche ist sie Erbbaurechtnehmerin des Flughafengeländes und unterhält auf dem Gelände eine Betriebsfeuerwehr.
5Auf dem Flughafengelände befinden sich an vier Stellen Belastungen mit perfluorierten Tensiden (nachfolgend: „PFT“). PFT ist eine natürlich nicht vorkommende chemische Verbindung, die u.a. im Löschschaum von Feuerwehren verwendet wird. Die Verwendung von PFT in der bis dahin üblichen Konzentration ist mit der am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen 11. Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen verboten worden. Einen verbindlichen Grenzwert für PFT nach der BBodSchV gibt es allerdings nicht. Entsprechend gibt es auch keinen verbindlichen Grenzwert, ab dem bei einer Belastung mit PFT eine Sanierungsnotwendigkeit besteht.
6Bis zum Jahr 2007 verwendete die Beklagte für ihre Betriebsfeuerwehr PFT-haltigen Löschschaum. Hieraus resultiert die PFT-Belastung auf dem Grundstück der Beklagten. Seit 2007 verwendet die Beklagte andere Löschmittel, die zwar noch immer PFT enthalten, aber in deutlich geringerer, bodenschutzrechtlich unbedenklicher Konzentration.
7Außerhalb des Flughafengeländes wurden ebenfalls erhöhte PFT-Werte festgestellt. Dies betrifft u.a. das Grundwasser in Teilen des Düsseldorfer Nordens sowie den Suitbertussee. Die Ursachen hierfür sind zwischen den Parteien streitig.
8Die Beklagte leitete in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Düsseldorf Sanierungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück ein, seit November 2015 ist auch eine Grundwassersanierung in Angriff genommen worden. Aufgrund bisher fehlender wissenschaftlicher und praktischer Erfahrungen mit der Sanierung von PFT-Belastungen gestaltete sich die Entwicklung des Sanierungskonzeptes allerdings schwierig.
9Am 10.05.2013 erließ das Umweltamt der Stadt Düsseldorf eine Allgemeinverfügung, mit der die erlaubnisfreie Grundwassernutzung in Teilbereichen von Düsseldorf – Lohausen /Kaiserswerth sowie die erlaubnisfreie Benutzung der Kaiserwerther Seen, zu denen auch der Suitbertussee gehört, zu Bewässerungszwecken bis 2027 untersagt wurden. Wegen der Einzelheiten der Allgemeinverfügung wird auf Anl. K4 Bezug genommen. Die Grundstücke des Klägers liegen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich.
10Der Kläger behauptet, dass die Beklagte Umweltgefahren, die aus der Verwendung des PFT-haltigen Löschschaums resultierten, ignoriert habe, diesen gedankenlos und sorgfaltswidrig verwendet sowie Sanierungsmaßnahmen jahrelang verschleppt habe. Hierdurch sei sein Eigentum geschädigt worden.
11PFT sei gesundheitsschädlich. Es sei auf natürliche Weise nicht abbaubar und lagere sich im Blut und in den Organen von Menschen, die damit in Kontakt kämen, dauerhaft an. Dies könne zu Krebserkrankungen, aber auch Fortpflanzungsstörungen und lebertoxischen Reaktionen führen. Der zulässige Grenzwert für PFT im Grundwasser liege bei 100 ng/l (Nanogramm pro Liter).
12Messungen des Umweltamtes der Stadt Düsseldorf hätten eine PFT-Belastung des Grundwassers auf seinem Grundstück bis zu 290 ng/l ergeben. Zudem liege – wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.06.2016 behauptet – die Konzentration von PFT im Boden des Grundstücks des Klägers über 300 Nanogramm. Die Bodenbelastung sei unter anderem durch den Kontakt des Grundwassers mit dem Grund und Boden des Klägers entstanden. Außerdem habe der Kläger jahrzehntelang in Unkenntnis der PFT-Belastung sein Grundstück mit Seewasser bewässert und hierdurch selbst das PFT auf sein Grundstück eingebracht. Außerdem sei auch das Wasser des Suitbertussees belastet.
13Die Belastung des Seewassers stelle auch eine unmittelbare Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers dar, da er anteilig Eigentümer des Suitbertussees sei. Hierzu ist er der Ansicht, dass der Suitbertussee ein Gewässer zweiter Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz NRW („LWG“) darstelle und behauptet, dass der See kein selbständiges Grundstück bilde. Außerdem sei der See nicht als eigenständiges Eigentum einem oder mehreren einzelnen Eigentümern im Grundbuch zugewiesen. Hieraus folgt nach Auffassung des Klägers, dass der Suitbertussee gemäß § 5 Abs. 2 LWG im Eigentum der Eigentümer der Ufergrundstücke stehe. Außerdem befinde sich auf seinem Grundstück eine luxuriös ausgestattete Designervilla mit 300m2 Wohnfläche inklusive eines separaten Appartements sowie ein 140 m2 Studio-Bungalow. Das Grundstück habe im Jahr 2012 – ohne Berücksichtigung der PFT-Belastung – einen Verkehrswert von 3.6 Mio. EUR gehabt. Aufgrund allgemeiner Wertsteigerung liege der Verkehrswert –wiederum ohne Berücksichtigung der PFT-Belastung – im Zeitpunkt der Klageerhebung bei 4 Mio. EUR.
