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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Unterhaltslast für die Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll.

2

Seit mehreren Jahren besteht zwischen der Klägerin und der beigeladenen Ortsgemeinde Stadtkyll Streit über die Unterhaltspflicht hinsichtlich der Ufermauern entlang der Wirft. Die Ufermauern, die in den 1950er Jahren errichtet worden sind, weisen an einigen Stellen Schäden auf. Insbesondere lösen sich Steine, die in das Bachbett fallen oder zu fallen drohen.

3

Am 2. April 2014 gab der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 8. August 2013 eine Mitteilung folgenden Wortlauts bekannt, die er im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll Nr. 15 vom 11. April 2014 veröffentlichte:

4

„Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung

5

Auf Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll mit Sitz in 54584 Jünkerath stellt die Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Sitz in 54550 Daun gemäß § 70 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz (LWG) als zuständige Wasserbehörde fest, dass seit Inbetriebnahme des Hochwasserrückhaltebeckens, Gemarkung Stadtkyll, Flur..., Flurstück ... die Funktion der Ufermauern entlang der Wirft, Gewässer III. Ordnung, Gemarkung Stadtkyll, als Hochwasserschutzmauern im Sinne des § 84 LWG entfallen ist (Az. 6-55200-661-02).

6

Begründung:

7

Aufgrund der durchgeführten Berechnungen liegt der Wasserspiegel des maßgeblichen 100jährigen Hochwasserereignisses unterhalb des Geländeniveaus der angrenzenden Ufergrundstücke.

8

Diese Grundstücke befinden sich im Anliegereigentum mit der Folge, dass die Wirft bis zur Mitte des Gewässers (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 LWG) sowie der jeweilige Mauerbereich dem Eigentümer des Ufergrundstückes gehört.

9

Bei den Ufermauern handelt es sich zudem um Anlagen am Gewässer im Sinne des § 76 LWG, die gemäß § 77 Abs. 1 S. 2 LWG von Eigentümern und Besitzern so zu erhalten sind, dass nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer verhindert werden. Die Unterhaltung der Ufermauern obliegt somit den jeweiligen Grundstückseigentümern.

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Diese Feststellung wird hiermit bekanntgegeben.

11

Daun, 02.04.2014"

12

Gegen diese Allgemeinverfügung legten mehrere Anlieger Widerspruch ein. Auf die Widersprüche der Anlieger, hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Allgemeinverfügung vom 2. April 2014 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 11. September 2015 auf.

13

Am 13. Oktober 2015 erhob die Klägerin gegen die ergangenen Widerspruchsbescheide Klage. Diese Klage wurde von der 6. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 14. März 2016 - 6 K 3268/15.TR - abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Ufermauern nicht um sonstige Anlagen nach §§ 36 WHG, 32 Abs. 1 S. 2 LWG handele, da die Ufermauern zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten.

14

Am 6. April 2016 reichte die Klägerin ein Schreiben bei dem Beklagten folgenden Wortlauts ein:

15

„Wir, die Verbandsgemeinde Obere Kyll, beantragen daher den Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß 41 LWG für die Frage, wem die Unterhaltungslast für die Ufermauern entlang der Wirft (Gewässer 3. Ordnung) in der Ortslage Stadtkyll obliegt. “

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Mit Bescheid vom 8. November 2016 entschied der Beklagte, dass die Klägerin unterhaltspflichtig hinsichtlich der Ufermauern entlang der Wirft (Gewässer dritter Ordnung) in der Ortslage Stadtkyll sei.

17

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LWG die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden obliege. In dem Urteil der 6. Kammer des erkennenden Gerichts vom 14. März 2016 habe das Gericht mehrfach ausgeführt, dass die Ufermauern auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten, sodass als Folge dessen die Unterhaltungslast dem jeweiligen Gewässerunterhaltspflichtigen obliege. Insbesondere sei § 76 LWG nicht anwendbar. Bei der Ufermauer handele es sich weder um eine öffentliche Hochwasserschutzanlage i.S.v. § 76 Abs. 2 LWG noch um eine sonstige Anlage i.S.v. § 76 Abs. 5 S. 1 LWG. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP nehme die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden die Aufgabe des Ausbaus und der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung wahr. Die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung sei nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP am 1. Januar 1975 aufgrund des § 1 Abs. 1 AufgabenÜbV vom 2. September 1974 von der beigeladenen Ortgemeinde Stadtkyll auf die Klägerin übergegangen. In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 3 LWG sei dies nunmehr spezialgesetzlich bestimmt.

18

Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2016 legte die Klägerin am 12. Dezember 2016 Widerspruch ein.

19

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. April 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

20

Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Kreisrechtsausschuss aus: Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 41 Abs. 1 Nr. 2 LWG. Gemäß § 41 Abs. 2 LWG stelle die Wasserbehörde Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Der Bescheid vom 8. November 2016 konkretisiere die Unterhaltungslast dahingehend, dass auch die Ufermauer von der allgemeinen Unterhaltungslast erfasst sei. Eine abweichende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Ufermauern entlang der Wirft sei nicht einschlägig. Die Ufermauern seien weder als öffentliche Hochwasserschutzanlage gemäß 76 Abs. 2 LWG zu charakterisieren noch seien sie eine sonstige Anlage im Sinne des § 76 Abs. 5 LWG. Unter den Begriff der sonstigen Anlage falle nur eine Anlage, deren Errichtung nicht erforderlich war, um die Allgemeinheit zu schützen, sondern deren Errichtung zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde. Dass die Ufermauern zum Schutz einzelner Objekte errichtet wurden, sei aus keiner der vorliegenden Dokumente oder den historischen Quellen erkennbar. Mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Regelungen verbleibe es bei der allgemeinen Gewässerunterhaltungslast gemäß den §§ 34, 35 LWG. Vor dem Hintergrund des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP könne die Frage dahinstehen, ob die Unterhaltungslast aufgrund einer früher geltenden Rechtslage der Ortsgemeinde oblegen habe.

