Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen - LuftFzgG | § 86

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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen Inhaltsverzeichnis

(1) Für Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.

(2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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02/06/2016 09:47

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
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16/12/2013 13:40

Eine dem Muster von Nr. 5 I AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel kann im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam sein.
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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published on 07/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 311/04 Verkündet am: 7. Juni 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______
published on 05/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 440/15 Verkündet am: 5. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 08/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/12 Verkündet am: 8. Oktober 2013 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 02/02/2007 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vol
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