14Die PFT-Belastung auf dem Grundstück des Klägers stamme – ausschließlich – von den von der Beklagten bis 2007 verwendeten Löschmitteln. Die auf dem Betriebsgelände der Beklagten vorhandenen PFT-„Hotspots“ hätten sich fahnenförmig über das Grundwasser in einem Umkreis von 8,5 km2 um den Düsseldorfer Flughafen ausgebreitet. Außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten existiere keine Quelle bzw. Ursache, die die PFT-Belastung des klägerischen Grundstücks verursacht haben könne.
15Die Gesundheitsschädlichkeit von PFT sei der Beklagten auch seit geraumer Zeit vor dem Jahr 2007 bekannt gewesen. Bereits im Jahr 2000 habe es einen Vorfall bei der Beklagten gegeben, bei dem der Austritt von PFT-haltigem Löschwasser dokumentiert worden sei. Außerdem habe ein früherer Löschschaumlieferant der Beklagten, das Unternehmen XX, die Produktion von PFT-haltigem Löschschaum bereits im Jahre 2000 eingestellt. Der Kläger vermutet, dass die Firma 3M Kenntnis von der Gesundheits- und Umweltschädlichkeit von PFT gehabt und deshalb die Produktion eingestellt habe. Weiter vermutet der Kläger, dass das Unternehmen die Beklagte hierauf hingewiesen habe. Unabhängig von der vermuteten Kenntnis der Beklagten von der Gesundheitsschädlichkeit von PFT sei die Beklagte mit PFT sorglos umgegangen. Da die Wirkungen dieser natürlich nicht vorkommenden Substanz nicht abschließend erforscht seien, hätte die Beklagte PFT nicht einsetzen und Menschen damit Gesundheitsgefahren aussetzen dürfen. Dies stellt nach Auffassung des Klägers einen sorgfaltswidrigen Umgang mit einem gesundheitsschädlichen Stoff dar. Außerdem hätte es die Beklagte versäumt, ab 2007 unverzüglich mit Sanierungsmaßnahmen auf ihrem Betriebsgelände zu beginnen. Wäre dies geschehen, hätte die Verbreitung der PFT-Belastung über das Grundwasser eingeschränkt und eine Verunreinigung des Grundstücks des Klägers verhindert werden können.
16Nunmehr sei das Grundstück des Klägers unverkäuflich. Er versuche seit dem Jahr 2012, das streitgegenständliche Grundstück zu verkaufen. Es hätten auch bereits mit zumindest zwei Interessenten konkrete Verhandlungen stattgefunden, die das Grundstück zum Preis von 3,6 Mio. EUR hätten kaufen wollen. Nachdem der Kläger diese Interessenten aber über die PFT-Belastung informiert habe, seien die Interessenten wieder abgesprungen. Auch ansonsten sei das Grundstück unverkäuflich, da es aufgrund der PFT-Belastung nunmehr nicht mehr als Seegrundstück genutzt werden könne. Die bisherige Nutzung des Suitbertussees (schwimmen, bootfahren, angeln, etc.) sei aufgrund der Allgemeinverfügung nicht mehr möglich.
17Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm durch die PFT-Belastung seines Grundstücks ein Schaden in Höhe des Verkehrswertes seines Grundstücks, mithin i.H.v. 4 Mio. EUR entstanden sei. Er habe ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte in dieser Höhe hafte, da die Höhe des ihm entstandenen Schadens noch nicht abschließend feststehe. Der Anspruch des Klägers folge aus §§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 324 Abs. 1, 3 StGB sowie 1004 BGB und § 89 WHG.
18Der Kläger beantragt,
191. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz wegen der Zuführung von perfluorierten Tensiden auf die Grundstücke Lohhausen, Flur X, Flurstück Nr. 228 und 267, postalische Adresse: L-Straße und 54a in 40489 Düsseldorf, zu leisten;
202. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten i.H.v. 5.989,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen;
213. hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer den Antrag zu 1. für unzulässig hält, beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, 4 Mio. EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen;
224. weiter hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 3. unbegründet ist, beantragt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Folgen der Belastung der Grundstücke Lohhausen, Flur X, Flurstück Nr. 228 und 267, postalische Adresse: L-Straße und 54a in 40489 Düsseldorf mit perfluorierten Tensiden zu beseitigen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie rügt zunächst, dass die Feststellungsanträge unzulässig seien, da der Kläger insoweit auch Leistungsklage hätte erheben können.