21

Am 17. Mai 2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2017 Klage erhoben.

22

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Kreisrechtsausschuss verkenne, dass die 6. Kammer des erkennenden Gerichts in dem Urteil vom 14. März 2016 die Frage, ob die Ufermauern auch eine Hochwasserschutzfunktion erfüllen, nicht entschieden habe. Bei den Ufermauern handele es sich um eine Hochwasserschutzanlage i.S.d. § 76 Abs. 5 S. 1 LWG, da die Ufermauern wasserwirtschaftlichen Zwecken, dem Hochwasserschutz für die jeweiligen Grundstückseigentümer, sowie den Grundstückseigentümern selbst zur Abstützung ihrer Grundstücke dienten. Die Ufermauern seien nicht im Sinne des § 76 Abs. 2 LWG im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich gewesen und zum Schutz der Allgemeinheit errichtet worden. Die Ufermauern seien vielmehr vorwiegend zum Schutz der Anlieger und auch im öffentlichen Interesse errichtet worden. Dass die Einrichtung der Ufermauer durch die beigeladene Ortgemeinde Stadtkyll erfolgt sei, spreche allein nicht für eine Errichtung im öffentlichen Interesse. Auf die Aufgaben-Übergangs-Verordnung komme es nicht an, da keine der genannten Aufgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AufgabenÜbV betroffen sei.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. April 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Ortsgemeinde Stadtkyll Trägerin der Unterhaltungslast für die Ufermauern entlang der Wirft in der Gemarkung der Ortsgemeinde Stadtkyll ist.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er verweist auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden und führt weiter aus: Die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung sei gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO am 1. Januar 1975 aufgrund von § 1 Abs. 1 S. 1 AufgabenÜbV von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden übergegangen. Damit sei auch die wasserrechtlich einer Ortgemeinde nach § 76 Abs. 5 LWG obliegende Pflicht auf die Verbandsgemeinde übergegangen.

28

Die Beigeladene beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei nach den §§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO, 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LWG für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung zuständig. Die Ufermauern seien wesentliche Teile des Gewässers und seien dazu bestimmt, unter anderem den Wasserabfluss zu sichern, einen störungsfreien Abfluss zu gewährleisten und damit Schäden durch das Gewässer zu verringern oder zu vermeiden. Die Unterhaltung und Sanierung von doppelfunktionalen Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten, als auch die Nutzbarkeit anliegender Grundstücke förderten, sei alleinige Aufgabe der Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Ufermauern seien möglicherweise auch dem öffentlichen Hochwasserschutz zu dienen bestimmt gemäß § 76 Abs. 2 LWG. Dies ergebe sich aus dem Hochwasserrisikomanagement-Plan Bearbeitungsgebiet Mosel-Saar, Stand: 15. Dezember 2015.

31

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten, sowie der Gerichtsakte zum Az. 6 K 3268/15.TR verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

33

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Beklagten, dass der beigeladenen Ortsgemeinde Stadtkyll die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft in der Ortslage Stadtkyll obliegt. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

34

Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz - LWG - trifft bei Gewässern dritter Ordnung - wie vorliegend der Wirft - die untere Wasserbehörde eine Entscheidung, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt; in diesem Fall stellt die Wasserbehörde gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 LWG (auch) Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest.

35

Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass nicht der Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft in der Ortslage Stadtkyll obliegt, sondern die Klägerin dafür verantwortlich ist.

36

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG, der aufgrund der insoweit nach § 40 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - den Ländern überlassenen Bestimmung der Gewässerunterhaltungspflichtigen weitergilt, obliegt die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst dabei nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2).

37

Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LWG obliegt die Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG an Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

38

Nach § 76 Abs. 3 Satz 2 LWG gilt § 77 Abs. 2 LWG entsprechend für die Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 LWG. Öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 LWG sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende sonstige Anlagen, soweit sie im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG stehen und Inhalt des Risikomanagementplanes nach § 75 WHG sind. Nach § 77 Abs. 2 LWG sind Betrieb und Unterhaltung Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

39

Demgegenüber sind gemäß § 76 Abs. 5 Satz 2 LWG Hochwasserschutzanlagen sowie anderen Zwecken dienende Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes bestehen, von dem bisherigen Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Unter Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 5 S. 1 LWG fallen Anlagen, deren Errichtung nicht erforderlich war, um die Allgemeinheit zu schützen, sondern zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde. Bauträger können dabei auch Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen sein (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 3 zu § 76 LWG).

40

Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei den in Rede stehenden Ufermauern nicht um eine Hochwasserschutzanlage nach § 76 Abs. 5 S. 1 LWG.

41

Grundsätzlich ist bei der Frage, wem die Unterhaltungslast für Ufermauern obliegt, zu berücksichtigen, dass Ufermauern in der Regel wasserwirtschaftliche Ziele und subjektive Interessen der Eigentümer der Anliegergrundstücke zugleich verfolgen, da praktisch jede Ufermauer auch der Absicherung des angrenzenden Geländes und der besseren baulichen Nutzbarkeit des Anliegergrundstückes dient (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23. Mai 2014 - 4 K 952/13.NW - juris - Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 - 7 K 1689/10 - juris - Rn. 56).

42

Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen steht nicht fest, dass die Errichtung der Ufermauern zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis vorgenommen wurde. Historische Dokumente aus den 1950er Jahren lassen darauf schließen, dass die Ufermauern zur Regulierung der Wirft errichtet wurden und damit nicht überwiegend zum Schutz der Anlieger - somit zum Schutz einzelner Objekte - errichten wurden. In der Sitzungsniederschrift des Gemeinderates vom 5. August 1952 finden sich folgende Ausführungen:

43

„Der Gemeinderat wünscht, dass an dem geplanten Stück von der Wirfteinmündung bis zur Brücke besonders die durch Hochwasser gefährdeten Stellen berücksichtigt werden. Das Kreisbauamt nimmt in den ersten Tagen die Aushebung des geplanten Ablaufes des Bachbettes vor, damit die Anlieger hier sehen können, was sie eventuell an Land verlieren.

44

Im Interesse der Allgemeinheit kann aber von der geplanten Linienführung nicht erheblich abgewichen werden. “

45

Die Dokumente belegen auch, dass die Regulierung der Wirft in diesem Bereich seinerzeit dringend notwendig war (vgl. Zeitungsartikel „Stadtkyll muss noch schöner werden" vom 19. September 1952). Die Stadtkyller Chronik hält für das Jahr 1953 fest, dass die Wirft reguliert und in Stein gefasst wurde, wodurch alljährliche Überschwemmungen überwunden und wertvolles Garten- und Wiesenland gesichert werde. Die Ufermauern dienten jedenfalls seinerzeit auch dazu, einer Hochwassergefährdung vorzubeugen (vgl. etwa Zeitungsartikel „Umschau im Stadtkyll" vom 16. Juli 1954, „Solides Wirtschaften im Amtsbezirk Stadtkyll" vom 4. März 1955). Damit dienten die Ufermauern zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. Urteil vom 14. März 2016 der 6. Kammer des erkennenden Gerichts - 6 K 3268/17.TR -). Auch in den Konstellationen, in denen die Anlage eine Doppelfunktion wahrnimmt, wie regelmäßig bei Ufermauern, kann nicht ohne weiteres auf die Errichtung der Ufermauern zum Schutz einzelner Objekte auf freiwilliger Basis geschlossen werden.

46

Auch handelt es sich bei den Ufermauern entlang der Wirft nicht um eine sonstige Anlage nach § 76 Abs. 5 Satz 1 LWG, die zu anderen Zwecken errichtet, aber in den Hochwasserschutz einbezogen worden ist.

47

Die Ufermauern wurden nicht zu anderen Zwecken, sondern jedenfalls seinerzeit auch zur Vorbeugung einer Hochwassergefährdung errichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Hochwasser nach der Legaldefinition des § 72 WHG die zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer ist. Hochwasser liegt danach schon dann vor, wenn das Gewässer aus seinem normalen Gerinne heraustritt. Hochwasserschutz ist somit nicht erst dann einschlägig, wenn die Wirft die Geländekante erreicht (vgl. VG Aachen a.a.O, juris - Rn. 81).

48

Die historischen Dokumente, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 5. August 1952, belegen, dass die Ufermauern seinerzeit zumindest auch aus dem wasserwirtschaftlichen Zweck der Sicherung des Hochwasserabflusses im Bereich der Wirfteinmündung bis zur Brücke und somit nicht zu anderen Zwecken i.S.d. § 76 Abs. 5 Satz 1 LWG errichtet wurden. Die Kammer geht nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ferner davon aus, dass die Ufermauern gegenwärtig nicht in den öffentlichen Hochwasserschutz nach § 76 Abs. 2 LWG einbezogen sind. Die Beteiligten selbst haben die gegenwärtige Einbeziehung in den öffentlichen Hochwasserschutz verneint. Die Beteiligten haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung auf den mangelhaften bauchtechnischen Zustand der Ufermauern und das im Oberlauf der Wirft errichtete Wasserrückhaltbecken als Hochwasserschutzmaßnahme verwiesen.

49

Auch handelt es sich bei den Ufermauern entlang der Wirft nicht um eine Hochwasserschutzanlage nach § 76 Abs. 2 LWG.

50

Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG. Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG können Deiche, Hochwasserschutzmauern, Schöpfwerke, Siele, sonstige bauliche Nebenanlagen und mobile Hochwasserschutzanlagen sein.

51

Die Unterhaltungslast an öffentlichen Hochwasserschutzanlagen besteht sowohl an den auf Grund der Verpflichtung nach § 76 Abs. 3 LWG neu gebauten als auch an solchen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes bereits bestanden haben und nach dem neuen Recht - wären sie nicht vorhanden - von dem Träger der Ausbaulast gebaut werden müssten (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 2.2.2.1 zu § 76 LWG).