26Weiter bestreitet sie die Gesundheitsschädlichkeit von PFT. Die potentielle Gesundheitsschädlichkeit von PFT sei erst seit dem Jahr 2007 bekannt, ob tatsächlich eine Gesundheitsschädlichkeit vorliege, sei bis heute wissenschaftlich ungeklärt. Auch existiere der vom Kläger genannte Grenzwert von 100 ng/l nicht. Vielmehr habe die Trinkwasserkommission aufgrund einer vorläufigen Bewertung für die Trinkwasserqualität einen Vorsorgewert von 300 ng/l für PFT festgelegt. Die vom Kläger behauptete Belastung des Grundwassers bzw. des Suitbertussess mit 290 ng/l liege darunter. Bereits aus diesem Grund scheide eine Haftung der Beklagten aus. Im Übrigen sei die Behauptung des Klägers, der Boden seines Grundstücks sei mit über 300 Nanogramm PFT belastet, ins Blaue hinein aufgestellt. Zudem fehle dem Klägervortrag die Bezugsgröße. Es sei unklar, ob der Kläger eine Belastung mit über 300 Nanogramm pro Kilogramm oder pro Tonne Erde vortragen wolle. Unabhängig davon bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass auf dem Grundstück des Klägers die von ihm behaupteten PFT-Belastungen durch Messungen festgestellt worden seien.
27Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass die PFT-Belastung auf dem Grundstück L2 54/54a von der Beklagten herrühre. Untersuchungen des Umweltamtes der Stadt Düsseldorf hätten diesen vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang auch nach über 10 Jahren nicht belegen können. Dies ergebe sich bereits aus der vom Kläger als Anlage K5 vorgelegten „Zusammenfassenden Bewertung der PFT-Belastung im Düsseldorfer Norden“ des Umweltamtes der Stadt Düsseldorf. Der Bericht verweise auf außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten liegende Altablagerungen, die als Ursache für die PFT-Belastung des klägerischen Grundstücks infrage kämen. Außerdem werde in dem Bericht ausgeführt, dass die konkrete chemische Zusammensetzung der PFT-Belastung außerhalb des Flughafengeländes nicht zu der chemischen Zusammensetzung der PFT-Belastung auf dem Flughafengelände passe. Insgesamt sei die Ursache der außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten gemessenen PFT-Belastung deshalb ungeklärt.
28Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Allgemeinverfügung beeinträchtigt sei. Baden, Bootfahren und Angeln im Suitbertussee sei auch schon zuvor verboten gewesen. Dies folge aus den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie aus dem Umstand, dass der Suitbertussee an einen Sportanglerklub verpachtet sei. Von daher habe die Allgemeinverfügung lediglich bereits bestehende Verbote klarstellend wiederholt. Neu sei durch die Allgemeinverfügung nur das Verbot der Grundwassernutzung hinzugekommen. Eine Nutzung des Suitbertussees durch den Kläger als Badesee, die die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, sei deshalb auch schon vor Erlass der Allgemeinverfügung rechtswidrig gewesen. Hieraus könne der Kläger keine geschützte Rechtsposition herleiten.
29Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch ansonsten keine Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers vorliege. Betroffen von der PFT-Belastung sei nur das Grundwasser, das nicht zum Grundstückseigentum gehöre.
30Außerdem habe sie eine eventuelle Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers jedenfalls nicht zu vertreten. Sie habe PFT-haltige Löschmittel nur bis 2007 benutzt. Bis dahin sei ihr die potentielle Gesundheitsschädlichkeit von PFT nicht bekannt und der Einsatz entsprechender Mittel allgemein üblich gewesen.
31Hinzu komme, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden übersetzt sei. Hierzu bestreitet die Beklagte den vom Kläger behaupteten Verkehrswert seines Grundstückes mit Nichtwissen. Der von ihm verlangte Kaufpreis sei zu hoch. Das Grundstück befinde sich planungsrechtlich im Außenbereich, noch dazu in einem Landschaftsschutzgebiet. Dies ziehe erhebliche Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten nach sich, was sich preismindernd auswirke. Zusätzlich bestreitet die Beklagte die Behauptungen des Klägers hinsichtlich der Ausstattung seines Grundstücks mit Nichtwissen. Sie bestreitet auch, dass es bereits mehrere ernsthafte Kaufinteressenten gegeben habe und ein Verkauf zu einem Preis von 3.6 Mio. EUR wegen der Allgemeinverfügung gescheitert sei. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger das Grundstück ganz allgemein wegen der PFT-Belastung nicht habe verkaufen können.
32Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an einem eventuellen Schaden treffe. Er habe sich aktiv an die Presse gewandt, die über die vermeintliche Wertlosigkeit des Grundstücks des Klägers berichtet habe. Wenn sich dann kein Käufer mehr finde, habe sich der Kläger dies selbst zuzuschreiben.
33Die Klage ist der Beklagten am 03.11.2015 zugestellt worden. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
36I.
37Der Feststellungsantrag zu 1. ist unzulässig. Dem Kläger fehlt hierfür das Feststellungsinteresse. Dieses fehlt stets dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256, Rn. 7a). Dass der Kläger jeweils bereits unmittelbar Leistungsklage hätte erheben könnte, ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag.
38So will der Kläger mit seinem Antrag zu 1. eine Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz wegen der Wertminderung seines Grundstücks zu leisten, feststellen lassen. Nach Auffassung des Klägers besteht insoweit auch ein Feststellungsinteresse, da der Schaden noch nicht abschließend feststehe. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Haftung des Schuldners dem Grunde nach feststellen zu lassen. Die Behauptung einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung widerlegt der Kläger aber selbst, indem er vorträgt, dass sein Grundstück ohne die PFT-Belastung im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Verkehrswert von 4 Mio. EUR gehabt hätte und dass das Grundstück wegen der PFT-Belastung nunmehr unverkäuflich sei, weshalb ihm – so der Kläger ausdrücklich auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. 10 der Akte) vorträgt, ein Schaden i.H.v. 4 Mio. EUR entstanden sei. Unabhängig davon, ob die – bestrittenen – Behauptungen des Klägers zur Schadenshöhe zutreffend sind, hat er damit jedenfalls eine konkrete Bezifferung vorgenommen und hierdurch selbst vorgetragen, dass die Schadensentwicklung abgeschlossen ist.
39II.
40Der auf Leistung gerichtete Hilfsantrag zu 3. ist unbegründet. Dem Kläger steht aus keiner in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 4 Mio. EUR gegen die Beklagte zu. Insoweit liegen bereits dem Grunde nach weder die Voraussetzungen der verschuldensabhängigen §§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 324 Abs. 1, 3 StGB sowie 1004 BGB vor noch haftet die Beklagte verschuldensunabhängig nach § 89 WHG.
411.
42a)
43Sämtliche auf § 823 BGB beruhenden Anspruchsgrundlagen scheitern jedenfalls daran, dass nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers, soweit dieser prozessual Berücksichtigung finden kann, kein Verschulden der Beklagten vorliegt. Die Beklagte müsste im Hinblick auf § 823 Abs. 1 BGB schuldhaft das Eigentum des Klägers verletzt bzw. im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB schuldhaft ein Schutzgesetz verletzt haben. Hierfür müsste die Beklagte PFT-haltigen Löschschaum verwendet haben, obwohl sie Kenntnis von der potentiell gesundheitsschädlichen Wirkung von PFT hatte bzw. diese Kenntnis zumindest hätte haben können. Eine solche Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der Beklagten ist indessen nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte – unstreitig – bis in das Jahr 2007 PFT-haltigen Löschschaum verwendet. Der Kläger hat aber bereits nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte vor 2007 Kenntnis von der potentiell gesundheitsschädlichen Wirkung von PFT hatte oder dies jedenfalls so nahegelegen hätte, dass sie auf die Verwendung des Löschschaums bereits vor dem Verbot hätte verzichten müssen.
44Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt habe, verkennt er, dass er insoweit darlegungs- und beweislastet ist. Seine Erklärung mit Nichtwissen geht deshalb ins Leere.
45Ein Verschulden der Beklagten folgt auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass sie bis 2007 mit PFT einen Stoff verwendete, dessen Wirkungen auf Mensch und Umwelt im Zeitpunkt der Verwendung noch nicht abschließend wissenschaftlich untersucht waren. Ein Verschuldensvorwurf für den Einsatz bestimmter Stoffe kann nicht an nachträglich gewonnenen Erkenntnissen gemessen werden. Vielmehr kann für eine Verschuldenshaftung stets nur auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt des Einsatzes des jeweiligen Stoffes abgestellt werden. Der Umstand, dass bei technischen Neuerungen aufgrund fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse nachträglich Risiken erkannt werden, führt nicht dazu, dass rückwirkend eine Verschuldenshaftung für im Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Handlung nicht vorhersehbare Risiken begründet wird. In derartigen Fällen fehlt ein Verschulden, da nicht vorhersehbare Risiken weder vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges, noch fahrlässig, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassend, herbeigeführt werden können.