52

Die Verpflichtung zum Ausbau von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen besteht, wenn und soweit solche Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich sind. Wann dies der Fall ist, wurde im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Erfordernis dürfte dann vorliegen, wenn durch Überschwemmungen, die nicht auf andere Weise vermieden werden können (z.B. durch Hochwasserrückhaltung), die Bevölkerung bedroht ist oder häufige Sachschäden in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten, d. h. wenn ein allgemeines Schutzbedürfnis Maßnahmen gebietet. Gleichwohl liegt es weitgehend im Planungsermessen des Ausbaupflichtigen, ob und auf welche Weise ein Ausbau erfolgen soll (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 2.1.1 zu § 76 LWG).

53

Die Pflicht, Hochwasserschutzanlagen auszubauen, besteht nur, soweit es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das heißt, dass hinsichtlich des zu verwirklichenden Grades des Hochwasserschutzes eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen, wie Verkehr, Landschaftsschutz usw. erfolgen muss. Auch die für den Ausbau aufzuwendenden Mittel sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Beile, LWG RP, Januar 2016, Nr. 2.1.3 zu § 76 LWG).

54

Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei den Ufermauern entlang der Wirft nicht um eine öffentliche Hochwasserschutzanlage nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Ufermauern entlang der Wirft - wären sie nicht vorhanden - von dem Träger der Ausbaulast gegenwärtig so gebaut werden müssten, zumal der Träger der Ausbaulast ein weitgehendes Planungsermessen hat. Darüber hinaus wurde bereits im Oberlauf der Wirft ein Wasserrückhaltbecken zum Hochwasserschutz errichtet.

55

Bei den Ufermauern entlang der Wirft handelt es sich ferner nicht um eine im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende sonstige Anlage nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 LWG. Sonstige Anlagen stehen im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 LWG und sind Inhalt des Risikomanagementplanes nach § 75 WHG.

56

Die Ufermauern sind vorliegend nicht Inhalt des Hochwasserrisikomanagement-Plans Bearbeitungsgebiet Mosel-Saar, Stand: 15. Dezember 2015. Insbesondere handelt es sich bei den Ufermauern nicht um technische Schutzanlagen im Sinne des Hochwasserrisikomanagement-Plans Bearbeitungsgebiet Mosel-Saar.

57

Bei den Ufermauern handelt es sich auch nicht um sonstige Anlagen nach §§ 36 WHG, 32 Abs. 1 S. 2 LWG, da die Ufermauern zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss und damit insgesamt wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die Kammer verweist dazu auf die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteils vom 14. März 2016 der 6. Kammer des erkennenden Gerichts - 6 K 3268/15.TR -.

58

Demnach obliegt der Klägerin die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG.

59

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst dabei nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2) (vgl. VG Neustadt, a.a.O, juris - Rn. 22; VG Aachen a.a.O, juris - Rn. 72).

60

Die Ufermauern sind, da sie unmittelbar an das Wasser angrenzen, als wesentlicher Teil des Ufers anzusehen (VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 A 31/05, juris - Rn. 17). Das Ufer umfasst die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche, somit auch den Geländestreifen zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante (vgl. VG Neustadt a.a.O, juris - Rn. 24; VG Aachen a.a.O. juris - Rn. 54).

61

Die Ufermauern dien(t)en zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss als wasserwirtschaftlichem Zweck. Der ordnungsgemäße Wasserabfluss hat als Aufgabe des Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen Ausdruck im Zusammenhang mit der Erhaltung des Gewässerbettes (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) und der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung und Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG), gefunden (vgl. VG Neustadt a.a.O. juris - Rn. 30; VG Aachen a.a.O. juris - Rn. 72).

62

Ufermauern haben regelmäßig zumindest auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck, da sie der Gewässerführung dienen, d.h. der ordnungsgemäßen Wasserabführung, insbesondere in Tallagen (vgl. VG Neustadt a.a.O. juris - Rn. 24; VG Aachen a.a.O. juris - Rn. 73). So ist es auch bei den in Rede stehenden Ufermauern. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten des von der tieferliegenden Wirft durchzogenen Talbereichs von der Gemeinde Stadtkyll begünstigt die befestigte Einfassung der Ufer durch Mauern statt durch schräge Böschungen den (schnelleren) Wasserabfluss. Da die Wirft deutlich unterhalb des natürlichen Geländeniveaus liegt, dient die Uferbefestigung zudem auch heute noch dazu, das Ufer vor Angriffen des Wassers zu sichern, ein Heraustreten der Wirft aus dem Gewässerbett zu verhindern und somit den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zielgerichtet zu ermöglichen.

63

Der aufgezeigte Zweck des ordnungsgemäßen Wasserabflusses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs. 2 WHG nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Es kann hinsichtlich einer Anlage, die vor mehr als einem halben Jahrhundert errichtet wurde, daher keine Berücksichtigung finden, dass nach heutigem ökologischen Verständnis eine Einmauerung des gesamten Ufers nicht als erstrebenswert erscheint (vgl. VG Neustadt a.a.O. juris - Rn. 32; Aachen a.a.O., juris-Rn. 86).

64

Dienten somit die Ufermauern wasserwirtschaftlichen Zwecken, obliegt der Klägerin die Unterhaltung der Ufermauern entlang der Wirft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG. Nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO RP - nehmen die Verbandsgemeinden anstelle der Ortsgemeinden den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Gemäß §§ 1 Abs. 1, 9 Aufgaben-Übergangs-Verordnung - AufgÜgV RP - ging diese in § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GemO RP bezeichnete Aufgabe am 1. Januar 1975 auf die Verbandsgemeinden über, sodass es auf den in § 56 Abs. 1 Nr. 3 Landeswassergesetz in der Fassung vom 1. August 1960 genannten Träger der Unterhaltungslast vorliegend nicht ankommt.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vergleiche § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).

66

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11,711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

67

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

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Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwa

Landwirtschaftsgesetz - LwG | § 5


Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder z

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2018 - 9 K 6781/17.TR zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2018 - 9 K 6781/17.TR zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2014 - 4 K 952/13.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbe

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Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist. Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.

(3) In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen aufzunehmen. Risikomanagementpläne müssen mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben enthalten und die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie erfüllen.

(4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmen enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80 eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.

(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen. Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Pläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so ist auf eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2 hinzuwirken.

(6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Bescheid des Beklagten.

2

Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer des im Ortskern von A-Dorf gelegenen Grundstücks FlurNr. ..., A-Straße 3. Die Südseite des Grundstücks wird durch die Queich, ein Gewässer 3. Ordnung, die in diesem Bereich mit entsprechendem Mauerwerk kanalisiert ist, abgegrenzt. Südlich der ... liegt das im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehende Grundstück FlurNr. ..., A-Straße 1. Darauf steht ein Wohngebäude, das im Norden direkt an die ... angrenzt. Wer die Ufermauer der ... in der Ortslage von A-Dorf gebaut hat und wann sie errichtet wurde, ist nicht mehr bekannt.

3

Im Jahre 2009 beabsichtigte der Beigeladene zu 1), das auf dem Grundstück FlurNr. ... stehende Scheunengebäude aufzustocken und umzubauen zu einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen. Deshalb bat er die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2009, die ausgespülte und ausgebrochene Uferbefestigung der ... im Bereich der A-Straße 1 und 3 instand zu setzen. Daraufhin antwortete die Klägerin am 13. Juli 2009, der Beigeladene zu 1) sei für die Sanierung der Ufermauer selbst zuständig. Am 18. Dezember 2009 erteilte der Landkreis Südwestpfalz dem Beigeladenen zu 1) die zuvor beantragte Baugenehmigung zum Totalumbau der vorhandenen Scheune auf dem Grundstück FlurNr. ... zu einem Wohnhaus. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – vom 9. Dezember 2009 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. In der genannten Stellungnahme führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd u.a. aus, eine Verschlechterung der derzeitigen Situation finde durch die Baumaßnahme nicht statt. Es bestünden deshalb keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange solle u.a. Folgendes in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden (Ziffer 7): Während der Baumaßnahme sei darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der ... nicht zu besorgen sei. Sollte es doch zu Beeinträchtigungen kommen, habe der Antragsteller dafür zu sorgen, dass das Gewässer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werde.

4

Im Juli 2010 begann der Beigeladene zu 1) mit den Bauarbeiten. In diesem Zusammenhang bat er die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2010 erneut um Bestätigung, dass sie die Sanierungsarbeiten an der Ufermauer der ... nun durchführe. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Antrag vom 9. Juli 2010 auf, nach § 70 Landeswassergesetz – LWG – über die Unterhaltspflicht bezüglich der Ufermauer an der... im Bereich der A-Straße 1 und 3 in A-Dorf zu entscheiden. In der Zwischenzeit nahm der Beigeladene zu 1) im Rahmen der Bauarbeiten auf dem Grundstück FlurNr. ... an der Uferböschung bauliche Änderungen vor.

5

Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 entschied der Beklagte, dass die Sanierung der Ufermauer im o.g. Bereich der ... eine Aufgabe der Gewässerunterhaltung sei, die gemäß § 63 LWG der Klägerin obliege. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Mauer diene hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Mauer sei vor langer Zeit, auch an anderen Steilen der ..., wohl für die Holztrift hergestellt worden. Sie diene dem störungsfreien Wasserabfluss und der Sicherung der Ufer. Die Mauer diene nicht als Fundament für die Grundstückebebauung, deren Gründung eigenständig neben der Ufermauer erfolgt sei.

6

Dagegen legte die Klägerin am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013, der Klägerin zugestellt am 9. Oktober 2013, zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Klägerin obliege die Unterhaltungslast der Mauer, da sie überwiegend wasserwirtschaftlichen Zwecken diene. Zwar seien weder Zeitpunkt noch Verantwortlicher der Errichtung feststellbar. Die tatsächliche Ausführung der Mauer lasse zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses aber darauf schließen, dass mit ihrer Errichtung überwiegend wasserwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Beschleunigung des Wasserabflusses und der Ufersicherung verfolgt worden seien. Die ... sei innerhalb der Bebauung von A-Dorf kanalisiert. Ein den Beigeladenen durch die Mauer eventuell entstehender besonderer Vorteil spreche nicht gegen die Unterhaltungspflicht der Klägerin, sondern begründe allenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladenen auf Beteiligung an den Unterhaltungskosten. Sollte der Beigeladene zu 1) die Mauer eigenmächtig entfernt haben, würde auch das nichts an der Unterhaltungsverpflichtung der Klägerin ändern. Ihr stehe aber bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen zu 1) zu.