46Überdies ergibt sich aus der Wertung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG, dass die Beklagte nicht für das bloße Inverkehrbringen von PFT haftet. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG ist eine Haftung des Herstellers für Produktfehler ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers nicht einmal der grundsätzlich strenger haftende Hersteller eines Produktes für nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbare Fehler haftet, muss dies erst recht für einen Anwender derartiger Produkte gelten. Dass die Beklagte, die PFT-haltigen Löschschaum lediglich einsetzte, ohne Herstellerin zu sein, vor 2007 Kenntnis von der gesundheitsschädlichen Wirkung von PFT hatte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
47Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, dass die Beklagte Kenntnis von der potentiell gesundheitsschädlichen Wirkung von PFT durch ihren früheren Lieferanten von Löschschaum, die Fa. 3M Deutschland GmbH, erhalten habe, handelt es sich ersichtlich um ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die zudem von der Beklagten bestritten worden sind. Dies wird bereits durch die vom Kläger gewählte Formulierung auf Seite 12 des nachgelassenen Schriftsatzes (Bl. 79 d.A.) deutlich. Der Kläger führt aus, dass die Fa. 3M Deutschland GmbH nach seiner Auffassung die Produktion von Löschschaum wegen der PFT-Problematik eingestellt habe. Unmittelbar im Anschluss daran führt der Kläger weiter aus, dass er der Auffassung sei, dass das Unternehmen dies der Beklagten mitgeteilt habe. Somit stellt der Kläger diesbezüglich keine Tatsachenbehauptungen auf, die einem Zeugenbeweis zugänglich wären. Vielmehr stellt der Kläger Mutmaßungen an, denen nachzugehen die Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen würde.
48Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Vorfall aus dem Juni 2000 ergibt sich keine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von den potentiell gesundheitsschädlichen Wirkungen von PFT. In dem Bericht, aus dem der Kläger zitiert, wird lediglich ausgeführt, dass PFT-haltiges Löschwasser ausgetreten sei. Auch bei unterstellter Richtigkeit dieses Berichtes ergibt sich hieraus keine Kenntnis der Beklagten von der potentiellen Gesundheitsschädlichkeit von PFT. Es ist unstreitig, dass die Beklagte im Jahr 2000 den PFT-haltigen Löschschaum noch verwendete, dies war zum damaligen Zeitpunkt aber zulässig. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, aus welchem Grund die Beklagte im Jahr 2000 aus der Kenntnis, dass PFT-haltiges Löschwasser ausgetreten sein soll, irgendwelche Rückschlüsse auf eine Gesundheitsgefährdung durch PFT hätte ziehen können oder müssen.
49Eine Kenntnis der Beklagten folgt auch nicht aus dem vom Kläger als Anlage K15 vorgelegten Vorschlag für eine „Richtlinie über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Perfluoroocatansulfonaten“ vom 05.12.2005. Selbst wenn sich hieraus grundsätzlich ein Hinweis auf Risiken beim Einsatz von PFT ableiten ließe, ist doch in Erwägungsgrund (4) des Richtlinienentwurfs (Seite 6 der Anlage) ausgeführt, dass „weniger bedeutende Verwendungen von PFOS keine Gefahr darzustellen [scheinen] und deshalb derzeit ausgenommen [seien]“. Ausweislich des Anhangs des Richtlinienentwurfs (Seite 8 der Anlage) gilt dies auch für Feuerlöschschaum. Somit konnte die Beklagte aus diesem Richtlinienentwurf gerade keine Erkenntnisse über die potentielle Gesundheitsschädlichkeit von PFT in Feuerlöschschaum gewinnen, sondern hätte – wenn überhaupt - den genau gegenteiligen Schluss ziehen können, dass nämlich PFT- haltiger Löschschaum ungefährlich ist.
50b)
51Da ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB bereits mangels Verschuldens ausscheidet, kann letztlich dahinstehen, ob ein von dieser Norm geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist. Es ist allerdings äußerst fraglich, ob die allein in Betracht kommende Eigentumsverletzung des Klägers vorliegt. Eine – unterstellte – Belastung des Grundwassers würde jedenfalls keine Eigentumsverletzung des Klägers darstellen, da das Grundwasser gerade nicht eigentumsfähig ist (Bassenge, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 905, Rn. 1). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (NJW 2013, 1671). Dort wurde entschieden, dass die Belastung von Grundwasser mit Giftstoffen einen Sachmangel eines Grundstücks im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen könne. Die Kriterien, die zur Bejahung eines Sachmangels führen, sind aber nicht identisch mit den Voraussetzungen einer Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.