7

Die Klägerin hat am 31. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 LWG einen Anspruch auf Erlass der beantragten Entscheidung mit dem Inhalt, dass die Unterhaltung der streitbefangenen Mauer im antragsgegenständlichen Uferbereich der... den beiden Beigeladenen obliege. Der Beigeladene zu 1) habe während der Umbauarbeiten die Ufermauer entlang seines Grundstücks fast vollständig abgetragen. Die Mauer sei eine Anlage im Gewässerbereich und diene in dem betreffenden Uferabschnitt nicht überwiegend wasserwirtschaftlichen Zwecken. Es sei unbeachtlich, wer die Mauer zu welchem Zweck ursprünglich errichtet habe. Dies gelte insbesondere auch für die Annahme, dass die Herstellung dieser Anlage im Zusammenhang mit der Holztrift auf der ... gestanden habe. Denn diese Nutzung des Gewässers sei vor langer Zeit aufgegeben worden.

8

Heute diene die Mauer im Bereich der Grundstücke der beiden Beigeladenen nicht mehr überwiegend wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Mauer sei im Bereich der beiden Beigeladenengrundstücke nicht (mehr) für eine ordnungsgemäße Ufersicherung erforderlich. Auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) sei im Uferbereich der ... keine als schützenswert anzuerkennende Bebauung mehr vorhanden. Vielmehr sei - wegen der Abtragung des Daches und des Abrisses der Westwand der ehemaligen Scheune - davon auszugehen, dass dort eine vollkommen neue bauliche Anlage errichtet worden sei. Daher sei die ursprüngliche Bebauung, die durch eine ordnungsgemäße wasserwirtschaftliche Uferbefestigung gesichert worden sei, weggefallen. Dies werde nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Beigeladene zu 1) den wesentlichen Teil der streitbefangenen Mauer am Ufer der ... abgetragen habe.

9

Selbst bei einem - zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen - unterstellten Überwiegens wasserwirtschaftlicher Zwecke liege hier aber ein Ausnahmefall vor, der die Unterhaltungslast der Beigeladenen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Beigeladene zu 1) durch eine bestandskräftige Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 18. Dezember 2009 eine besondere rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der streitbefangenen Mauer treffe. Gemäß der Nebenbestimmung habe der Beigeladene zu 1) darauf achten müssen, dass es bei den Bauarbeiten nicht zu einer Beeinträchtigung der ... komme, bzw. ihm sei aufgegeben worden, etwaige Beeinträchtigungen des Gewässers zu beseitigen. Indem er die streitbefangene Mauer im Rahmen der Bauarbeiten am Vorhaben auf seinem Grundstück zum überwiegenden Teil abgetragen habe, habe er die ... als Gewässer dritter Ordnung beeinträchtigt. Denn dadurch habe er sowohl die Fließgeschwindigkeit als auch die Ufersicherung im Bereich seines Grundstücks negativ beeinflusst. Der Beigeladene zu 1) müsse nach der genannten Nebenbestimmung die Mauer wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzen, um die Gewässerbeeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund sei es auch gerechtfertigt, ihm die zukünftige Unterhaltungslast für die von ihm neu errichtete Anlage am ... Ufer im Bereich seines Grundstücks aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2) teile dieses rechtliche Schicksal.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2013 zu der Feststellung zu verpflichten, dass den Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer an der ... im Bereich A-Straße 1 und 3 in A-Dorf (FlurNrn. ... und ...) obliegt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

15

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie führen aus, die Behauptung der Klägerin, der Beigeladene zu 1) habe den wesentlichen Teil der streitbefangenen Mauer am Ufer der ... im Rahmen seines Bauvorhabens abgetragen und dadurch eine ordnungsgemäße wasserwirtschaftliche Uferbefestigung beseitigt, sei unzutreffend. Der Beigeladene zu 1) habe vor Aufnahme der Bauarbeiten am 9. Juli 2009 die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Bereich des Baugrundstücks die Uferbefestigung ausgespült und ausgebrochen gewesen sei und die Klägerin zur Instandsetzung aufgefordert. Insbesondere hätten sich im Bereich der dortigen Uferbefestigung eine aus der Mauer gewachsene Buche sowie ein Holunderbusch befunden, so dass dort keinerlei stabile Uferbefestigung mehr vorhanden gewesen sei.

18

Nur weil die Klägerin damals der Aufforderung zur Behebung der Schäden an der Uferbefestigung nicht nachgekommen sei, habe er den Baum entfernen müssen. Die Oberkante der Uferbefestigung habe er dann mit einer Betonauflage stabilisiert. Die Sandsteine seien heute noch vorhanden. Der Ziffer 7 der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 9. Dezember 2009 sei er, soweit es in seiner Macht und Verantwortung gestanden habe, nachgekommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Beklagten, dass den Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer an der ... im Bereich A-Straße 1 und 3 in A-Dorf (FlurNrn. ... und ...) obliegt. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).

21

Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 LWG trifft bei Gewässern dritter Ordnung, zu denen die... gehört, die untere Wasserbehörde eine Entscheidung, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung (§§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 69) obliegt; in diesem Fall stellt die Wasserbehörde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 LWG (auch) Art und Umfang der Unterhaltungslast fest. Damit ist der zuständigen Wasserbehörde ggf. auch die Kompetenz zugewiesen, im Streitfall über die Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, soweit dazu in § 77 LWG Regelungen enthalten sind. Die Feststellung der Unterhaltungslast bildet einen Akt gebundener Verwaltung, bei der den zuständigen Behörden kein Ermessen und auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2000 – 1 A 11964/99.OVG -, NVwZ-RR 2001, 20).

22

Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass nicht den Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer an der ... im Bereich A-Straße 1 und 3 in A-Dorf (FlurNrn. ... und ...) obliegt, sondern die Klägerin dafür verantwortlich ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG, der aufgrund der insoweit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) i.d.F. vom 15. August 2013 (BGBl I Seite 3154) – WHG – den Ländern überlassenen Bestimmung der Gewässerunterhaltungspflichtigen weitergilt, obliegt die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG u.a. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2). Dagegen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 LWG, der die landesrechtliche Ausprägung des § 36 Satz 3 WHG darstellt, sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG – dazu zählen bei Gewässern dritter Ordnung Anlagen in oder an dem oberirdischen Gewässer, die weniger als 10 m von dessen Uferlinie entfernt sind – von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden.

23

Zur Abgrenzung, ob eine Anlage als Ausbaumaßnahme unter die Unterhaltungspflicht der §§ 63 ff. LWG oder als Anlage im Gewässerbereich in den Regelungsbereich der die Unterhaltungslast insoweit regelnden Vorschrift des § 77 LWG fällt, hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 26. Oktober 1995 – 1 A 13441/94.OVG –; NVwZ-RR 1997, 50; Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Urteil vom 13. August 2013 – 6 A 10217/13 –, juris), der die Kammer folgt, zu Recht auf den mit dieser Anlage verfolgten Zweck abgestellt. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. Dient die Anlage hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken, sind lediglich die Unterhaltungsvorschriften für Gewässerausbaumaßnahmen anzuwenden; unter solchen Umständen ist es interessengerecht, die Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuweisen. Werden dagegen mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, so entspricht es der Interessenlage und dem Verursacherprinzip, solche Bauwerke, obwohl sie wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses betreffen, aus der Gewässerunterhaltung herauszunehmen und der Erhaltung durch den Eigentümer zu überantworten, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004 - 20 A 718/02 -, juris).

24

Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung bei Mauern, die – wie hier – unmittelbar an das Wasser grenzen und damit als Teil des Ufers anzusehen sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 A 31/05 –, NdsVBl 2007, 55). Ufer ist die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche; sie umfasst auch den Geländestreifen zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 39 Rn. 7). Ufermauern verfolgen in der Regel wasserwirtschaftliche Funktionen, aber auch Interessen des Anlageneigentümers. Praktisch jeder Ufermauer kommt auch der Absicherung des angrenzenden Geländes und der besseren baulichen Ausnutzung des Anliegergrundstücks zugute (VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris m.w.N.).

25

Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des VG Aachen (s. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 4 A 4181/02 –, juris; (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 A 31/05 –, a.a.O.) in seinem zitierten Urteil vom 12. November 2012 an, wonach bei Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken als auch Interessen des Anlageneigentümers dienen, eine Inanspruchnahme des Eigentümers nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist es sachgerecht, bei Ufermauern nur dann den Eigentümer heranzuziehen, wenn feststeht, dass die Anlage ausschließlich zu privatnützigen Zwecken in besonderer Weise ausgeführt worden ist. Das VG Aachen führt dazu in dem genannten Urteil u.a. Folgendes aus:

26

„Die Annahme der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungspflichtigen in den angesprochenen Fällen der Doppelfunktion einer Ufermauer ermöglicht einen angemessenen Ausgleich der Interessen. Bei Ufermauern, die die Unterhaltung des Gewässers erschweren, kann der Gewässerunterhaltungspflichtige vom Eigentümer des Grundstücks nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 92 LWG NRW Ersatz der Mehrkosten verlangen. In solchen Konfliktfällen den Eigentümern der Ufermauern die Unterhaltungspflicht allein aufzubürden, würde den Gewässerunterhaltungspflichtigen von seiner gesetzlichen Unterhaltungspflicht des Ufers ohne zureichenden Grund vollkommen freistellen. Der Eigentümer der Anlage müsste die Unterhaltungskosten ohne Ausgleichsmöglichkeit allein tragen, obwohl die Ufermauer auch das Ufer bildet und dem Wasserabfluss bzw. sonstigen wasserwirtschaftlichen Belangen dient. Je nach Bedeutung der wasserwirtschaftlichen Zwecke oder der Bestandssicherungszwecke des Eigentümers ermöglicht eine (anteilige) Kostenbeteiligung des Eigentümers einen angemessenen Ausgleich der Interessen (…).

27

Die Gewässerunterhaltung allein auf den Eigentümer zu verlagern, stünde zudem im Widerspruch zu der weitgehenden Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den Anliegergemeinden sowie zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wodurch zur wirksamen Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen eng eingegrenzt und die Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird, und würde einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken Vorschub leisten. Dem kommt vor dem Hintergrund, dass die Gewässerunterhaltung sich nicht in der Sicherung des Wasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers an der Beachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von vornherein nicht vorausgesetzt werden kann, umso mehr Gewicht zu. …“

28

Ausgehend von diesem überzeugenden Maßstab handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Kammer bei der hier in Rede stehenden Ufermauer der ... nicht um eine Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 76 LWG und unterfällt deshalb in Bezug auf ihre Unterhaltung nicht den Regelungen des § 77 LWG.

29

Nach der an der Zweckbestimmung ausgerichteten Rechtsprechung ist - wie ausgeführt - allein darauf abzustellen, ob mit der Ufermauer wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden konnten bzw. können. Danach steht aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen vorliegend nicht fest, dass die Ufermauer der ... ausschließlich im Interesse der jeweiligen Eigentümer in besonderer Weise ausgeführt worden ist. Vielmehr ist von einem wasserwirtschaftlicher Zweck der Ufermauer auszugehen.