52Entgegen der Auffassung des Klägers reicht auch der Verdacht einer Gesundheitsschädlichkeit nicht aus, um eine Eigentumsbeeinträchtigung zu begründen. Im Bereich des Kaufrechts gibt es zwar Fälle, in denen bereits der Verdacht einer Kontamination ausreichen kann, um einen Sachmangel zu begründen (vgl. beispielsweise OLG Hamm, NJOZ 2013, 385). Diese Rechtsprechung ist aber auf das Deliktsrecht nicht übertragbar. Der tragende Gesichtspunkt der Mangelverdacht-Rechtsprechung ist, dass die Verkehrsfähigkeit eines von dem Mangelverdacht erfassten Gegenstandes beeinträchtigt ist. Dies stellt aber letztlich lediglich einen Vermögensschaden dar, der unter § 823 Abs. 1 BGB gerade nicht ersatzfähig ist.
53Es liegt auch kein Fall einer Sachentziehung vor, die einer Eigentumsverletzung gleichzusetzen wäre. Zwar kann in besonderen Konstellationen eine Störung der Sach-Umweltbeziehung grundsätzlich eine Eigentumsverletzung darstellen. Hierunter fällt insbesondere eine schwerwiegende Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache (Palandt, a.a.O. § 823, Rn. 7 m.w.N.). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich aber nicht, dass ihm in relevanter Weise der bestimmungsgemäße Gebrauch seines Grundstücks entzogen worden wäre. Soweit er vorträgt, er könne sein Grundstück nicht mehr als Seegrundstück nutzen wozu Schwimmen, Boot fahren und Angeln gehörten, verkennt er, dass diese Aktivitäten bereits zuvor und unabhängig von der aufgrund der PFT-Belastung erlassenen Allgemeinverfügung untersagt waren. Dem diesbezüglichen qualifizierten Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, dass das Schwimmen, Boot fahren und Angeln auf dem Suitbertussee dem Kläger auch zuvor nicht gestattet war. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn zuträfe, dass der Kläger den Suitbertussee in der Vergangenheit als Badesee genutzt hat. Dies würde lediglich um eine geduldete, gleichwohl aber rechtswidrige Nutzung des Sees durch den Kläger darstellen, die rechtlich keinen Schutz genießt und deren Wegfall keinen Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position darstellen würde.
54Die im nachgelassenen Schriftsatz aufgestellte Behauptung des Klägers, auch der Boden auf seinem Grundstück sei mit PFT belastet, vermag keine Eigentumsverletzung zu begründen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist nach Auffassung der Kammer unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht bereits im Rahmen ihrer Darlegungslast Sachverständigengutachten vorlegen müssen. Allerdings muss der Kläger konkrete Anhaltspunkte vortragen, die auf eine Eigentumsverletzung schließen lassen, über die dann gegebenenfalls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden kann. Diese Hürde hat der Kläger mit seinem Vortrag nicht überwunden. So hat der Kläger zunächst in der Klageschrift unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Umweltamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf behauptet, dass auf seinem Grundstück bis zu 290 ng/l PFT festgestellt worden seien. Die Angabe einer bestimmten Konzentration pro Liter legt nahe, dass es sich hierbei um Messungen im Grundwasser handelte, zumal aus dem als Anl. K5 vorgelegten Bericht des Umweltamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf, auf den sich der Kläger bezieht, hervorgeht, dass durch das Umweltamt an insgesamt ca. 150 Grundwassermessstellen Grundwasserproben entnommen und untersucht worden sind. Wenn nun der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz – nachdem er den Hinweis erhalten hat, dass aus der Belastung des Grundwassers kein Anspruch folgt und die Beklagte eingewandt hat, dass der Grenzwert für PFT bei 300 ng/l liege – die pauschale Behauptung aufstellt, im Boden seines Grundstückes liege die Konzentration von PFT über 300 Nanogramm, handelt es sich dabei ersichtlich um eine an den Prozessverlauf angepassten Schutzbehauptung.
55Soweit der Kläger schließlich behauptet, dass er auch anteiliger Eigentümer des Suitbertussees sei und er eine Eigentumsverletzung aus der Belastung des Seewassers mit PFT herleitet, ist dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Die entsprechende Behauptung hat der Kläger erstmals im nachgelassenen Schriftsatz aufgestellt. Zuvor ist die Frage, wer Eigentümer des Suitbertussees ist, von den Parteien nicht thematisiert worden. Der Schriftsatznachlass wurde aber lediglich zu den im Termin erteilten Hinweisen des Gerichts gewährt. Die Eigentümerstellung des Klägers gehörte insgesamt nicht dazu. Zwar hatte die Beklagte ursprünglich bestritten, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Nachdem der Kläger aber aktualisierte Grundbuchauszüge vorgelegt hatte, stellte der Beklagtenvertreter dies zu Beginn des Termins unstreitig. Eine Zulassung dieses Vortrags würde den Rechtsstreit – vorbehaltlich einer Abweisung der Klage aus anderen Gründen – auch verzögern, da die Eigentümerstellung des Klägers in Bezug auf den Suitbertussee bestritten ist und hierüber Beweis erhoben werden müsste.