30

Zunächst ist nicht mehr zu ermitteln, wer die seit über 100 Jahren befindliche Ufermauer in dem betreffenden Bereich des Ortskerns von A-Dorf errichtet hat. Aussagekräftige Unterlagen, die darüber Aufschluss geben könnten, existieren nicht. Die Ufermauer der ... wurde an zahlreichen Stellen in der Ortslage von A-Dorf zur Kanalisierung der ... errichtet und auch zum Holztriften genutzt (s. den in der Verwaltungsakte enthaltenen Auszug aus der Dorfchronik von A-Dorf sowie http://...…..). Der Umstand, dass sich nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin auf zahlreichen Grundstücken in der Nähe der Grundstücke der Beigeladenen ähnliche Mauerwerke befinden, belegt, dass auch die hier im Streit stehende Ufermauer früher zur Sicherung gegen Uferabbruch und zum Schutz der Grundstücke vor Hochwasser errichtet worden sein müssen. Die Ufermauern dienten nach den topographischen Gegebenheiten in der eng bebauten Tallage von A-Dorf demnach zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss als wasserwirtschaftlichem Zweck. Der ordnungsgemäße Wasserabfluss hat als Aufgabe des Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen Ausdruck im Zusammenhang mit der Erhaltung des Gewässerbettes (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) und der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung und Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG), gefunden. Unter einem ordnungsgemäßen Wasserabfluss versteht man den ungehinderten und gefahrlosen Abfluss des Wassers im Wasserlauf, das ihm nach den natürlichen Bodenverhältnissen zufließt, soweit er es bei normalem Zustand von Bett und Ufer aufnehmen kann (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 39 Rn. 29).

31

Ufermauern haben regelmäßig zumindest auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck, da sie der Gewässerführung dienen, d.h. der ordnungsgemäßen Wasserabführung, insbesondere in Tallagen (VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012, a.a.O.). So ist es auch bei der in Rede stehenden Ufermauer. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten des von der ... durchzogenen Talbereichs von A-Dorf begünstigt die befestigte Einfassung der Ufer durch Mauern statt durch schräge Böschungen den (schnelleren) Wasserabfluss im Ortskern von A-Dorf (s. die entsprechenden Luftaufnahmen der Ortslage von A-Dorf in http://www.geoexplorer-wasser.rlp.de und http://map1.naturschutz. rlp.de/mapserver_lanis/). Die unterhalb des natürlichen Geländeniveaus liegende Uferbefestigung der ... dient auch heute noch dazu, das Ufer vor Angriffen des Wassers zu sichern, ein Heraustreten des Baches aus dem Gewässerbett zu verhindern und somit den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zielgerichtet zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Ufermauern (früher) auch den Interessen der Anlieger dien(t)en, die das Wasser der ... für ihre Zwecke nutz(t)en, bedeutet nicht, dass eine (Anlagen-) Unterhaltungspflicht der jeweiligen Eigentümer zu bejahen ist.

32

Der aufgezeigte Zweck des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in der Tallage von A-Dorf wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs. 2 WHG nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Angesichts dessen, dass das Gewässer bereits vor mehr als hundert Jahren im fraglichen Bereich nahezu vollständig durch Ufermauern ausgebaut war, kann keine Berücksichtigung finden, dass nach heutigem ökologischen Verständnis eine Einmauerung des gesamten Ufers nicht als erstrebenswert erscheint (so auch VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012, a.a.O.).

33

Dient somit die Ufermauer in dem hier maßgeblichen Bereich von A-Dorf (nach wie vor) wasserwirtschaftlichen Zwecken, gehört es zu den Aufgaben der Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtige, das Ufer der ... entlang der Grundstücke der Beigeladenen so zu befestigen, dass eine weitere Ausschwemmung der Grundstücke der Beigeladenen verhindert wird. Dieser Aufgabe ist die Klägerin, wie die von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2014 vorgelegten Lichtbilder zeigen, nicht (ausreichend) nachgekommen. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nach Erhalt der Baugenehmigung vom 18. Dezember 2009 im Zuge der Bauarbeiten auf seinem Grundstück selbst Veränderungen an der Ufermauer vorgenommen hat, haben nicht zur Folge, dass die gesetzlich der Klägerin zugewiesene Unterhaltspflicht auf ihn übergegangen ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, aufgrund derer die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – vom 9. Dezember 2009 Bestandteil der Baugenehmigung geworden war. Denn die Unterhaltungslast kann gemäß § 40 Abs. 2 WHG, der § 65 Abs. 1 und 3 LWG verdrängt, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden. Der Übertragungsakt erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Schwendner in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand September 2013, § 40 Rn. 34). Einen solchen Vertrag haben die Klägerin und die Beigeladenen jedoch zu keinem Zeitpunkt geschlossen, so dass sich an der Unterhaltungslast der Klägerin nicht geändert hat.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

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Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – auf 5.000 € festgesetzt.

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.

(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist. Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.

(3) In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen aufzunehmen. Risikomanagementpläne müssen mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben enthalten und die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie erfüllen.

(4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmen enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80 eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.

(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen. Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte Pläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so ist auf eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2 hinzuwirken.

(6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.