56c)
57Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) scheitert nach Auffassung der Kammer zusätzlich daran, dass § 324 StGB kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Die Definition des Schutzgesetzes setzt voraus, dass eine Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Soweit eine Norm lediglich allgemeinschützenden Charakter hat, liegt demgegenüber kein Schutzgesetz vor (Sprau, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 823, Rn. 58).
58Der 29. Abschnitt des StGB, zu dem auch § 324 StGB gehört, soll bereits ausweislich der amtlichen Überschrift „die Umwelt“ schützen, mithin legt bereits die systematische Stellung der Norm nahe, dass sie ausschließlich allgemeinschützenden Charakter hat. Entsprechend wird dem 29. Abschnitt des StGB auch insgesamt ein individualschützender Charakter abgesprochen (so ausdrücklich: Fischer, in: Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, vor § 324, Rn. 3). Dies gilt auch für § 324 StGB. Dieser dient ganz allgemein dem Gewässerschutz. Hierdurch soll die Reinheit der Gewässer als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen geschützt, also die Erhaltung ihres naturgegebenen Zustandes im Interesse der Allgemeinheit gewährleistet werden (Fischer, a.a.O., § 324, Rn. 2; ähnlich: Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 324, Rn. 1). In konsequenter Fortsetzung dieser Auslegung des §§ 324 StGB als ausschließlich allgemeinschützender Norm wird in der Literatur auch ausdrücklich verneint, dass § 324 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG/StGB, 49. EL September 2015, § 324 Rn. 24). Die Kammer teilt diese Einschätzung.
592.
60Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 89 WHG zu. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem fehlenden Verschulden der Beklagten, da § 89 WHG eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung postuliert.
61a)
62Ein Anspruch des Klägers nach § 89 Abs. 1 WHG scheidet aber bereits deshalb aus, weil die erforderliche Tathandlung der Beklagten nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht festzustellen ist.
63§ 89 Abs. 1 WHG setzt voraus, dass jemand in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert. Dies wiederum setzt voraus, dass eine zweckgerichtete Handlung vorliegt, die im einzelnen als Einbringen, Einleiten oder Einwirken zu charakterisieren ist und nach ihrer objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist, ohne dass diese Folge oder gar die Schädigung intendiert sein muss (BGH NJW 1994, 1006; Gursky, in: Staudinger, Stand: 2010, § 89 WHG, Rn. 35). Dies ist nach einer Entscheidung des BGH beispielsweise nicht gegeben, wenn im Zuge des winterlichen Räum- und Streudienstes auf einer Bundesstraße Salz auf die Fahrbahn ausgebracht wird und mit Salz vermischtes Oberflächenwasser sodann im angrenzenden Erdreich versickert und sodann in das Grundwasser gelangt (BGH a.a.O.). In einem anderen Fall verneinte der BGH ebenfalls die Tatbestandserfüllung des § 89 Abs. 1 WHG (BGH NVwZ-RR 2007, 754ff.). In diesem Fall wurden im Auftrag eines Bahnunternehmens Herbizide auf der Bahnstrecke versprüht, die letztlich in das Grundwasser gelangten. Auch bei der in diesem Fall objektiv gegebenen Verunreinigung des Grundwassers verneinte der BGH eine Haftung nach § 89 Abs. 1 WHG, da seiner Ansicht nach keine unmittelbare Einwirkung auf ein Gewässer vorlag. Gleiches soll gelten, wenn Landwirte Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf Felder ausbringen und diese sodann in das Grundwasser gelangen. Auch in diesen Fällen fehle es regelmäßig an einer gewässerbezogenen Finalität (Gursky, in: Staudinger, Stand: 2010, § 89 WHG, Rn. 37). Nach Auffassung der Kammer ist diese Rechtsprechung des BGH übertragbar. Die Beklagte hat – vergleichbar mit einem winterlichen Streudienst – Löschschaum eingesetzt, der letztlich in das Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Beklagten gelangt ist. Eine zweckgerichtete Handlung der Beklagten, die als Einbringen, Einleiten oder Einwirken zu charakterisieren ist, ist darin nicht zu sehen.
64b)
65Ein Anspruch des Klägers gemäß § 89 Abs. 2 WHG scheitert jedenfalls daran, dass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden fehlt. Der Schaden des Klägers müsste sich als typische Folge einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit darstellen (Gursky, in: Staudinger, Stand: 2010, § 89 WHG, Rn. 29). Außerdem muss der geltend gemachte Schaden unmittelbar auf der Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit beruhen (BGH NJW 1981, 2416, 2417). Diese Beschränkung der ersatzfähigen Schäden ist erforderlich, da § 89 Abs. 2 WHG ansonsten weder eine Begrenzung des Kreises der Ersatzberechtigten noch eine Aufzählung der geschützten Rechtsgüter enthält, was – zusammen mit der auch betragsmäßig nach dieser Norm nicht beschränkten Haftung – ohne Einschränkung über das Unmittelbarkeitskriterium zu einer uferlosen Haftung führen würde (BGH, Urt. Vom 31.01.1972, III ZR 67/69, juris-Rn. 34; Gursky, in: Staudinger, Stand: 2010, § 89 WHG, Rn. 30). Dementsprechend steht nur mittelbar Betroffenen kein Anspruch gemäß § 89 WHG zu (BGH, a.a.O.; Gursky, a.a.O.). Deshalb soll – beispielsweise – dem Betreiber eines Schwimmbades, der seinen Betrieb wegen einer Wasserverunreinigung schließen muss, als unmittelbar Betroffenem grundsätzlich ein Anspruch nach § 89 WHG zustehen, während dem Inhaber eines Verkaufsgeschäfts für Badeartikel, dessen Umsatz wegen des Badeverbots zurückgeht, lediglich mittelbar betroffen sein und keinen Anspruch nach § 89 WHG haben (BGH a.a.O.). Gleiches soll für den Vermieter von Ferienhäusern gelten, der wegen kontaminierter Gewässer Umsatzeinbußen erleidet (Gursky, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer stellt sich der Schaden des Klägers lediglich als mittelbare Folge der PFT-Belastung dar. Die Verkehrsfähigkeit seines Grundstücks mag eingeschränkt sein, dies beruht aber nicht unmittelbar auf der PFT-Belastung, sondern auf einer dadurch eingeschränkten Kaufbereitschaft potentieller Käufer. Vielmehr ist der Fall des Klägers vergleichbar mit den vorstehend zitierten Beispielen des Vermieters von Ferienwohnungen bzw. des Inhabers eines Geschäftes, dessen Umsätze aufgrund einer Gewässerverunreinigung zurückgehen.
66III.
67Schließlich wäre der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz auch der Höhe nach übersetzt. Gemäß § 249 BGB wäre der Kläger – eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt – so zu stellen, wie er ohne die nach seiner Behauptung von der Beklagten verursachten PFT-Belastung seines Grundstücks stünde. Hierzu wird regelmäßig ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Vermögen des Geschädigten und dem hypothetischen Vermögen, das er ohne das schädigende Ereignis hätte, angestellt. Aus diesem – vom Kläger nicht vorgenommenen – Vergleich zwischen tatsächlichem und hypothetischen Vermögen ergibt sich, dass der Kläger derzeit weiterhin Eigentümer seines Grundstücks ist, dafür aber keinen Veräußerungserlös erzielt hat, während er nach seiner Behauptung das Grundstück ohne die PFT Belastung zu einem Preis von 3,6 Millionen EUR verkauft und sodann das Eigentum daran übertragen hätte. Damit kann der Schadensersatz des Klägers auf Grundlage seines eigenen Vortrags denklogisch maximal 3,6 Mio. EUR betragen, wobei davon noch der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks in Abzug zu bringen wäre. Dass das Grundstück überhaupt keinen Verkehrswert mehr hat, ist fernliegend.
68IV.
69Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag zu 4. ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit ist – eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt – nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger lediglich die Verpflichtung der Beklagten, die PFT-Belastung auf seinem Grundstück zu beseitigen, feststellen lassen will, anstatt unmittelbar auf Beseitigung zu klagen. Zu einem diesbezüglichen Feststellungsinteresse hat der insoweit darlegungs- und beweislaste Kläger auch nichts vorgetragen.
70Sollte dieser Antrag - entgegen der eindeutigen Formulierung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verhandlungstermin – als Leistungsantrag ausgelegt werden, wäre er überdies unbegründet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich ein Beseitigungsanspruch des Klägers weder aus § 823 BGB noch aus § 89 WHG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB ergeben kann, da deren Tatbestandsvoraussetzungen jeweils nicht erfüllt sind. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers ergibt sich aber auch nicht aus § 1004 BGB. Dies scheitert bereits daran, dass der Kläger keine Verletzung seines Eigentums durch die Beklagte dargelegt hat.
71V.
72Da dem Kläger die in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche bereits nicht zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten.
73VI.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
75Der Streitwert wird auf 4 Mio. EUR festgesetzt. Dies entspricht dem Streitwert des Antrags zu 3., der, auch wenn er lediglich hilfsweise gestellt worden ist, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 GKG bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen war. Da die Anträge – abgesehen von dem nicht streitwerterhöhend wirkenden Antrag zu 2. hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten – aber wirtschaftlich auf das gleiche Interesse gerichtet sind, war gemäß § 45 Absatz 1 S. 3 GKG lediglich der höchste Wert, mithin der Antrag zu 3. maßgebend.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.